Münzvertrag.

(GS. Pr. St., Nr. 24 vom 23. Mai 1857, S. 312)

– Auszug –

Nachdem das Kaiſerthum Oeſterreich und das Fürſtenthum Liechtenſtein einerſeits und die durch die allgemeine Münzkonvention vom 30. Juli 1838. unter ſich verbundenen Deutſchen Zollvereinsſtaaten andererſeits übereingekommen ſind, zum Zwecke der Herbeiführung einer gemeinſamen Verſtändigung über das Münzweſen die im Artikel 19. des Handels- und Zollvertrags vom 19 Februar 1853. vorbehaltenen beſonderen Verhandlungen hierüber zu eröffnen, ſo haben zu ſolchem Ende zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majeſtät der Kaiſer von Oeſterreich:

Seine Majeſtät der König von Preußen:

Seine Majeſtät der König von Bayern:

Seine Majeſtät der König von Sachſen:

Seine Majeſtät der König von Hannover:

Seine Majeſtät der König von Württemberg:

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:

Seine Königliche Hoheit der Kurfürſt von Heſſen:

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Heſſen:

Seine Königliche Hoheit der Großherzog zu Sachſen:

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:

Seine Hoheit der Herzog von Sachſen-Meiningen:

Seine Hoheit der Herzog von Sachſen-Coburg und Gotha:

Seine Hoheit der Herzog von Sachſen-Altenburg:

Seine Hoheit der Herzog von Braunſchweig:

Seine Hoheit der Herzog von Naſſau:

Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Deſſau-Köthen,

Ihre Hoheiten der Herzog und die Herzogin-Mitregentin von Anhalt-Bernburg und

Seine Durchlaucht der Fürſt von Schwarzburg-Sondershauſen:

Seine Durchlaucht der Fürſt von Schwarzburg-Rudolſtadt:

Seine Durchlaucht der ſouveraine Fürſt von Liechtenſtein:

Seine Durchlaucht der Fürſt von Waldeck und Pyrmont:

Seine Durchlaucht der Fürſt Reuß älterer Linie:

Seine Durchlaucht der Fürſt Reuß jüngerer Linie:

Seine Durchlaucht der Fürſt von Schaumburg-Lippe:

Seine Durchlaucht der Fürſt zur Lippe:

Seine Durchlaucht der ſouveraine Landgraf von Heſſen:

Der Senat der freien Stadt Frankfurt:

von welchen Bevollmächtigten nachſtehender Münzvertrag verhandelt und geſchloſſen worden iſt:

Artikel 1.

Das Pfund, in der Schwere von 500 Grammen, wie ſolches bereits bei der Erhebung der Zölle zur Anwendung kommt, ſoll in den vertragenden Staaten der Ausmünzung zur Grundlage dienen und auf deren Münzſtätten als ausſchließliches Münzgewicht eingeführt werden, auch zu dieſem Zwecke eine ſelbſtſtändige Eintheilung in Tauſendtheile mit weiterer dezimaler Abſtufung erhalten.

Artikel 2.

Mit Feſthaltung der reinen Silberwährung und auf der Grundlage des neuen Pfundes ſoll die Münzverfaſſung der vertragenden Staaten in der Art geordnet werden, daß, je nachdem in denſelben die Thaler- und Groſchen- oder die Gulden-Rechnung mit Hunderttheilung oder die Gulden- und Kreuzer-Rechnung den Verhältniſſen entſprechend iſt oder eingeführt wird,

als Landesmünzfuß zu gelten hat.

Artikel 3.

Insbeſondere ſoll

  1. im Königreiche Preußen mit Ausſchluß der Hohenzollernſchen Lande, in den Königreichen Sachſen und Hannover, im Kurfürſtenthume Heſſen, im Großgerzogthume Sachſen, in den Herzogthümern Sachſen-Altenburg, Sachſen-Gotha, Braunſchweig, Oldenburg mit Birkenfeld, Anhalt-Deſſau-Köthen und Anhalt-Bernburg, in dem Fürſtenthume Schwarzburg-Sondershauſen und der Unterherrſchaft des Fürſtenthums Schwarzburg-Rudolſtadt, in den Fürſtenthümern Waldeck und Pyrmont, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe:

    der Dreißig-Thalerfuß,

  2. im Kaiſerthume Oeſterreich, ſowie im Fürſtenthume Liechtenſtein:

    der Fünfundvierzig-Guldenfuß,

  3. in den Königreichen Bayern und Württemberg, in den Großherzogthümern Baden und Heſſen, im Herzogthume Sachſen-Meiningen, im Fürſtenthume Sachſen-Coburg, in den Hohenzollernſchen Landen Preußens, im Herzogthume Naſſau, in der Oberherrſchaft des Fürſtenthums Schwarzburg-Rudolſtadt, in der Landgrafſchaft Heſſen-Homburg und in der freien Stadt Frankfurt

    der Zweiundfünfzig-und-einhalb-Guldenfuß,

als Landesmünzfuß und Grundlage der geſetzlichen Landeswährung daſelbſt angeſehen und bez. eingeführt werden.

Demgemäß ſollen unter Münzen:

verſtanden werden

Artikel 4.

Die Münzſtücke des 30 Thaler- und 52½ Fl.-Fußes ſollen völlig gleiche Geltung mit den im bisherigen bez. 14 Thaler- und 24½ Fl.-Fuße ausgeprägten gleichnamigen Münzen haben, dergeſtalt, daß bei allen Zahlungen und Verbindlichkeiten, ſofern nicht die am Schluſſe des Artikels 8 vorgeſehene beſondere Verabredung getroffen iſt, ein Unterſchied zwiſchen den alten Münzen des 14 Thaler- und 24½ Fl.-Fußes und den neuen Münzen des 30 Thaler- und 52½ Fl.-Fußes nicht gemacht werden darf.

Artikel 5.

Ein jeder der vertragenden Staaten wird ſeine Ausmünzungen auf ſolche Stücke beſchränken, welche der dem vereinbarten Münzfuße (Artikel 2. und 3.) entſprechenden Rechnungsweiſe gemäß ſind.

Ausnahmsweiſe bleibt es Oeſterreich vorbehalten, noch ferner ſogenannte „Levantiner Thaler“ mit dem Bildniſſe der Kaiſerin Maria Thereſia und mit der Jahrzahl 1780. im damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze auszuprägen.

(…)

Die vertragenden Regierungen verpflichten ſich, die Ausmünzung in Theilſtücken auf das nothwendige Bedürfniß zu beſchränken.

Artikel 6.

Sämmtliche vertragende Regierungen verpflichten ſich, bei der Ausmünzung von grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen ſowohl als deren Theilſtücken – Kurantmünzen – ihren Landesmünzfuß (Artikel 3.) genau innnehalten und die möglichſte Sorgfalt darauf verwenden zu laſſen, daß auch die einzelnen Stücke durchaus vollhaltig und vollwichtig ausgemünzt werden. Sie vereinigen ſich insbeſondere gegenſeitig zu dem Grundſatze, daß unter dem Vorwande eines ſogenannten Remediums an dem Gehalte oder dem Gewichte der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren zukommenden Gehalte oder Gewichte nur inſoweit nachgeſehen werden dürfe, als eine absolute Genauigkeit nicht eingehalten werden kann.

Artikel 8.

Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenſeitigen Verkehrs unter den vertragenden Staaten ſollen zwei, den im Artikel 2. gedachten Münzfüßen entſprechende Hauptſilbermünzen unter der Benennung Vereinsthaler ausgeprägt werden, nämlich:

  1. das Ein-Vereinsthalerſtück zu ¹∕₃₀ des Pfundes feinen Silbers mit dem Werthe von bez. 1 Thaler in Thalerwährung, 1½ Fl. Oeſterreichiſcher Währung und 1¾ Fl. Süddeutſcher Währung;
  2. das Zwei-Vereinsthalerſtück zu ¹∕₁₅ des Pfundes feinen Silbers mit dem Werthe von bez. 2 Thalern in Thalerwährung, 3 Fl. Oeſterreichiſcher Währung und 3½ Fl. Süddeutſcher Währung.

Dieſen Vereinsmünzen wird zu dem angegebenen Werthe im ganzen Umfange der vertragenden Staaten, bei allen Staats-, Gemeinde-, Stiftungs- und anderen öffentlichen Kaſſen, ſowie im Privatverkehre, namentlich auch bei Wechſelzahlungen, unbeſchränkte Gültigkeit, gleich den eigenen Landesmünzen beigelegt. Außerdem ſoll auch in dem Falle Niemand deren Annahme zu dem vollen Werthe in Zahlung verweigern können, wenn die Zuſage der Zahlungsleiſtung auf eine beſtimmte Münzſorte der eigenen Landeswährung lautet. Nicht minder ſoll es in den vertragenden Staaten Jedermann geſtattet ſein, Vereinsmünzen ausdrücklich und mit der Wirkung in Zahlung zu verſprechen oder ſich zu bedingen, daß in dieſem Falle letztere lediglich in Vereinsmünzen zu leiſten iſt.

Artikel 9.

Die von den durch die allgemeine Münzkonvention vom 30. Juli 1838. verbundenen Staaten bisher in der Eigenſchaft einer Vereinsmünze ausgeprägten Zweithaler- (bez. 3½-Fl.-) Stücke werden den Vereinsmünzſtücken (Artikel 8.) in jeder Beziehung gleichgeſtellt.

Den der allgemeinen Münzkonvention vom 30. Juli 1838. gemäß, ſowie den vor dem Jahre 1839. im bisherigen Vierzehn-Thalerfuße ausgeprägten Thalerſtücken wird in allen vertragenden Staaten die unbeſchränkte Gültigkeit gleich den eigenen Landesmünzen zugeſtanden.

Artikel 10.

Das Miſchungsverhältniß der Vereinsmünzen wird auf neunhundert Tauſendtheile Silber und Einhundert Tauſendtheile Kupfer feſtgeſetzt. Es werden demnach 13½ doppelte oder 27 einfache Vereinsthaler Ein Pfund wiegen. (…)

(…)

Der Revers muß in der Umſchrift um das Landeswappen die Angabe des Theilverhältniſſes zum Pfunde feinen Silbers und die ausdrücliche Bezeichnung als Ein-Vereinsthaler bez. als Zwei-Vereinsthaler, ingleichen die Jahrzahl enthalten. (…)

Artikel 13.

Sämmtliche vertragenden Staaten verpflichten ſich, ihre eigenen groben Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzuſetzen, auch eine Außerkursſetzung derſelben anders nicht eintreten zu laſſen, als nachdem eine Einlöſungsfriſt von mindeſtens vier Wochen feſtgeſetzt und wenigſtens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden iſt.

Nicht minder macht jeder Staat ſich verbindlich, die gedachten Münzen, einſchließlich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieſelben in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, allmälig zum Einſchmelzen einzuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, ſtets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem ſie nach der von ihm getroffenen Beſtimmung in Umlauf geſetzt ſind, bei allen ſeinen Kaſſen anzunehmen.

Artikel 14.

Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuß als dem Landesmünzfuß (Artikel 2. und 3.) in einem dem letzteren entsprechenden Nennwerth als Scheidemünze ſowohl in Silber als in Kupfer auszuprägen.

Dieselbe hat auf dem Gepräge ſtets die ausdrückliche Bezeichnung als „Scheidemünze“ zu enthalten und darf ſich beim Silber nicht über Stücke von der Hälfte des kleinſten Kurant-Theilſtückes, beim Kupfer hingegen nicht über bez. Sechs- und Fünf-Pfenning- (Pfennig-), ſowie über bez. Vier-Hunderttheil- und Zwei-Kreuzer-Stücke erheben; es iſt auch auf der Kupfermünze der Nennwerth nicht nach dem Theilverhältiſſe zu einer höheren Münzſtufe, ſondern nach der Ein- oder Mehrheit oder dem Theilbetrage der für die kleinſten Münzgrößen beſtehenden Werthbenennungen als Pfenninge (Pfennige), Kreuzer u. ſ. w. auszudrücken.

Es darf die Silberſcheidemünze künftig in keinem der vertragenden Staaten nach einem leichtern Münzfuße als zu 34½ Thalern in Thalerwährung, 51¾ Fl. Oeſterreichiſcher Währung oder 60⅜ Fl. Süddeutſcher Währung geprägt werden.

Bei Ausprägunq der Kupferſcheidemünze iſt das Nennwerthverhältniß von 112 Thalern in Thalerwährung, 168 Fl. Oeſterreichiſcher Währung und 196 Fl. Süddeutſcher Währung für 1 Zollzentner Kupfer niemals zu überſchreiten.

Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten ſich zugleich, nicht mehr Silber- und Kupfer-Scheidemünze in Umlauf zu ſetzen, als für das Bedürfniß des eigenen Landes zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung erforderlich iſt. Auch werden ſie die gegenwärtig in Umlauf befindliche Scheidemünze, ſoweit dieſelbe dieſes Bedürfniß etwa bereits überſteigt, auf jenes Maaß zurückführen.

Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden, eine Zahlung, welche den Werth der kleinſten groben Münze erreicht (Artikel 5.), in Scheidemünze anzunehmen.

Artikel 15.

Jeder vertragende Staat macht ſich verbindlich:

  1. ſeine eigene Silber- und Kupfer-Scheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Werth herunterzuſetzen, auch eine Außerkursſetzung derſelben nur dann eintreten zu laſſen, wenn eine Einlöſungsfriſt von mindeſtens vier Wochen feſtgeſetzt und wenigſtens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden iſt;
  2. dieſelbe, wenn in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung das Gepräge undeutlich geworden iſt, nach demjenigen Werthe, zu welchem ſie nach der von ihm getroffenen Beſtimmung in Umlauf geſetzt iſt, allmälig zum Einſchmelzen einzuziehen;
  3. auch nach dem nämlichen Werthe ſeine Scheidemünze aller Art in näher zu bezeichnenden Kaſſen auf Verlangen gegen grobe, in ſeinen Landen kursfähige Münze umzuwechſeln.

Die zum Umtauſch beſtimmte Summe darf jedoch bei der Silberſcheidemünze nicht unter bez. 20 Thaler oder 40 Gulden, bei der Kupferſcheidemünze nicht unter bez. 5 Thaler oder 10 Gulden betragen.

Artikel 16.

Die Feſtſtellung des Werthverhältniſſes, nach welchem in dem Gebiete des 45 Fl.-Fußes zum Behufe des Ueberganges zu dem neuen Landesmünzfuße die Münzen des bisherigen Landesmünzfußes und die Scheidemünzen eingelöſt oder im Umlaufe gelaſſen werden ſolen, bleibt im Sinne des Artikels 19. des Handels- und Zollvertrags vom 19. Februar 1853. der betreffenden Regierung vorbehalten.

Artikel 17.

Die in den Artikeln 13. und 15. übernommene Verbindlichkeit zur Annahme der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskaſſen nach ihrem vollen Werthe findet auf durchlöcherte oder ſonſt anders als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.

Artikel 18.

Zur weitern Erleichterung des gegenſeitigen Verkehrs und zur Förderung des Handels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereins-Handelsmünzen in Gold unter der Benennung Krone und Halbe Krone ausprägen laſſen, und zwar:

  1. die Krone zu ¹∕₅₀ des Pfundes feinen Goldes;
  2. die Halbe Krone zu ¹∕₁₀₀ des Pfundes feinen -Goldes.

Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ausprägen laſſen. Ausnahmsweiſe behält ſich Oeſterreich vor, Dukaten in bisheriger Weiſe bis zum Schluſſe des Jahres 1865. auszuprägen.

Der Silberwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich durch das Verhältniß des Angebots zur Nachfrage beſtimmt, es darf ihm daher die Eigenſchaft eines die landesgeſetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieſer Eigenſchaft Niemand geſetzlich verpflichtet werden.

Artikel 19.

Das Miſchungsverhältniß der Vereinsgoldmünze wird auf neunhundert Tauſendtheile Gold und Einhundert Tauſendtheile Kupfer feſtgeſetzt. Es werden demnach 45 Kronen und 90 Halbe Kronen Ein Pfund wiegen. (…)

(…)

Der Revers muß die Angabe des Theilverhältniſſes zum Pfunde feinen Goldes und die ausdrückliche Bezeicgnung als Vereinsmünze, ſowie den Namen der Münze in einem oben offenen Kranze von Eichenlaub (corona) und die Jahrzahl enthalten. (…)

(…)

Artikel 20.

Die Beſtimmungen der Artikel 6. (…) finden ebenmäßig auf die Vereinsgoldmünze Anwendung. Im Uebrigen werden die vertragenden Staaten keine Verpflichtung übernehmen, diejenigen Vereinsgoldmünzen, welche in Folge der Cirkulation, Abnutzung u. ſ. w. eine Verminderung des ihnen urſprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, auf öffentliche Koſten einzuziehen oder nach ihrem urſprünglichen Metallwerthe bei ihren Kaſſen anzunehmen.

Die Anordnungen, welche ein Staat hinſichtlich des Umlaufs dieser Goldmünze innerhalb ſeines Gebietes, insbeſondere hinſichtlich der Annahme bei den Staatskaſſen, des Werthabzuges, welcher bei Zahlungen an die Staatskaſſen mit Rückſicht auf das Mindergewicht und auf die Umprägungskoſten einzutreten hat, der Einziehung, Umprägung u. ſ. w. trifft, ebenſo wie die in Bezug auf dieſe Goldmünzen ergehenden münzpolizeilichen Beſtimmungen finden daſelbſt ohne Weiteres auch auf die gleichnamigen Goldmünzen der mitvertragenden Staaten Anwendung.

(…)

Artikel 21.

Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, daß die im Landesmünzfuße feſtzuhaltende Grundlage der reinen Silberwahrung in keiner Weiſe erſchüttert oder beeinträchtigt werde. In dieser Beziehung bleibt es,

  1. zwar jedem Staate unbenommen, die Vereinsgoldmünzen (Artikel 18.) bei ſeinen Kaſſen nach einem im Voraus beſtimmten Kurſ an Zahlungsſtatt für Silber zuzulaſſen und dieſe Zulaſſung entweder auf alle Leiſtungen und Kaſſen oder nur auf einzelne derſelben zu erſtrecken; eine ſolche Vorausbeſtimmung hat jedoch ſtets nur auf die Dauer von höchſtens ſechs Monaten ſich zu beſchränken und iſt bei Ablauf des letzten Monats für die nächſte Kaſſenkursperiode jedesmal von Neuem vorzunehmen. Der Kaſſenkurs darf nicht über denjenigen Werth beſtimmt werden, der ſich aus dem Durchſchnitte der amtlichen Börſenkurſe jener Münzſorte in den vorhergegangenen ſechs Monaten ergiebt. Auch wird jede Regierung ſich das Recht vorbehalten, dieſen Kurs innerhalb der betreffenden Periode jederzeit abzuändern und nach Befinden zurückzuziehen.
  2. Die Beſtimmung eines Kaſſenkurses darf fernerhin nur für die Vereinsgoldmünzen und nicht für andere Gattungen gemünzten Goldes erfolgen.
  3. In den Landen der vertragenden Regierungen ſoll es den Staatskaſſen, ſowie den unter Autorität des Staates beſtehenden öffentlichen Anſtalten, namentlich den Geld- und Kredit-Anſtalten, Banken u. ſ. w. fernerhin nicht geſtattet ſein, wegen der von ihnen zu leiſtenden vertragsmäßigen Zahlungen einen alternativen Vorbehalt der Wahl des Zahlungsmittels in Silber oder Gold in der Art ſich zu bedingen, daß dabei für letzteres ein im Voraus beſtimmtes Werthverhältniß in Silbergeld ausgedrückt wird.
Artikel 22.

Keiner der vertragenden Staaten iſt berechtigt, Papiergeld mit Zwangskurs auszugeben oder ausgeben zu laſſen, falls nicht Einrichtung getroffen iſt, daß ſolches jederzeit gegen vollwerthige Silbermünzen auf Verlangen der Inhaber umgewechſelt werden könne. Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa beſtehenden Ausnahmen ſind längſtens bis zum 1. Januar 1859. zur Abſtellung zu bringen.

Papiergeld oder sonſtige zum Umlauf als Geld beſtimmte Werthzeichen, deren Ausgabe entweder vom Staate ſelbſt oder von anderen unter Autorität deſſelben beſehenden Anſtalten erfolgt, dürfen künftig nur in Silber und in der geſetzlich beſtehenden Landeswährung ausgeſtellt werden.

Artikel 23.

Diejenigen vertragenden Staaten, welche durch die allgemeine Münz-Konvention vom 30. Juli 1838. verbunden ſind, anerkennen unter ſich, daß von der Zeit an, wo die Wirkſamkeit des gegenwärtigen Vertrags beginnt, die Beſtimmungen desſelben zugleich an die Stelle der in der gedachten Münzkonvention vereinbarten Beſtimmungen zu treten haben, und daß letztere durch die für ersten feſtgeſetze Dauer (Artikel 27.) zugleich mit als verlängert zu betrachten iſt.

Ingleichen ſollen die theils zwiſchen den Staaten des bisherigen 14 Thalerfußes, theils zwiſchen denen des bisherigen 24½ Fl.-Fußes über das Münzwesen getroffenen beſonderen Vereinbarungen, namentlich die Münzkonvention und die besondere Uebereinkunft wegen der Scheidemünze de dato München den 25. Auguſt 1837., die besondere protokollariſche Uebereinkunft de dato Dresden den 30. Juli 1838., und die Konvention de dato München den 27. März 1845., ſoweit nicht einzelne Beſtimmungen darin durch die Vereinbarung des gegenwärtigen Vertrags als abgeändert zu betrachten ſind oder von den betreffenden Staaten unter ſich abgeändert werden, noch ferner als in Kraft beſtehend angeſehen werden.

Artikel 24.

Die vertragenden Staaten werden alle Geſetze und Verordnungen, welche zur Regelung des Münzweſens im Sinne des gegenwärtigen Vertrags ergehen werden, ingleicen die zu deren Ausführung unter einzelnen von ihnen etwa zu Stande kommenden Vereinbarungen ſich einander mittheilen.

(…)

Artikel 26.

Für den Fall, daß andere Deutſche Staaten oder ſolche Außerdeutſche Staaten, welche einem der beiden Zollſyſteme ſich anzuſchließen, dem gegenwärtigen Münzvertrage beizutreten wünſchen, erklären die vertragenden Regierungen ſich bereit, dieſem Wunſche durch deshalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu geben.

Artikel 27.

Die Dauer des Vertrags wird zunächſt bis zum Schluſſe des Jahres 1878 feſtgeſetzt; es ſoll auch alsdann derſelbe, inſofern der Rücktritt von der einen oder der andern Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden ist, ſtillſchweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angeſehen werden.

Es iſt aber ein ſolcher Rücktritt nur dann zuläſſig, wenn die betreffende Regierung ihren Entschluß mindeſtens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich feſtgeſetzten oder stillſchweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf ſodann unter ſämmtlichen Vereinsſtaaten unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um die Veranlaſſung der erfolgten Rücktrittserklärung und ſomit dieſe Erklärung ſelbſt im Wege gemeinſamer Verſtändigung zur Erledigung bringen zu können.

Artikel 28.

Der gegenwärtige Vertrag ſoll baldmöglichſt ratifizirt werden und am 1. Mai 1857. in Kraft treten.

So geſchehen Wien, am 24. Januar 1857.

(L. S.) Johann Anton Brentano.
(L. S.) Karl Theodor Seydel.
(L. S.) Franz Xaver v. Haindl.
(L. S.) Adolph Freiherr v. Weißenbach.
(L. S.) Wilhelm Brüel.
(L. S.) Adolph Müller.
(L. S.) Dr. Vollrath Vogelmann.
(L. S.) Johann Rudolph Siegmund Fulda.
(L. S.) Hektor Rößler.
(L. S.) Gottfried Theodor Stichling.
(L. S.) Dr. Cajetan Edler v. Mayer.
(L. S.) Franz Alfred Jakob Bernus.

Nach seiner Niederlage im Deutschen Krieg musste das Ksm. Österreich zusammen mit dem Fsm. Liechtenstein durch Staatsvertrag vom 13. Juni 1867 (GS. Pr. St. S. 1801) den Deutschen Münzverein zum Ende des Jahres 1867 verlassen. Die bis dahin geprägten Vereinstalermünzen sollten dabei – vorbehaltlich der Einführung eines neuen Münzsystems – noch wenigstens bis Ende 1870 gegenseitig anerkannt werden (tatsächlich wurden die österreichischen Vereinstaler im Deutschen Reich erst zum 1. 1. 1901 außer Kurs gesetzt).