(RGBl., No. 47 vom 7. Dezember 1871, S. 404)
verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesrathes und des Reichstages, wie folgt:
Es wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher aus Einem Pfunde feinen Goldes 139½ Stück ausgebracht werden.
Der zehnte Theil dieſer Goldmünze wird Mark genannt und in hundert Pfennige eingetheilt.
Bis zum Erlaß eines Geſetzes über die Einziehung der groben Silbermünzen erfolgt die Ausprägung der Goldmünzen auf Koſten des Reichs für ſämmtliche Bundesſtaaten auf den Münzſtätten derjenigen Bundesſtaaten, welche ſich dazu bereit erklärt haben.
Der Reichskanzler beſtimmt unter Zuſtimmung des Bundesrathes die in Gold auszumünzenden Beträge, die Vertheilung dieſer Beträge auf die einzelnen Münzgattungen und auf die einzelnen Münzſtätten und die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. Er verſieht die Münzſtätten mit dem Golde, welches für die ihnen überwieſenen Ausprägungen erforderlich iſt.
Alle Zahlungen, welche geſetzlich in Silbermünzen der Thalerwährung, der ſüddeutſchen Währung, der lübiſchen oder hamburgiſchen Kurantwährung oder in Thalern Gold bremer Rechnung zu leiſten ſind, oder geleiſtet werden dürfen, können in Reichsgoldmünzen (§§. 1. und 3.) dergeſtalt geleiſtet werden, daß gerechnet wird:
das Zehn-Mark-Stück zum Werthe von 3⅓ Thalern oder 5 Fl. 50 Kr. ſüddeutſcher Währung, 8 Mark 5⅓ Schilling lübiſcher und hamburgiſcher Kurant-Währung, 3⅟₉₃ Thaler Gold bremer Rechnung;
das Zwanzig-Mark-Stück zum Werthe von 6⅔ Thalern oder 11 Fl. 40 Kr. ſüddeutſcher Währung, 16 Mark 10⅔ Schilling lübiſcher und hamburgiſcher Kurant-Währung, 6²∕₉₃ Thaler Gold bremer Rechnung.
Eine Ausprägung von anderen, als den durch dieſes Geſetz eingeführten Goldmünzen, ſowie von groben Silbermünzen, mit Ausnahme von Denkmünzen, findet bis auf Weiteres nicht ſtatt.
Die zur Zeit umlaufenden Goldmünzen der deutſchen Bundesſtaaten ſind von Reichs wegen und auf Koſten des Reichs nach Maßgabe der Ausprägung der neuen Goldmünzen (§. 6.) einzuziehen.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, in gleicher Weiſe die Einziehung der bisherigen groben Silbermünzen der deutſchen Bundesſtaaten anzuordnen und die zu dieſem Behufe erforderlichen Mittel aus den bereiteſten Beſtänden der Reichskaſſe zu entnehmen.
Ueber die Ausführung der vorſtehenden Beſtimmungen iſt dem Reichstage alljährlich in ſeiner erſten ordentlichen Seſſion Rechenſchaft zu geben.
Im Gebiet des Königreichs Bayern kann im Bedürfnißfall eine Untertheilung des Pfennigs in zwei Halb-Pfennige ſtattfinden.
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1871.
Wilhelm. Fürſt v. Bismarck. |