(Nr. 452.) Geſetz über die Ausgabe von Banknoten. Vom 27. März 1870.

(BGBl., No. 7 vom 29. März 1870, S. 51)

Im Ghzt. Baden und im Ghzt. Hessen südlich des Mains zum 1. Januar 1872 in Kraft gesetzt durch:
Im Kgr. Württemberg zum 1. Januar 1872 in Kraft gesetzt durch:
Im Kgr. Bayern zum 1. Januar 1872 in Kraft gesetzt durch:
Liste der Änderungen:
(I)Gesetz, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten vom 16. Juni 1872 (RGBl. S. 169)
(II)Gesetz, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten vom 30. Juni 1873 (RGBl. S. 159)
(III)Gesetz, betreffend die Ausgabe von Banknoten vom 21. Dezember 1874 (RGBl. S. 193)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Norddeutſchen Bundes, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Vom Tage der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes kann die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlaſſenes Bundesgeſetz erworben werden.

Wenn eine Bank bis zum Tage der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes von ihrer Befugniß zur Notenausgabe thatſächlich keinen Gebrauch gemacht hat, ſo kann ſie dies künftig nur thun, wenn ſie dazu die Ermächtigung durch ein Bundesgeſetz erhält.

§. 2.

Iſt vor dem Tage der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten mit der Beſchränkung erworben worden, daß der Geſammtbetrag der auszugebenden Noten eine in ſich beſtimmte oder durch das Verhältniß zu einer anderen Summe begrenzte Summe nicht überſteigen darf, ſo kann die Aufhebung dieſer Beſchränkung oder die Erhöhung des am Tage der Verkündung dieſes Geſetzes zuläſſigen Geſammtbetrages der auszugebenden Noten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlaſſenes Bundesgeſetz erfolgen.

§. 3.

Iſt die Dauer der vor dem Tage der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten auf eine beſtimmte Zeit beſchränkt, ſo kann ſie über den Ablauf dieſer Zeit hinaus nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlaſſenes Bundesgeſetz verlängert werden, es ſei denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Notenausgabe ſich rechtsverbindlich verpflichtet, ſich die Entziehung dieſer Befugniß mit dem Ablauf jedes Kalenderjahres nach vorgängiger einjähriger Kündigung gefallen zu laſſen.

§. 4.

Kann die Dauer einer vor dem Tage der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staat oder einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen beſtimmten Termin gebundene Kündigung auf eine beſtimmte Zeit beſchränkt werden, ſo tritt dieſe Kündigung zu dem früheſten zuläſſigen Termine, kraft gegenwärtigen Geſetzes, ein, es ſei denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Notenausgabe ſich rechtsverbindlich verpflichtet, ſich die Kündigung mit einjähriger Friſt für den Ablauf jedes Kalenderjahres gefallen zu laſſen.

§. 5.

Den Banknoten wird dasjenige Staatspapiergeld gleichgeachtet, deſſen Ausgabe einem Bankinſtitute zur Verſtärkung ſeiner Betriebsmittel übertragen iſt.

§. 6.

Dieſes Geſetz tritt in Kraft mit dem Tage, an welchem es durch das Bundesgeſetzblatt verkündet wird. Seine Wirkſamkeit erliſcht am 1. Juli 1872.

Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Bundes-Inſiegel.

Gegeben Berlin, den 27. März 1870.

Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhauſen.