Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung
des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist,
daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:
Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung
vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung
beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85
Absatz 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.
Die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze können
von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht
die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche
zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten
bleiben unberührt.
Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze
werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt
verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen,
mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in
Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf
die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine
Anwendung.
Verträge des Reiches mit fremden Staaten, die sich auf
Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen
für die Dauer der Geltung dieser Gesetze nicht der Zustimmung
der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften.
Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung
dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in
Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft, es tritt
ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung
durch eine andere abgelöst wird.
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5