(RegBl. Bay., Nro. 24 vom 26. Juni 1845, S. 417)
Die Königreiche Bayern und Württemberg, die Großherzogthümer Baden und Heſſen, die Herzogthümer Sachſen-Meiningen und Naſſau, das Fürſtenthum Schwarzburg-Rudolſtadt für die fürſtliche Oberherrſchaft, dann die freie Stadt Frankfurt, von der Abſicht geleitet, in dem ſüddeutſchen Münzweſen auf der Grundlage der Convention vom 23. Auguſt 1837 einige nach den bisherigen Erfahrungen als zweckmäßig erkannte Ergänzungen einzuführen, haben zu dem Ende Bevollmächtigte ernannt, welche über nachſtehende Punkte übereingekommen ſind.
Die kontrahirenden Staaten machen ſich verbindlich, die zur Zeit im Umlaufe befindlichen, aber mit dem dermaligen Münzſyſteme nicht mehr vollkommen übereinſtimmenden Kronenthaler allmählig aus dem Verkehre zu entfernen, und demzufolge innerhalb der nächſten drei Jahre, ſonach bis zum 1. Januar 1848 davon eine Summe von mindeſtens (…) einzuziehen, und durch Ausprägung einer gleichen Summe in Münzen des Guldenſyſtemes zu erſetzen.
Hierbei ſollen zunächſt die ſogenannten Brabanter- und die unter Kaiſerlich Königlich Oeſterreichiſchem Stempel geprägten Kronenthaler der Einziehung unterworfen werden. Rückſichtlich der von den ſüddeutſchen Vereins-Regierungen ſelbſt geprägten Kronenthaler bleibt es dem Ermeſſen der betreffenden Regierungen anheimgeſtellt, wann ſie dieſelben, jedoch ohne Einrechnung in die nach Art. 1 einzuziehende Summe einziehen und umprägen laſſen wollen.
Neben den im Art. 4 der Convention vom 25. Auguſt 1837 vereinbarten ganzen und halben Guldenſtücken wird als größere Hauptmünze für die ſüddeutſchen Vereins-Staaten ein Zwei-Gulden-Stück angenommen.
Dasſelbe ſoll gleich wie die Gulden- und Habguldenſtücke im 24½ Guldenfuße ausgeprägt werden, einen Feingehalt von ⁹∕₁₀ Silber (…) erhalten.
Die kontrahirenden Staaten machen ſich verbindlich, alljährlich ein ſolches Quantum von Zweiguldenſtücken auszuprägen, welches mindeſtens der vertragsmäßig einzuziehenden Summe von Kronenthalern gleichkommt.
Sämmtliche kontrahirende Regierungen machen ſich verbindlich, die in dem Gebiete des ſüddeutſchen Münzvereins kurſirenden älteren und abgenützten eigenen Scheidemünzen allmählig einzuziehen, und ſich darüber am Schluſſe jedes Jahres gegenſeitige Mittheilung zu machen.
Als ältere Scheidemünzen ſind diejenigen anzuſehen, welche vor Auflöſung des deutſchen Reiches für ihre dermaligen Landestheile geprägt worden ſind.
Gegenwärtige Convention ſoll alsbald zur Ratification der hohen kontrahirenden Regierungen vorgelegt, und die Auswechslung der Ratificationsurkunden ſpäteſtens binnen ſechs Wochen in München bewirkt werden.
München, den 27. März 1845.
Für Bayern. | Für Württemberg. | Für Baden. | ||||||||||||||||
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Für das Großherzogthum Heſſen. | Für Sachſen-Meiningen. | Für Naſſau. | ||||||||||||||||
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für Schwarzburg-Rudolſtadt und die freie Stadt Frankfurt | ||||||||||||||||||
(L. S.) Freyherr von Giſe.
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