Wir erlassen mit Genehmigung der Alliierten Kommandantur - Ref. Nr. B K/O (45) 80 vom 12. September 1945 - folgendes:
Die Einteilung des Stadtgebietes in 20 Verwaltungsbezirke und deren bisherige Grenzen bleiben unverändert. Der Verwaltungsbezirk Friedrichshain führt wieder seine alte Bezeichnung.
Der im Mai d. J. neugebildete Verwaltungsbezirk Friedenau ist inzwischen fortgefallen.
Für jeden Verwaltungsbezirk wird zur Wahrnehmung der örtlichen Interessen und zur Durchführung der Selbstverwaltung ein kollegiales Bezirksamt eingerichtet.
Jedes Bezirksamt setzt sich aus 12 besoldeten Mitgliedern zusammen, und zwar:
1 | Bezirksbürgermeister, | |
2 | Stellvertretenden Bezirksbürgermeistern (einem Ersten und einem Zweiten Vertreter des Bezirksbürgermeisters) und | |
9 | Bezirksräten (Bezirksabteilungsleitern). |
Die Bezirksbürgermeister werden vom Magistrat mit Zustimmung der Aillied Kommandatura Berlin ernannt und entlassen und können von der zuständigen Militärregierung in dringenden Fällen ihres Amtes enthoben (suspendiert) werden.
Die Vertreter der Bezirksbürgermeister und die Bezirksräte werden vom Magistrat mit Zustimmung der zuständigen Militärregierung ernannt und entlassen und können von derselben in dringenden Fallen ihres Amtes enthoben werden.
Die Bezirksämter sind die untere Verwaltungsbehörde der Stadt Berlin. Sie sind ausführende Organe des Magistrats und haben nach den vom Magistrat aufgestellten Grundsätzen die Geschäfte zu führen, die der Magistrat ihnen zuweist. Sie unterstehen der Kontrolle des Magistrats.
Den Bezirksämtern liegt die Verwaltung der städtischen Einrichtungen und Anstalten ihres Verwaltungsbezirks ob, soweit diese nicht durch den Magistrat unmittelbar verwaltet werden. Die Regelung der Frage, welche Einrichtungen und Anstalten vom Magistrat unmittelbar verwaltet werden, bleibt besonderen Anordnungen des Magistrats vorbehalten.
Das Bezirksamt tritt zu regelmäßigen Sitzungen und außerdem so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern. Der Bezirksbürgermeister beruft zur Sitzung ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnungen der Bezirksamtssitzungen sind dem Magistrat und der zuständigen Militärregierung möglichst rechtzeitig zu übersenden.
Der Beschlußfassung durch das Bezirksamt unterliegen die Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung, sowie die Angelegenheiten, die wegen ihrer Wichtigkeit von allen Bezirksamtsmitgliedern beraten werden müssen.
Die Bezirksämter können nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder zugegen ist. Der Bezirksbürgermeister leitet die Sitzungen.
Die Beschlüsse der Bezirksämter werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vertreter des Magistrats können an den Sitzungen des Bezirksamtes teilnehmen und müssen in der Sitzung gehört werden, so oft sie es verlangen.
Bei der Beratung und Abstimmung über solche Gegenstände, die das besondere private Interesse eines einzelnen Bezirksamtsmitgliedes oder seiner Angehörigen berühren, darf das Bezirksamtsmitglied nicht zugegen sein.
Der Magistrat hat das Recht, Beschlüsse der Bezirksämter aufzuheben, wenn die Beschlüsse nicht den Anordnungen des Magistrats oder der Besatzungsmächte entsprechen. Die Bezirksamtsbeschlüsse sind dem Magistrat (Abt. für Personalfragen und Verwaltung, Org.) und der zuständigen Militärregierung in zweifacher Ausfertigung zu übersenden.
Entsprechend dem neuen Aufbau der Hauptverwaltung ist jede Bezirksverwaltung in Bezirksabteilungen zu gliedern, und zwar sind Abteilungen für folgende Hauptdezernate zu bilden:
...
Jede Bezirksabteilung untersteht einem Bezirksrat. Der Bezirksbürgermeister führt die Aufsicht über die Bezirksabteilungen. Er wird hierbei von seinen beiden Vertretern unterstützt.
Der Bezirksbürgermeister verteilt nach seinem Ermessen die Bezirksabteilungen auf die Bezirksräte und entscheidet, wer von den beiden Vertretern ihn für die einzelnen Bezirksabteilungen in der Ausübung der Aufsicht vertritt. Er kann sich selbst die unmittelbare Aufsicht über Bezirksabteilungen vorbehalten, wenn er es nach seinem Ermessen für nützlich hält.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem einzelnen Abteilungsleiter und dem Bezirksbürgermeister oder seinem Vertreter entscheidet das Bezirksamtskollegium.
Ortsamtsbezirke können nach dem Ermessen des Bezirksbürgermeisters in jedem Verwaltungshezirk errichtet werden. Die so errichteten Verwaltungsbüros (Ortsamtsstellen) sind einem Bezirksvorsteher zu unterstellen, dessen Obliegenheiten ihm seitens des Bezirksbürgermeisters ausdrücklich zugeteilt oder durch Beschluß der Bezirksräte zugewiesen werden. Bezirksvorsteher werden vom Bezirksbürgermeister ernannt und entlassen, vorbehaltlich der Zustimmung der Militärregierung, in deren Sektor sie dienen.
Ausreichendes Personal kann angestellt weiden, um einen ordentlichen Betrieb der Ortsamtsstelle zu gewährleisten. Ehrenamtliche Kräfte werden nur mit vorher erteilter schriftlicher Zustimmung der zuständigen Militärregierung beschäftigt werden.
Berlin, den 26. September 1945.
Der Magistrat der Stadt Berlin | |
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Dr. W e r n e r | P i e c k |