Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 9. April 1968 (GBl. I S. 199)
In der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung vom 7. 10. 1974 (GBl. I S. 432)
In Fortsetzung der revolutionären Traditionen der deutschen
Arbeiterklasse und gestützt auf die Befreiung vom
Faschismus hat das Volk der Deutschen Demokratischen
Republik in Übereinstimmung mit den Prozessen der
geschichtlichen Entwicklung unserer Epoche sein Recht auf
sozial-ökonomische, staatliche und nationale
Selbstbestimmung verwirklicht und gestaltet die entwickelte sozialistische
Gesellschaft.
Erfüllt von dem Willen, seine Geschicke frei zu bestimmen,
unbeirrt auch weiter den Weg des Sozialismus und
Kommunismus, des Friedens, der Demokratie und
Völkerfreundschaft zu gehen, hat sich das Volk der Deutschen
Demokratischen Republik diese sozialistische Verfassung gegeben.
Abschnitt I
Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung
Kapitel 1
Politische Grundlagen
Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer
Staat der Arbeiter und Bauern. Sie ist die politische
Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter Führung der
Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei.
Die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik
ist Berlin.
Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik
besteht aus den Farben Schwarz-Rot-Gold und trägt auf
beiden Seiten in der Mitte das Staatswappen der Deutschen
Demokratischen Republik.
Das Staatswappen der Deutschen Demokratischen
Republik besteht aus Hammer und Zirkel, umgeben von einem
Ährenkranz, der im unteren Teil von einem
schwarzrotgoldenen Band umschlungen ist.
(1) Alle politische Macht in der Deutschen Demokratischen
Republik wird von den Werktätigen in Stadt und Land
ausgeübt. Der Mensch steht im Mittelpunkt aller Bemühungen
der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates. Die weitere
Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus
des Volkes auf der Grundlage eines hohen
Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der
Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und
des Wachstums der Arbeitsproduktivität ist die entscheidende
Aufgabe der entwickelten sozialistischen Gesellschaft.
(2) Das feste Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse
der Genossenschaftsbauern, den Angehörigen der Intelligenz
und den anderen Schichten des Volkes, das sozialistische
Eigentum an Produktionsmitteln, die Leitung und Planung
der gesellschaftlichen Entwicklung nach den
fortgeschrittensten Erkenntnissen der Wissenschaft bilden unantastbare
Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung.
(3) Die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen
ist für immer beseitigt. Was des Volkes Hände schaffen, ist
des Volkes Eigen. Das sozialistische Prinzip "Jeder nach
seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung" wird verwirklicht.
(1) Das Bündnis aller Kräfte des Volkes findet in der
Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik
seinen organisierten Ausdruck.
(2) In der Nationalen Front der Deutschen Demokratischen
Republik vereinigen die Parteien und Massenorganisationen
alle Kräfte des Volkes zum gemeinsamen Handeln für die
Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Dadurch
verwirklichen sie das Zusammenleben aller Bürger in der
sozialistischen Gesellschaft nach dem Grundsatz, das jeder
Verantwortung für das Ganze trägt.
Alle Macht dient dem Wohle des Volkes. Sie sichert sein
friedliches Leben, schützt die sozialistische Gesellschaft und
gewährleistet die sozialistische Lebensweise der Bürger, die
freie Entwicklung des Menschen, wahrt seine Würde und
garantiert die in dieser Verfassung verbürgten Rechte.
(1) Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
üben ihre politische Macht durch demokratisch gewählte
Valksvertretungen aus.
(2) Die Volksvertretungen sind die Grundlage des Systems
der Staatsorgane. Sie stützen sich in ihrer Tätigkeit
auf die aktive Mitgestaltung der Bürger an der Vorbereitung,
Durchführung und Kontrolle ihrer Entscheidungen.
(3) Zu keiner Zeit und unter keinen Umständen können
andere als die verfassungsmäßig vorgesehenen Organe
staatliche Macht ausüben.
(1) Die Deutsche Demokratische Republik hat getreu
den Interessen des Volkes und den internationalen
Verpflichtungen auf ihrem Gebiet den deutschen Militarismus
und Nazismus ausgerottet. Sie betreibt eine dem Sozialismus
und dem Frieden, der Völkerverständigung und der
Sicherheit dienende Außenpolitik.
(2) Die Deutsche Demokratische Republik ist für immer
und unwiderruflich mit der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken verbündet. Das enge und brüderliche Bündnis
mit ihr garantiert dem Volk der Deutschen Demokratischen
Republik das weitere Voranschreiten auf dem Wege des
Sozialismus und des Friedens.
Die Deutsche Demokratische Republik ist untrennbarer
Bestandteil der sozialistischen Staatengemeinschaft. Sie
trägt getreu den Prinzipien des sozialistischen
Internationalismus zu ihrer Stärkung bei, pflegt und entwickelt die
Freundschaft, die allseitige Zusammenarbeit und den
gegenseitigen Beistand mit allen Staaten der sozialistischen
Gemeinschaft.
(3) Die Deutsche Demokratische Republik unterstützt
die Staaten und Völker, die gegen den Imperialismus und
sein Kolonialregime, für nationale Freiheit und
Unabhängigkeit Kämpfen, in ihrem Ringen um gesellschaftlichen
Fortschritt. Die Deutsche Demokratische Republik tritt für
die Verwirklichung der Prinzipien der friedlichen
Koexistenz von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung
ein und pflegt auf der Grundlage der Gleichberechtigung
und gegenseitigen Achtung die Zusammenarbeit mit allen
Staaten.
(4) Die Deutsche Demokratische Republik setzt sich für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, für eine stabile
Friedensordnung in der Welt und für die allgemeine Abrüstung ein.
(5) Militaristische und revanchistische Propaganda in jeder
Form, Kriegshetze und Bekundung von Glaubens-, Rassen-
und Völkerhaß werden als Verbrechen geahndet.
(1) Die Staatsorgane gewährleisten die territoriale
Integrität der Deutschen Demokratischen Republik und die
Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenzen einschließlich ihres
Luftraumes und ihrer Territorialgewässer sowie den Schutz
und die Nutzung ihres Festlandsockels.
(2) Die Deutsche Demokratische Republik organisiert die
Landesverteidigung sowie den Schutz der sozialistischen
Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger. Die
Nationale Volksarmee und die anderen Organe der
Landesverteidigung schützen die sozialistischen Errungenschaften
des Volkes gegen alle Angriffe von außen. Die Nationale
Volksarmee pflegt im Interesse der Wahrung des Friedens
und der Sicherung des sozialistischen Staates enge
Waffenbrüderschaft mit den Armeen der Sowjetunion und anderer
sozialistischer Staaten.
(1) Die allgemein anerkannten, dem Frieden und der
friedlichen Zusammenarbeit der Völker dienenden Regeln
des Völkerrechts sind für die Staatsmacht und jeden Bürger
verbindlich.
(2) Die Deutsche Demokratische Republik wird niemals
einen Eroberungskrieg unternehmen oder ihre Streitkräfte
gegen die Freiheit eines anderen Volkes einsetzen.
Kapitel 2
Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur
(1) Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen
Republik beruht auf dem sozialistischen Eigentum an den
Produktionsmitteln. Sie entwickelt sich gemäß den
ökonomischen Gesetzen des Sozialismus auf der Grundlage der
sozialistischen Produktionsverhältnisse und der zielstrebigen
Verwirklichung der sozialistischen ökonomischen Integration.
(2) Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen
Republik dient der Stärkung der sozialistischen Ordnung,
der ständig besseren Befriedigung der materiellen und
kulturellen Bedürfnisse der Bürger, der Entfaltung ihrer
Persönlichkeit und ihrer sozialistischen gesellschaftlichen
Beziehungen.
(3) In der Deutschen Demokratischen Republik gilt der
Grundsatz der Leitung und Planung der Volkswirtschaft
sowie aller anderen gesellschaftlichen Bereiche. Die
Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik ist
sozialistische Planwirtschaft. Die zentrale staatliche Leitung
und Planung der Grundfragen der gesellschaftlichen
Entwicklung ist mit der Eigenverantwortung der örtlichen
Staatsorgane und Betriebe sowie der Initiative der
Werktätigen verbunden.
(4) Die Festlegung des Währungs- und Finanzsystems ist
Sache des sozialistischen Staates. Abgaben und Steuern
werden auf der Grundlage von Gesetzen erhoben.
(5) Die Außenwirtschaft einschließlich des Außenhandels
und der Valutawirtschaft ist staatliches Monopol.
(1) Das sozialistische Eigentum besteht
als gesamtgesellschaftliches Volkseigentum,
als genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive sowie
als Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger.
(2) Das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren
ist Pflicht des sozialistischen Staates und seiner Bürger.
(1) Das persönliche Eigentum der Bürger und das Erbrecht
sind gewährleistet.
Das persönliche Eigentum dient der Befriedigung der
materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger.
(2) Die Rechte von Urhebern und Erfindern genießen den
Schutz des sozialistischen Staates.
(3) Der Gebrauch des Eigentums sowie von Urheber- und
Erfinderrechten darf den Interessen der Gesellschaft nicht
zuwiderlaufen.
(1) Die Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke,
Talsperren und großen Gewässer, die Naturreichtümer des
Festlandsockels, Industriebetriebe, Banken und
Versicherungseinrichtungen, die volkseigenen Güter, die
Verkehrswege, die Transportmittel der Eisenbahn, der Seeschiffahrt
sowie der Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sind
Volkseigentum. Privateigentum daran ist unzulässig.
(2) Der sozialistische Staat gewährleistet die Nutzung des
Volkseigentums mit dem Ziel des höchsten Ergebnisses für
die Gesellschaft. Dem dienen die sozialistische Planwirtschaft
und das sozialistische Wirtschaftsrecht. Die Nutzung und
Bewirtschaftung des VoIkseigentums erfolgt grundsätzlich
durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen
Einrichtungen. Seine Nutzung und Bewirtschaftung kann der Staat
durch Verträge genossenschaftlichen oder gesellschaftlichen
Organisationen und Vereinigungen übertragen. Eine solche
Übertragung hat den Interessen der Allgemeinheit und der
Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums zu dienen.
Die Geräte, Maschinen, Anlagen, Bauten der landwirtschaftlichen,
handwerklichen und sonstigen sozialistischen
Genossenschaften sowie die Tierbestände der landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften und das aus genossenschaftlicher
Nutzung des Bodens sowie genossenschaftlicher
Produktionsmittel erzielte Ergebnis sind genossenschaftliches Eigentum.
(1) Privatwirtschaftliche Vereinigungen zur Begründung
wirtschaftlicher Macht sind nicht gestattet.
(2) Die auf überwiegend persönlicher Arbeit beruhenden
kleinen Handwerks- und anderen Gewerbebetriebe sind
auf gesetzlicher Grundlage tätig. In der Wahrnehmung
ihrer Verantwortung für die sozialistische Gesellschaft
werden sie vom Staat gefördert.
(1) Der Boden der Deutschen Demokratischen Republik
gehört zu ihren kostbarsten Naturreichtümern. Er muß geschützt
und rationell genutzt werden. Land- und forstwirtschaftlich
genutzter Boden darf nur mit Zustimmung der
verantwortlichen staatlichen Organe seiner Zweckbestimmung entzogen werden.
(2) Im Interesse des Wohlergehens der Bürger sorgen
Staat und Gesellschaft für den Schutz der Natur. Die Reinhaltung
der Gewässer und der Luft sowie der Schutz der
Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten
der Heimat sind durch die zuständigen Organe zu gewährleisten
und sind darüber hinaus auch Sache jedes Bürgers.
Enteignungen sind nur für gemeinnützige Zwecke auf
gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung
zulässig. Sie dürfen nur erfolgen, wenn auf andere
Weise der angestrebte gemeinnützige Zweck nicht erreicht
werden kann.
(1) Die Deutsche Demokratische Republik fördert
Wissenschaft, Forschung und Bildung mit dem Ziel, die Gesellschaft
und das Leben der Bürger zu schützen und zu bereichern.
Dem dient die Vereinigung der wissenschaftlich-technischen
Revolution mit den Vorzügen des Sozialismus.
(2) Mit dem einheitlichen sozialistischen Bildungssystem
sichert die Deutsche Demokratische Republik allen Bürgern
eine den ständig steigenden gesellschaftlichen Erfordernissen
entsprechende hohe Bildung. Sie befähigt die Bürger, die
sozialistische Gesellschaft zu gestalten und an der
Entwicklung der sozialistischen Demokratie schöpferisch mitzuwirken.
(3) Jeder gegen den Frieden, die Völkerverständigung,
gegen das Leben und die Würde des Menschen gerichtete
Mißbrauch der Wissenschaft ist verboten.
(1) Die sozialistische Nationalkultur gehört zu den
Grundlagen der sozialistischen Gesellschaft. Die Deutsche
Demokratische Republik fördert und schützt die sozialistische
Kultur, die dem Frieden, dem Humanismus und der
Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft dient. Sie
bekämpft die imperialistische Unkultur, die der
psychologischen Kriegführung und der Herabwürdigung des
Menschen dient. Die sozialistische Gesellschaft fördert das
kulturvolle Leben der Werktätigen, pflegt alle
humanistischen Werte des nationalen Kulturerbes und der Weltkultur
und entwickelt die sozialistische Nationalkultur als Sache
des ganzen Volkes.
(2) Die Förderung der Künste, der künstlerischen
Interessen und Fähigkeiten aller Werktätigen und die
Verbreitung künstlerischer Werke und Leistungen sind
Obliegenheiten des Staates und aller gesellschaftlichen Kräfte.
Das künstlerische Schaffen beruht auf einer engen
Verbindung der Kulturschaffenden mit dem Leben des Volkes.
(3) Körperkultur, Sport und Touristik als Elemente der
sozialistischen Kultur dienen der allseitigen körperlichen und
geistigen Entwicklung der Bürger.
Abschnitt II
Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft
Kapitel 1
Grundrechte und Grundpflichten der Bürger
(1) Die Deutsche Demokratische Republik garantiert allen
Bürgern die Ausübung ihrer Rechte und ihre Mitwirkung an
der Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung. Sie gewährleistet
die sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit.
(2) Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeit
sind Gebot für alle staatlichen Organe, alle gesellschaftlichen
Kräfte und jeden einzelnen Bürger.
(3) Frei von Ausbeutung, Unterdrückung und wirtschaftlicher
Abhängigkeit hat jeder Bürger gleiche Rechte und
vielfältige Möglichkeiten, seine Fähigkeiten in vollem Umfange
zu entwickeln und seine Kräfte aus freiem Entschluß
zum Wohle der Gesellschaft und zu seinem eigenen Nutzen
in der sozialistischen Gemeinschaft ungehindert zu entfalten.
So verwirklicht er Freiheit und Würde seiner Persönlichkeit.
Die Beziehungen der Bürger werden durch gegenseitige
Achtung und Hilfe, durch die Grundsätze sozialistischer
Moral geprägt.
(4) Die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der
Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik
werden durch Gesetz bestimmt.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat unabhängig von seiner Nationalität, seiner Rasse, seinem
weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnis, seiner sozialen
Herkunft und Stellung die gleichen Rechte und Pflichten.
Gewissens- und Glaubensfreiheit sind gewährleistet.
Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Mann und Frau sind gleichberechtigt und haben die
gleiche Rechtsstellung in allen Bereichen des gesellschaftlichen,
staatlichen und persönlichen Lebens. Die Förderung
der Frau, besonders in der beruflichen Qualifizierung, ist
eine gesellschaftliche und staatliche Aufgabe.
(3) Die Jugend wird in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen
Entwicklung besonders gefördert. Sie hat alle Möglichkeiten,
an der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung
verantwortungsbewußt teilzunehmen.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht, das politische, wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Leben der sozialistischen Gemeinschaft und des
sozialistischen Staates umfassend mitzugestalten. Es gilt der
Grundsatz "Arbeite mit, plane mit, regiere mit!".
(2) Das Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung ist
dadurch gewährleistet, daß die Bürger
alle Machtorgane demokratisch wählen, an ihrer
Tätigkeit und an der Leitung, Planung und Gestaltung des
gesellschaftlichen Lebens mitwirken ;
Rechenschaft von den Volksvertretungen, ihren
Abgeordneten, den Leitern staatlicher und wirtschaftlicher Organe
über ihre Tätigkeit fordern können;
mit der Autorität ihrer gesellschaftlichen Organisationen
ihrem Wollen und ihren Forderungen Ausdruck geben;
sich mit ihren Anliegen und Vorschlägen an die
gesellschaftlichen, staatlichen und wirtschaftlichen Organe und
Einrichtungen wenden können;
in Volksabstimmungen ihren Willen bekunden.
(3) Die Verwirklichung dieses Rechts der Mitbestimmung
und Mitgestaltung ist zugleich eine hohe moralische
Verpflichtung für jeden Bürger.
Die Ausübung gesellschaftlicher oder staatlicher
Funktionen findet die Anerkennung und Unterstützung der
Gesellschaft und des Staates.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik,
der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist
wahlberechtigt.
(2) Jeder Bürger kann in die Volkskammer und in die
örtlichen Volksvertretungen gewählt werden, wenn er am
Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Leitung der Wahlen durch demokratisch gebildete
Wahlkommissionen, die Volksaussprache über die
Grundfragen der Politik und die Aufstellung und Prüfung der
Kandidaten durch die Wähler sind unverzichtbare sozialistische Wahlprinzipien.
(1) Der Schutz des Friedens und des sozialistischen Vaterlandes
und seiner Errungenschaften ist Recht und Ehrenpflicht
der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik.
Jeder Bürger ist zum Dienst und zu Leistungen für die Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend
den Gesetzen verpflichtet.
(2) Kein Bürger darf an kriegerischen Handlungen und
ihrer Vorbereitung teilnehmen, die der Unterdrückung eines
Volkes dienen.
(3) Die Deutsche Demokratische Republik kann Bürgern
anderer Staaten oder Staatenlosen Asyl gewähren, wenn
sie wegen politischer, wissenschaftlicher oder kultureller
Tätigkeit zur Verteidigung des Friedens, der Demokratie,
der Interessen des werktätigen Volkes oder wegen ihrer
Teilnahme am sozialen und nationalen Befreiungskampf
verfolgt werden.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht auf Arbeit. Er hat das Recht auf einen
Arbeitsplatz und dessen freie Wahl entsprechend den
gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation.
Er hat das Recht auf Lohn nach Qualität und Quantität der
Arbeit. Mann und Frau, Erwachsene und Jugendliche haben
das Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeitsleistung.
(2) Gesellschaftlich nützliche Tätigkeit ist eine ehrenvolle
Pflicht für jeden arbeitsfähigen Bürger. Das Recht auf Arbeit
und die Pflicht zur Arbeit bilden eine Einheit.
(3) Das Recht auf Arbeit wird gewährleistet
durch das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln;
durch die sozialistische Leitung und Planung des
gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses;
durch das stetige und planmäßige Wachstum der
sozialistischen Produktivkräfte und der Arbeitsproduktivität;
durch die konsequente Durchführung der
wissenschaftlich-technischen Revolution;
durch ständige Bildung und Weiterbildung der Bürger und
durch das einheitliche sozialistische Arbeitsrecht.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das gleiche Recht auf Bildung. Die Bildungsstätten stehen
jedermann offen. Das einheitliche sozialistische Bildungssystem
gewährleistet jedem Bürger eine kontinuierliche
sozialistische Erziehung, Bildung und Weiterbildung.
(2) Die Deutsche Demokratische Republik sichert das
Voranschreiten des Volkes zur sozialistischen Gemeinschaft
allseitig gebildeter und harmonisch entwickelter Menschen,
die vom Geist des sozialistischen Patriotismus und Internationalismus
durchdrungen sind und über eine hohe Allgemeinbildung
und Spezialbildung verfügen.
(3) Alle Bürger haben das Recht auf Teilnahme am kulturellen
Leben. Es erlangt unter den Bedingungen der
wissenschaftlich-technischen Revolution und der Erhöhung
der geistigen Anforderungen wachsende Bedeutung. Zur
vollständigen Ausprägung der sozialistischen Persönlichkeit
und zur wachsenden Befriedigung der kulturellen Interessen
und Bedürfnisse wird die Teilnahme der Bürger am kulturellen
Leben, an der Körperkultur und am Sport durch
den Staat und die Gesellschaft gefördert.
(4) In der Deutschen Demokratischen Republik besteht
allgemeine zehnjährige Oberschulpflicht, die durch den
Besuch der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen
Oberschule zu erfüllen ist. In bestimmten Fällen kann
die Oberschulbildung in den Einrichtungen der Berufsausbildung
oder der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen
beendet werden. Alle Jugendlichen haben das Recht und
die Pflicht, einen Beruf zu erlernen.
(5) Für Kinder und Erwachsene mit psychischen und physischen
Schädigungen bestehen Sonderschul- und -ausbildungseinrichtungen.
(6) Die Lösung dieser Aufgaben wird durch den Staat
und alle gesellschaftlichen Kräfte in gemeinsamer Bildungs-
und Erziehungsarbeit gesichert.
(1) Der Staat sichert die Möglichkeit des Übergangs zur
nächsthöheren Bildungsstufe bis zu den höchsten Bildungsstätten,
den Universitäten und Hochschulen, entsprechend
dem Leistungsprinzip, den gesellschaftlichen Erfordernissen
und unter Berücksichtigung der sozialen Struktur der Bevölkerung.
(2) Es besteht Schulgeldfreiheit. Ausbildungsbeihilfen und
Lemmittelfreiheit werden nach sozialen Gesichtspunkten
gewährt.
(3) Direktstudenten an den Universitäten, Hoch- und
Fachschulen sind von Studiengebühren befreit.
Stipendien und Studienbeihilfen werden nach sozialen
Gesichtspunkten und nach Leistung gewährt.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht, den Grundsätzen dieser Verfassung gemäß
seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht
wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt.
Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem
Recht Gebrauch macht.
(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
ist gewährleistet.
(1) Alle Bürger haben das Recht, sich im Rahmen der
Grundsätze und Ziele der Verfassung friedlich zu versammeln.
(2) Die Nutzung der materiellen Voraussetzungen zur
unbehinderten Ausübung dieses Rechts, der Versammlungsgebäude,
Straßen und Kundgebungsplätze, Druckereien
und Nachrichtenmittel wird gewährleistet.
Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik haben
das Recht auf Vereinigung, um durch gemeinsames
Handeln in politischen Parteien, gesellschaftlichen Organisationen,
Vereinigungen und Kollektiven ihre Interessen in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der Verfassung
zu verwirklichen.
(1) Die Persönlichkeit und Freiheit jedes Bürgers der
Deutschen Demokratischen Republik sind unantastbar.
(2) Einschränkungen sind nur im Zusammenhang mit
strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung zulässig
und müssen gesetzlich begründet sein. Dabei dürfen die
Rechte solcher Bürger nur insoweit eingeschränkt werden,
als dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist.
(3) Zum Schutze seiner Freiheit und der Unantastbarkeit
seiner Persönlichkeit hat jeder Bürger den Anspruch auf die
Hilfe der staatlichen und gesellschaftlichen Organe.
(1) Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzbar.
(2) Sie dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt
werden, wenn es die Sicherheit des sozialistischen
Staates oder eine strafrechtliche Verfolgung erfordern.
Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat
im Rahmen der Gesetze das Recht auf Freizügigkeit innerhalb
des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat bei Aufenthalt außerhalb der Deutschen Demokratischen
Republik Anspruch auf Rechtsschutz durch die Organe der
Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Kein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
darf einer auswärtigen Macht ausgeliefert werden.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht auf Freizeit und Erholung.
(2) Das Recht auf Freizeit und Erholung wird gewährleistet
durch die gesetzliche Begrenzung der täglichen und
wöchentlichen Arbeitszeit,
durch einen vollbezahlten Jahresurlaub und
durch den planmäßigen Ausbau des Netzes volkseigener
und anderer gesellschaftlicher Erholungs- und Urlaubszentren.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht auf Schutz seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft.