Münz-Convention

(RegBl. Bay., Nro. 54 vom 6. November 1837, S. 746)

– Auszug –

Die Königreiche Bayern und Württemberg, die Großherzogthümer Baden und Heſſen, das Herzogthum Naſſau und die freie Stadt Frankfurt, von der Abſicht geleitet, dem in ihren Ländern ſich immer dringender kund gebenden Bedürfniß nach Münzen, welche zum Erſatze der viertel und halben Kronenthaler dienen können, ſo ſchnell als möglich abzuhelfen, und dabei zur Erleichterung und Sicherung des Verkehrs, nach gemeinſchaftlich feſtgeſetzten Principien zu Verfahren, haben zu dem Ende Bevollmächtigte ernannt, welche, mit Rückſicht auf die Beſtimmung des Artikels 14 des allgemeinen Zollvereins-Vertrages, und auf das Generalconferenz-Protokoll vom 6. September 1836, über folgende Punkte übereingekommen ſind:

Artikel I.

Das für alle ſüd- und norddeutſche Staaten des Zollvereins beabſichtigte Uebereinkommen ſoll durch die gegenwärtige Convention in keiner Weise erſchwert oder entfernt, ſondern die jetzige Münzvereinbarung der ſüddeutſchen Staaten ſo ſehr als möglich annähernd an das Münzſyſtem der norddeutſchen Staaten gebracht werden.

Artikel II.

Der im Süden des Zoll-Vereins bereits beſtehende Kronenthaler-Fuß soll jedoch, unter genauer Einhaltung des 24½ Gulden-Fußes, von allen kontrahirenden Staaten als Münzfuß angenommen, und bei den Ausmünzungen derjenigen Sorten, welche Gegenſtand dieser Convention ſind, in den ſüddeutſchen Zollvereinsſtaaten zum Grunde gelegt werden.

Artikel III.

In den süddeutſchen Staaten des Zollvereins bleibt die Rechnung nach Gulden zu 60 Kreuzer nicht nur fortbeſtehen, ſondern es ſollen auch die Münzen in dieſen Staaten der Gulden- und Kreuzer-Rechnung gemäß ausgeprägt werden.

Artikel IV.

Als Hauptmünzen für die Süddeutſchen Vereinsſtaaten werden, vorbehaltlich der Beſtimmungen über die Ausprägung weiterer Theilſtücke des Guldens, angenommen:

Die Ausprägung gröberer Münzſorten bleit der Vereinbarung mit den norddeutſchen Staaten des Zollvereins vorbehalten.

Artikel V.

Der Silbergehalt der Hauptmünzen wird zu ⁹∕₁₀, und der Kupfergehalt zu ⅒ des Gewichts angenommen. (…)

Artikel VII.

Um die Lücken zu erſetzen, welche im Geldverkehre durch die Devalvation und Außerkursſetzung der ½ und ¼ Kronenthaler entſtanden ſind, ſollen ſo ſchleunig als möglich ganze und halbe Guldenſtücke von allen Staaten dieses Vereins geprägt werden.

(…)

Artikel IX.

Was das Scheidemünzweſen betrifft, ſo wird ſich auf die zwiſchen sämmtlichen kontrahirenden Staaten heute darüber abgeſchloſſene beſondere Uebereinkunft bezogen.

Artikel X.

Die Größe des bei den gegenwärtig verabredeten Ausmünzungen der ſüddeutſchen Staaten des Zollvereins anzunehmenden Mark-Gewichtes, wird auf 233,855 Grammes feſtgeſetzt.

Artikel XIII.

Eine Devalvation oder Außerkursſetzung derjenigen Münzen, welche nach den Grundſätzen dieſer Convention ausgeprägt ſind, kann nicht ſtatt finden. Jeder Staat hat aber die Verbindlichkeit, dieſe Münzen ſeiner Zeit wieder einzuziehen und umzuprägen, wenn ſich ergiebt, daß dieſelben durch Abnützung eine im Wege künftiger Vereinbarung noch feſtzuſtellende Grenze der Gewichtsabnahme überſchritten haben.

Artikel XIV.

Die nach dem bisherigen Syſtem ausgeprägten ganzen Kronenthaler werden in ihrem bisherigen Kurse von 2 fl. 42 Xr. aufrecht erhalten.

Artikel XV.

Die Vereinsſtaaten machen ſich außerdem verbindlich, keine Herabſetzung oder Verrufung irgend einer in denſelben anerkannten kurshabenden Münze vorzunehmen, ohne die übrigen kontrahirenden Staaten davon vier Wochen zuvor in Kenntniß zu setzen.

Gegenwärtige Convention ſoll alsbald zur Ratification der hohen kontrahirenden Höfe vorgelegt, und die Auswechslung der Ratifications-Urkunden ſpäteſtens binnen drei Wochen in München bewirkt werden.

So geſchehen München, den 25. Auguſt 1837.

Für Bayern. Für Württemberg. Für Baden.
(L. S.) Frhr. v. Giſe.
(L. S.) Ludwig v. Wirſchinger.
(L. S.) Moritz Weigand.
(L. S.) Ludwig Meyé.
(L. S.) Frhr. v. Wächter.
(L. S.) Schübler.
(L. S.) Dusch.
(L. S.) L. Kachel.
Für Heſſen. Für Naſſau. Für Frankfurt.
Namens des Großherzoglichen Bevollmächtigten Miniſterialrathes Eckhardt, der ſubſtituirte Herzoglich-Naſſauiſche Abgeordnete (L. S.) Reuter. (L. S.) Souchay.
(L. S.) Miniſterialrath Reuter.

Das Hzm. Sachsen-Meiningen trat der Konvention mit Vertrag vom 2. Juni 1838 (RegBl. Bay. S. 469), das Fsm. Schwarzburg-Rudolstadt bzgl. seiner Oberherrschaft mit Vertrag vom 11. Mai 1839 (RegBl. Bay. S. 629) bei. Des weiteren sind im Laufe des Jahres 1838 die zum württembergischen Zollgebiet gehörenden Hzm. Hohenzollern-Sigmaringen und -Hechingen (Bek. vom 24. März – RegBl. Bay. S. 298 – und vom 17. Mai 1838 – RegBl. Bay. S. 385 –) sowie die zum hessischen Zollgebiet gehörende Lgft. Hessen-Homburg (Bek. vom 12. Dezember 1838 – RegBl. Bay. S. 957 –) der Konvention beigetreten.

Beſondere Uebereinkunft, die Scheidemünze betreffend

– Auszug –

Die Bevollmächtigten der Königreiche Bayern und Württemberg, der Großherzogthümer Baden und Heſſen des Herzogthums Naſſau und der freien Stadt Frankfurt haben ſich rückſichtlich des Scheidemünzweſens über folgende Beſtimmungen vereinigt:

Artikel I.

Die gemeinſchaftlichen Scheidemünzen in den kontrahirenden Staaten beſtehen:

von Silber. (…)

Artikel V.

Die vor dieſer Vereinbarung von den contrahirenden Staaten geprägten Sechs- und Drei-Kreuzerſtücke behalten in denſelben fortwährend gleichen Kurs mit den neu zu prägenden. Jeder dieſer Staaten macht ſich jedoch verbindlich, alle aus ſeiner Münzſtätte ſowohl vor, als nach dieſer Vereinbarung hervorgegangenen Sechs- und Drei-Kreuzerſtücke an dieſer Münzſtätte ſowohl, als auch an anderen, von ihm näher zu bezeichnenden öffentlichen Kaſſen auf Verlangen gegen coursfähige grobe Münze umzuwechſeln.

Die zum Umwechſeln beſtimmte Summe darf jedoch nicht unter 100 Gulden betragen.

Artikel VI.

Alle Scheidemünzen der nicht kontrahirenden Staaten werden, vom 1 Januar 1838 an, entweder außer Kurs geſetzt, oder auf ihren Silberwerth gewürdigt, worüber gegenſeitige Mittheilung zu geſchehen hat. Es bleibt jedoch jedem einzelnen kontrahirenden Staate unbenommen, dieſelben vollgültig in denjenigen Theilen ſeines Staatsgebiets, wo es örtliche Verhältniſſe erfordern, auch nach dieſem Termine zu dulden.

Gegenwärtige Uebereinkunft ſoll alsbald zur Ratification der hohen kontrahirenden Höfe vorgelegt, und die Auswechslung der Ratifications-Urkunden gleichzeitig mit jenen über die Münz-Convention ſpäteſtens binnen drei Wochen in München bewirkt werden.

So geſchehen München, den 25. Auguſt 1837.

Für Bayern. Für Württemberg. Für Baden.
(L. S.) Frhr. v. Giſe.
(L. S.) Ludwig v. Wirſchinger.
(L. S.) Moritz Weigand.
(L. S.) Ludwig Meyé.
(L. S.) Frhr. v. Wächter.
(L. S.) Schübler.
(L. S.) Dusch.
(L. S.) L. Kachel.
Für Heſſen. Für Naſſau. Für Frankfurt.
Namens des Großherzoglichen Bevollmächtigten Miniſterialrathes Eckhardt, der ſubſtituirte Herzoglich-Naſſauiſche Abgeordnete (L. S.) Reuter. (L. S.) Souchay.
(L. S.) Miniſterialrath Reuter.