In der Erkenntnis, daß in der Deutschen Demokratischen Republik im
Herbst 1989 eine friedliche und demokratische Revolution stattgefunden
hat, und in der Erwartung einer baldigen Herstellung der staatlichen
Einheit Deutschlands wird für eine Übergangszeit die Verfassung der
Deutschen Demokratischen Republik um folgende Verfassungsgrundsätze
ergänzt. Entgegenstehende Verfassungsgrundsätze besitzen keine
Rechtsgültigkeit mehr.
Privateigentum einschließlich des Erwerbs von Eigentum und
eigentumsgleichen Rechten an Grund und Boden sowie an
Produktionsmitteln wird gewährleistet. Dadurch wird die gesetzliche Zulassung
besonderer Eigentumsformen für die Beteiligung der öffentlichen Hand oder
anderer Rechtsträger im Wirtschaftsverkehr sowie eine rechtsstaatliche
Überprüfung der bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht berührt.
Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit und dem
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen dienen.
Der Schutz der naturlichen Umwelt ist Pflicht des Staates und aller
Bürger. Er ist durch Gesetze zu gewährleisten.
Die Arbeitskraft wird vom Staat geschützt. Der Staat fördert das Recht
des einzelnen, durch Arbeit ein menschenwürdiges Leben in sozialer
Gerechtigkeit und wirtschafdicher Freiheit zu führen, und schafft die
dazu notwendigen Rahmenbedingungen.
Die Deutsche Demokratische Republik kann durch Verfassungsgesetz
Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen und Einrichtungen
der Bundesrepulik Deutschland übertragen oder in die Beschränkung
von Hoheitsrechten einwilligen.
Artikel 106 der DDR-Verfassung wird wie folgt gefaßt:
"Artikel 106
Dieses Verfassungsgesetz tritt am 17. Juni 1990 in Kraft und behält seine
Gültigkeit bis zur Inkraftsetzung eines Grundgesetzes.
Artikel 1
Freiheitliche Grundordnung
Artikel 2
Eigentum
Artikel 3
Wirtschaftliche Handlungsfreiheit
Artikel 4
Tarifvertragsparteien
Artikel 5
Unabhängige Rechtsprechung
Artikel 6
Schutz der UmweltArtikel 7
Schutz der Arbeit
Artikel 8
Hoheitsrechte
Artikel 9
Neufassung
Die Verfassung kann nur von der Volkskammer der Deutschen
Demokratischen Republik durch Gesetz geändert werden, das ausdrücklich als
'Verfassungsgesetz' bezeichnet ist. Staatsverträge der Deutschen
Demokratischen Republik und andere völkerrechtliche Verträge sind, soweit
durch sie Verfassungsgegenstände berührt werden, durch ein
ausdrücklich als 'Verfassungsgesetz' bezeichnetes Gesetz zu bestätigen, das der
Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder der Volkskammer bedarf."
Artikel 10
Schlußbestimmung