Vertrag
über das Münzweſen des ſüddeutſchen Münz-Vereines.

(RegBl. Bay., No. 58 vom 17. November 1858, S. 1291)

– Auszug –

Die Regierungen von Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogthum Heſſen, Sachſen-Meiningen, Naſſau, Schwarzburg-Rudolſtadt, Heſſen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt, von der Abſicht geleitet, die Beſtimmungen der früheren Verträge des ſüddeutſchen Münz-Vereines dem Münz-Vertrage d.d. Wien den 24. Januar 1857 und den gegenwärtigen Verhältniſſen entſprechend zu ergänzen und feſtzuſtellen, haben zu dem Ende Bevollmächtigte ernannt und zwar

die königlich Preußiſche Regierung:

die königlich Bayeriſche Regierung:

die königlich Württembergiſche Regierung:

die großherzoglich Badiſche Regierung:

die großherzoglich Heſſiſche Regierung:

die herzoglich Sachſen-Meiningenſche Regierung:

die herzoglich Naſſauiſche Regierung:

die fürſtlich Schwarzburg-Rudolſtädtiſche Regierung:

die landgräflich Heſſiſche Regierung:

die freie Stadt Frankfurt:

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, nachſtehender Vertrag verhandelt und abgeſchloſſen worden iſt.

Artikel 1.

In den Königreichen Bayern und Württemberg, den Großherzogthümern Baden und Heſſen, im Herzogthume Sachſen-Meiningen, in den Hohenzollern’ſchen Landen Preußens, im Herzogthume Naſſau, in der Oberherrſchaft des Fürſtenthums Schwarzburg-Rudolſtadt, in der Landgrafſchaft Heſſen-Homburg und in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt bildet das Pfund in der Schwere von 500 Grammen die Grundlage der Ausmünzung, es ſoll das Pfund feinen Silbers mit Beibehaltung der Gulden- und Kreuzer-Rechnung zu 52½ fl. ausgebracht werden, und hiernach an die Stelle des 24½-Guldenfußes als geſetzlicher Münzfuß der zweiundfünfzigeinhalb Guldenfuß treten.

Artikel 2.

Die in dem Münzfuße von 52½ fl. aus dem Pfunde feinen Silbers ausgeprägten Münzſtücke ſollen mit den in dem Münzfuße von 24½ fl. aus der ſeitherigen Münzmark ausgeprägten gleichnamigen Münzen gleiche Geltung haben.

Die Bezeichnung „ſüddeutſche Währung“, welche an Stelle jeder andern Bezeichnung des Landmünzfußes tritt, findet demgemäß auf die in beiderlei Münzfüßen ausgebrachten Münzen Anwendung.

Artikel 3.

Als grobe Silbermünzen (Courantmünzen) werden außer dem Zwei-Vereinsthalerſtücke zu 3½ fl. und dem Ein-Vereinsthalerſtücke zu 1¾ fl. beſtehen:

Es werden demnach 26¼ Zweiguldenſtücke, 52½ Guldenſtücke, 105 Halbguldenſtücke je ein Pfund feinen Silbers enthalten.

Artikel 4.

Außer den genannten Courantmünzen (Art. 8) können als ſolche auch Viertelguldenſtücke zu 15 Kreuzer geprägt werden, wenn dazu ein Bedürfniß ſich ergiebt. Es ſollen 210 Viertelguldenſtücke ein Pfund feinen Silbers enthalten.

Artikel 5.

Das Miſchungsverhältniß der Zweigulden, Gulden und Halbgulden wird an 900 Tauſendtheile Silber und 100 Tausendtheile Kupfer, der Viertelgulden auf 520 Tausendtheile Silber und 480 Tausendtheile Kupfer feſtgeſetzt.

(…)

Artikel 7.

Die vertragenden Staaten machen ſich verbindlich, ihre eigenen groben Silbermünzen, wenn dieſelben in Folge längerer Circulation und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, zum Einſchmelzen einzuziehen Und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, ſtets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem ſie in Umlauf geſetzt ſind, bei allen ihren Kaſſen anzunehmen.

(…)

Artikel 8.

Sämmtliche vertragenden Staaten verpflichten ſich, ihre eigenen groben Silber-Münzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzuſetzen, auch eine Außercoursſetzung derſelben anders nicht eintreten zu laſſen, als nachdem eine Einlöſungsfriſt von mindeſtens 4 Wochen feſtgeſetzt und wenigſtens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden iſt.

Artikel 9.

Die noch im Umlaufe befindlichen Kronenthaler werden in ihrem bisherigen Werth von 2 fl. 42 kr. aufrecht erhalten.

Artikel 10.

Die vertragenden Staaten machen ſich jedoch verbindlich, dieselben allmäh1ig aus dem Verkehre zu entfernen. Hierbei ſollen zunächſt die ſogenannten Brabanter- und die unter öſterreichiſchem Stempel geprägten Kronenthaler der Einziehung unterworfen werden.

Die contrahirenden Staaten werden (…) jährlich einen Betrag von (…) einziehen und in grober Münze, vorzugsweiſe in Vereinsthaler umprägen laſſen.

(…)

Rückſichtlich der von den vertragenden Staaten ſelbſt geprägten Kronenthaler bleibt es dem Ermeſſen der betreffenden Regierungen anheim geſtellt, wann ſie dieſelben, jedoch ohne Einrechnung in die bemerkte Summe, einziehen und umprägen laſſen wollen.

Artikel 11.

Die gemeinſchaftlichen zu gegenſeitigem Umlauf berechtigten Scheidemünzen in den contrahirenden Staaten beſtehen:

von Silber.

(…)

Artikel 14.
Die vertragenden Staaten machen ſich verbindlich:
  1. ihre eigene Silber- und Kupfer-Scheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Werth herunter zu ſetzen, auch eine Außercoursſetzung derſelben nur dann eintreten zu laſſen, wenn eine Einlöſungsfriſt von mindeſtens 4 Wochen feſtgeſetzt und wenigſtens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden iſt;
  2. dieſelbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnutzung das Gepräge undeutlich geworden iſt, nach demjenigen Werthe, zu welchem ſie in Umlauf geſetzt iſt, allmählig zum Einſchmelzen einzuziehen;
  3. auch dieſelben nach dem nämlichen Werthe in näher zu bezeichnenden Kaſſen auf Verlangen gegen grobe in ihren Landen coursfähige Münze umzuwechſeln.

Die zur Umwechſelung angebotene Summe darf jedoch in Silberſcheidemünze nicht unter 40 Gulden, in Kupferſcheidemünze nicht unter 10 Gulden betragen.

Artikel 15.

Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden, eine Zahlung, welche den Werth der kleinſten groben Silbermünze erreicht, in Scheidemünze anzunehmen.

Artikel 19.

Die in den Artikeln 7 und i4 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskaſſen nach ihrem vollen Werthe findet auf durchlöcherte oder ſonſt anders als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.

Artikel 20.

Die vertragenden Staaten vereinbaren ſich dahin, während der letzten ſechs Monate des Jahres 1863 über die nach Ablauf dieſes Jahres zu ergreifenden Maßregeln bezüglich der ferneren Einziehung von Kronenthalern, ſo wie bezüglich der Scheidemünze, insbeſondere der ferneren Einziehung derſelben und der Feſtſetzung eines den Verkehrsverhältniſſen im Gebiete der ſüddeutſchen Währung entſprechenden Maximalbetrages des Scheidemünz-Umlaufes Berathung pflegen und gemeinſame Beſchlüſſe faſſen zu wollen.

Artikel 21.

Die Dauer des Vertrags wird zunächſt bis zum Schluſſe des Jahres 1878 feſtgeſetzt; es ſoll auch alsdann derſelbe, inſoferne der Rücktritt von der einen oder der andern Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden ist, ſtillſchweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angeſehen werden.

Es iſt aber ein ſolcher Rücktritt nur dann zuläſſig, wenn die betreffende Regierung ihren Entschluß mindeſtens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich feſtgeſetzten oder stillſchweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf ſodann unter ſämmtlichen Vereinsſtaaten unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um die Veranlaſſung der erfolgten Rücktrittserklärung und ſomit dieſe Erklärung ſelbſt im Wege gemeinſamer Verſtändigung zur Erledigung bringen zu können.

Artikel 22.

Die Beſtimmungen des gegenwärtigen Vertrags treten an die Stelle der Beſtimmungen der unter dem 25. Auguſt 1837 zur Begründung des ſüddeutſchen Münzvereins zu München geſchloſſenen Convention und der zur Ergänzung dieſer Convention weiter getroffenen Vereinbarungen des ſüddeutſchen Münzvereins, welche hierdurch außer Wiekſamkeit geſetzt werden.

Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratification den contrahirenden Regierungen vorgelegt und die Auswechſelung der Ratifications-Urkunden zu München bewirkt werden.

München, den 7. Auguſt 1858.

(L. S.) Carl Theodor Seydel. (L. S.) Carl Friedrich von Bever.
(L. S.) Valentin von Schübler. (L. S.) Ludwig Kachel.
(L. S.) Ludwig Wilhelm Ewald. (L. S.) Ludwig Blomeyer.
(L. S.) Karl Reuter. (L. S.) Heinrich Bamberg.
(L. S.) Jakob Bernus.

Das Hzm. Sachsen-Coburg und Gotha trat dem süddeutschen Münzverein bzgl. des Hzm. Coburg mit Vertrag vom 9. Januar 1863 (RegBl. Bay. S. 649) bei.