(BGBl., No. 33 vom 5. August 1870, S. 507)
verordnen im Namen des Norddeutſchen Bundes, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Bis zur geſetzlichen Feſtſtellung der Grundſätze über die Emiſſion von Papiergeld (Art. 4. Nr. 3. der Bundes-Verfaſſung) darf von den Staaten des Norddeutſchen Bundes nur auf Grund eines auf den Antrag der betheiligten Landesregierung erlaſſenen Bundesgeſetzes Papiergeld ausgegeben oder deſſen Ausgabe geſtattet werden.
Das zur Zeit umlaufende Papiergeld nach ſtattgefundener Einziehung durch neue Werthzeichen zu erſetzen, beziehungsweiſe dagegen umzutauſchen, iſt geſtattet.
Hierbei darf jedoch Papiergeld von geringerem Nennwerthe an die Stelle von Papiergeld höheren Nennwerths nicht geſetzt werden.
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Bundes-Inſiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 16. Juni 1870.
Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhauſen. |