Allgemeine Münzkonvention der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten

(GS. Pr. St., No. 2 vom 22. Januar 1839, S. 18)

– Auszug –

Nachdem die ſämmtlichen zu dem Zoll- und Handelsvereine verbundenen Regierungen, in Gemäßheit der in den Zollvereinigungs-Verträgen getroffenen Verabredung, auf die Einführung eines gleichen Münzſyſtems in ihren Landen hinzuwirken, übereingekommen ſind, die vorbehaltenen beſonderen Unterhandlungen hierüber eröffnen zu laſſen; ſo haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majeſtät der König von Preußen:

Seine Majeſtät der König von Bayern:

Seine Majeſtät der König von Sachſen:

Seine Majeſtät der König von Württemberg:

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Kurheſſen:

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Heſſen:

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachſen-Weimar-Eiſenach:

Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachſen-Meiningen:

Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachſen-Altenburg:

Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachſen-Coburg und Gotha:

Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Naſſau:

Seine Durchlaucht der Fürſt von Schwarzburg-Rudolſtadt und

Seine Durchlaucht der Fürſt von Schwarzburg-Sondershauſen:

Seine Durchlaucht der Fürſt Reuß älterer Linie:

Seine Durchlaucht der Fürſt von Reuß-Schleitz und

Seine Durchlaucht der Fürſt von Reuß-Lobenſtein und Ebersdorf:

der Senat der freien Stadt Frankfurt:

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Vertrag abgeſchloſſen worden iſt.

Artikel 1

Als Grundlage des geſammten Münzweſens in den Landen der hohen kontrahirenden Theile ſoll in allen Münzſtätten einerlei Münzmark angewendet werden, deren Gewicht, mit dem Gewichte der in dem Königreiche Preußen und den· Süddeutſchen Staaten des Zoll- und Handelsvereins bereits beſtehenden Mark übereinſtimmend, auf 233,855… Gramme feſtgeſetzt wird.

Artikel 2

Nach dieſer gemeinſamen Grundlage ſoll das Münzweſen in den ſämmtlichen Landen der kontrahirenden Staaten geordnet werden und zwar in der Art, daß, je nachdem darin die Thaler- und Groſchen- oder die Gulden- und Kreuzerrechnung hergebracht ober den Verhältniſſen entſprechend iſt,

als Landesmünzfuß gelten wird.

Artikel 3

Insbeſondere wird

einerſeits in den Königlich Preußiſchen und Sächſiſchen, in den Kurfürſtlich Heſſiſchen, Großherzoglich Sächſiſchen und Herzoglich Sachſen-Altenburgiſchen Landen, in dem Herzoglich Sachſen-Coburg- und Gothaiſchen Herzogthume Gotha, in der Fürſtlich Scwarzburg-Rudolſtädtiſchen Unterherrſchaft, in den Fürſtlich Schwarzburg-Sondershauſenſchen Landen, ſo wie in den Landen der Fürſtlich Reuſſiſchen ältern und jüngern Linie:

der 14 Thalerfuß,

andererſeits in den Königlich Bayeriſchen und Württembergiſchen, in den Großherzoglich Badenſchen und Heſſiſchen, ſo wie in den Herzoglich Sachſen-Meiningenſchen Landen, in dem Herzoglich Sachſen-Coburg- und Gothaiſchen Fürſtenthume Coburg, in dem Herzogthume Naſſau, in der Fürſtlich Schwarzburg-Rudolſtädtiſchen Oberherrſchaft und in der freien Stadt Frankfurt:

der 24½ Guldenfuß,

ausſchließlich als Landesmünzfuß fortbeſtehen, oder, wo ein anderer Landesmünzfuß beseht, ſpäteſtens mit dem 1. Januar 1841. eingeführt werden.

Artikel 4

Ein Jeder der kontrahirenden Staaten wird ſeine Ausmünzungen auf ſolche Stücke beſchränken, welche der dem vereinbarten Münzfuße (Art. 2. u. 3.) entſprechenden Rechnungsweiſe gemäß ſind. Die Annahme gleichförmiger Vorſchriften hierüber bleibt der Verſtändigung unter denjenigen der kontrahirenden Staaten, die ſich zu demselben Landesmünzfuße bekennen, vorbehalten.

Artikel 5

Sämmtliche kontrahirende Regierungen verpflchten ſich, bei den Ausmünzungen von grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen ſowohl, als deren Theilſtücken – Kourantmünzen – ihren Landesmünzfuß (Art. 3.) genau innehalten und die mögliche Sorgfalt darauf verwenden zu laſſen, daß auch die einzelnen Stücke durchaus vollhaltig und volwichtig ausgemünzt werden. Sie vereinigen ſich insbeſondere gegenſeitig zu dem Grundſatze, daß unter dem Vorwande eines ſogenannten Remediums an dem Gehalte oder dem Gewichte der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den Letzteren zukommenden Gehalte oder Gewichte nur inſoweit nachgeſehen werden dürfe, als ſolche durch die Unerreichbarkeit einer abſoluten Genauigkeit bedingt wird.

Artikel 7

Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenſeitigen Verkehrs unter den kontrahirenden Staaten ſoll eine, den beiden im Art 2 gedachten Münzfüßen entſprechende gemeinſchaftliche Hauptſilbermünze – Vereinsmünze – zu einem Siebentheile der Mark feinen Silbers ausgeprägt werden, welche ſonach den Werth von 2 Thalern oder 3½ Gulden erhalten wird und zu dieſem Werthe im ganzen Umfange der kontrahirenden Staaten, bei allen Staates-, Gemeinde-, Stiftungs- und andern öffentlichen Kaſſen, ſo wie im Privatverkehr, namentlich auch bei Wechſelzahlungen, unbeſchränkt Gültigkeit, gleich den eignen Landesmünzen, haben ſoll.

Artikel 8

Das Miſchungsverhältniß der Vereinsmünze wird auf neun Zehntheile Silber und ein Zehntheil Kupfer feſtgeſetzt. Es werden demnach 6³∕₁₀ Stücke eine Mark, oder 63 Stücke zehn Mark wiegen. (…)

(…)

Der Revers, auf deſſen möglichſte Uebereinſtimmung von allen Regierungen Bedacht genommen werden wird, muß jedenfalls die Angabe des Theilverhältniſſes zur Mark feinen Silbers, dann des Werths in Thalern und Gulden und die ausdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze enthalten.

Artikel 11

Sämmtliche kontrahirende Staaten verpflichten ſich, ihre eignen groben Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzuſetzen, auch eine Außerkursſetzung derſelben anders nicht eintreten zu laſſen, als nachdem eine Einlöſungsfriſt von mindeſtens vier Wochen feſtgeſetzt und wenigſtens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden iſt. Die Feſtſtellung des Werthsverhältniſſes, nach welchem zum Behufe des Ueberganges zu dem neuen Landesmünzfuße (Art. 3.) die Münzen des bisherigen Landesmünzfußes eingelöſt, oder in Umlauf gelaſſen werden ſollen, bleibt jedoch einer jeden betheiligten Regierung vorbehalten.

Nicht minder macht jeder Staat ſich verbindlich, die Eingangs gedachten Münzen, einſchließlich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieſelben in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen urſprünglich zukommenden Metallwerths erlitten haben, allmählig zum Einſchmelzen einzuziehen, und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, ſtets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem ſie, nach der von ihm getroffenen Beſtimmung, gegenwärtig im Umlaufe ſind, oder künftig werden in Umlauf gesetzt werden, bei allen ſeinen Kaſſen anzunehmen.

Artikel 12

Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung, kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuße, als dem Landesmünzfuße (Art. 2. und 3.), in einem dem letztern entſprechenden Nennwerthe, als Scheidemünze prägen zu laſſen. Sämmtliche kontrahirende Staaten verpflichten ſich aber, nicht mehr Scheidemünze in Umlauf zu ſetzen, als zu obigem Zwecke für das Bedürfniß des eignen Landes erforderlich iſt. Sie werden auch nach Thunlichkeit darauf hinwirken, daß die gegenwärtig im Umlaufe befindliche Scheidemünze auf jenes Maaß zurückgeführt und ſodann Niemand genöthigt werde, eine Zahlung, welche den Werth der kleinſten groben Münze (Art. 5.) erreicht, in Scheidemünze anzunehmen.

Artikel 13

Jeder kontrahirende Staat macht ſich ferner verbindlich:

  1. ſeine eigne Silberſcheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Werth herunter zu ſetzen, auch eine Außerkursſetzung derſelben nur dann eintreten zu laſſen, wenn eine Einlöſungsfriſt von mindeſtens vier Wochen feſtgeſetzt, und wenigſtens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden iſt,
  2. dieſelbe, wenn in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung das Gepräge undeutlich geworden iſt, nach demjenigen Werthe, zu welchem ſie nach der von ihm getroffenen Beſtimmung gegenwärtig im Umlaufe iſt, oder künftig wird in Umlauf geſetzt werden, allmählig zum Einſchmelzen einzuziehen, auch nach dem nämlichen Werthe.
  3. ſeine Silberſcheidemünze aller Art in näher zu bezeichnenden Kaſſen auf Verlangen, gegen grobe, in ſeinen Landen kursfähige Münze, umzuwechſeln. Die zum Umwechſeln beſtimmte Summe darf jedoch nicht unter Einhundert Thalern, beziehungsweiſe Einhundert Gulden, betragen.
Artikel 14

Durch gegenwärtigen Vertrag ſoll an den Beſtimmungen der Münze-Konvention d. d. München, den 25. Auguſt 1837. und der beſondern Uebereinkunft über die Scheidemünze von demſelben Datum nichts geändert werden.

Artikel 15

Die kontrahirenden Staaten werden alle Geſetze und Verordnungen, welche zur Ordnung des Münzweſens im Sinne der gegenwärtigen Konvention ergehen werden, ingleichen die zu deren Ausführung unter Einzelnen von ihnen etwa zu Stande kommenden Vereinbarungen ſich einander mittheilen.

Artikel 17

Für den Fall, daß andere Deutſche Staaten der gegenwärtigen Münz-Konvention beizutreten wünſchen, erklären die kontrahirenden Regierungen ſich bereit, dieſem Wunſche durch deshalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu geben.

Artikel 18

Die Dauer der gegenwärtigen, vom Tage der Auswechſelung der Ratifikationen an in Kraft tretenden Uebereinkunft wird bis zum Schluſſe des Jahres 1858. feſtgeſetzt, und ſoll dieſelbe alsdann, inſofern der Rücktritt von der einen oder der andern Seite nicht erklärt, oder eine anderweite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden iſt, ſtillſchweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angeſehen werden.

Es iſt aber ein ſolcher Rücktritt nur dann zuläſſig, wenn die betreffende Regierung ihren Entſchluß mindeſtens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich feſtgeſetzten oder ſtillſchweigend verlängerten Vertragsdauer den übrigen mitkontrahirenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf ſodann unter ſämmtlichen Vereinsſtaaten unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um nach Befinden die Veranlaſſung der erfolgten Rücktrittserklärung und ſomit dieſe Erklärung ſelbſt im Wege gemeinſamer Verſtändigung zur Erledigung bringen zu können.

Gegenwärtige allgemeine Münzkonvention ſoll alsbald zur Ratifikation den hohen Kontrahenten vorgelegt und die Auswechſelung der Ratifikations-Urkunden ſpäteſtens binnen drei Monaten in Dresden bewirkt werden.

So geſchehen Dresden, den 30. Juli 1838.

Adolf v. Pommer-Eſche.
(L. S.)
Moritz Weigand.
(L. S.)
Carl Friedrich Scheuchler.
(L. S.)
Adolph v. Weiſſenbach.
(L. S.)
Gustav Hauber.
(L. S.)
Franz Anton Regenauer.
(L. S.)
Wilhelm Duyſing.
(L. S.)
C. Eckhardt.
(L. S.)
Ottokar Thon.
(L. S.)
Ludwig Blomeyer.
(L. S.)
Karl Geutebrück.
(L. S.)
Julius Gelbke.
(L. S.)
Phillip Scholz.
(L. S.)
Ludwig Frhr. v. Mannsbach.
(L. S.)
Konrad Adolph Banſa.
(L. S.)
Aufgrund der bestehenden oder erneuerten Zollverträge zwischen dem Kgr. Preußen und trat die Allgemeine Münzkonvention auch für die genannten Gebiete in Kraft, wobei in Birkenfeld der 24½-Gulden-Fuß und ansonsten der 14-Taler-Fuß angewendet wurde (wobei der im Jahre 1846 im Ghzm. Oldenburg eingeführte 14-Taler-Fuß dann auch in Birkenfeld galt). Ebenso galt die Konvention auch für die Fsm. Hohenzollern-Sigmaringen und -Hechingen und die Lgft. Hessen-Homburg, die aufgrund bestehender Zollverträge bereits in das süddeutsche 24½-Gulden-Münzsystem eingebunden waren. Mit dem Beitritt zum Zollverein durch Vertrag vom trat auch die Allgemeine Münzkonvention unter Anwendung des 14-Taler-Fußes in den jeweiligen Gebieten in Kraft. Das Ghzm. Luxemburg war durch Vertrag vom 8. Februar 1842 (GS. Pr. St. S. 92) dem Zollverein und der Allgemeinen Münzkonvention beigetreten, jedoch war noch keine Festlegung auf den zu verwendenden Münzfuß erfolgt, und im Verlängerungsvertrag vom 2. April 1847 (GS. Pr. St. S. 283) verständigte man sich darauf, dass Luxemburg abweichend auch weiterhin den französischen Münzfuß anwendet.