(RGBl., No. 22 vom 15. Juli 1873, S. 233)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikel 15 des Münzgesetzes vom 20. April 1874 (RGBl. S. 35) |
(II) | Gesetz wegen Einführung der Reichs-Münzgesetze in Elsaß-Lothringen vom 15. November 1874 (RGBl. S. 131) |
(III) | Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikel 15 des Münzgesetzes vom 6. Januar 1876 (RGBl. S. 3) |
(IV) | Gesetz, betreffend Aenderungen im Münzwesen vom 1. Juni 1900 (RGBl. S. 250) |
verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
An die Stelle der in Deutſchland geltenden Landeswährungen tritt die Reichsgoldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark, wie ſolche durch §. 2 des Geſetzes vom 4. Dezember 1871, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen (Reichs-Geſetzbl. S. 404), feſtgeſtellt worden iſt.
Der Zeitpunkt, an welchem die Reichswährung im geſammten Reichsgebiete in Kraft treten ſoll, wird durch eine mit Zuſtimmung des Bundesrathes zu erlaſſende, mindeſtens drei Monate vor dem Eintritt dieſes Zeitpunktes zu verkündende Verordnung des Kaiſers beſtimmt. Die Landesregierungen ſind ermächtigt, auch vor dieſem Zeitpunkte für ihr Gebiet die Reichsmarkrechnung im Verordnungswege einzuführen.
Der Geſammtbetrag der Reichsſilbermünzen ſoll bis auf Weiteres zehn Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht überſteigen.
Bei jeder Ausgabe dieſer Münzen iſt eine dem Werthe nach gleiche Menge der umlaufenden groben Landesſilbermünzen und zwar zunächſt der nicht dem Dreißigthalerfuße angehörenden einzuziehen. Der Werth wird nach der Vorſchrift im Art. 14 §. 2 berechnet.
Von den Landesſcheidemünzen ſind:
bis zu dem Zeitpunkte des Eintritts der Reichswährung (Art. 1) einzuziehen.
Nach dieſem Zeitpunkte iſt Niemand verpflichtet, dieſe Scheidemünzen in Zahlung zu nehmen, als die mit der Einlöſung derſelben beauftragten Kaſſen.
Die Anordnung der Außerkursſetzung von Landesmünzen und Feſtſtellung der für dieſelbe erforderlichen Vorſchriften erfolgt durch den Bundesrath.
Die Bekanntmachungen über Außerkursſetzung von Landesmünzen ſind außer in den zu der Veröffentlichung von Landesverordnungen beſtimmten Blättern auch durch das Reichs-Geſetzblatt zu veröffentlichen.
Eine Außerkursſetzung darf erſt eintreten, wenn eine Einlöſungsfriſt von mindeſtens vier Wochen feſtgeſetzt und mindeſtens drei Monate vor ihrem Ablaufe durch die vorbezeichneten Blätter bekannt gemacht worden iſt.
Eine Ausprägung von anderen, als den durch dieſes Geſetz eingeführten Silber-, Nickel- und Kupfermünzen findet nicht ferner ſtatt. Die durch die Beſtimmung im §. 10 des Geſetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Geſetzbl. S. 404), vorbehaltene Befugniß, Silbermünzen als Denkmünzen auszuprägen, erliſcht mit dem 31. Dezember 1873.
Von dem Eintritt der Reichswährung an gelten folgende Vorſchriften:
Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer inländiſchen Währung oder in landesgeſetzlich den inländiſchen Münzen gleichgeſtellten ausländiſchen Münzen zu leiſten waren, ſind vorbehaltlich der Vorſchriften Art. 9, 15 und 16 in Reichsmünzen zu leiſten.
Die Umrechnung ſolcher Goldmünzen, für welche ein beſtimmtes Verhältniß zu Silbermünzen geſetzlich nicht feſtſteht, erfolgt nach Maßgabe des Verhältniſſes des geſetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die Zahlungsverpflichtung lautet, zu dem geſetzlichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen.
Bei der Umrechnung anderer Münzen werden
die übrigen Münzen derſelben Währungen zu entſprechenden Werthen nach ihrem Verhältniß zu den genannten berechnet.
Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichswährung zu einem Pfennig berechnet, wenn ſie einen halben Pfennig oder mehr betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet.
Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichswährung unter Zugrundelegung vormaliger inländiſcher Geld- oder Rechnungswährungen begründet, ſo iſt die Zahlung vorbehaltlich der Vorſchriften Art. 9, 15 und 16 in Reichsmünzen unter Anwendung der Vorſchriften des §. 2 zu leiſten.
In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geldbetrag verurtheilenden gerichtlichen Entſcheidungen iſt dieſer Geldbetrag, wenn für denſelben ein beſtimmtes Verhältniß zur Reichswährung geſetzlich feſtſteht, in Reichswährung auszudrücken; woneben jedoch deſſen gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in welcher urſprünglich die Verbindlichkeit begründet war, geſtattet bleibt.
An Stelle der Reichsmünzen ſind bei allen Zahlungen bis zur Außerkursſetzung anzunehmen:
⅟₁₂ | Thalerſtücke | zum | Werthe | von | 25 | Pfennig, |
⅟₁₅ | 20 | |||||
⅟₃₀ | 10 | |||||
⅟₂ | Groſchenſtücke | 5 | ||||
⅟₅ | 2 | |||||
⅟₁₀ und ⅟₁₂ | 1 |
Die ſämmtlichen sub 3 und 4 verzeichneten Münzen ſind an allen öffentlichen Kaſſen des geſammten Bundesgebietes zu den angegebenen Werthen bis zur Außerkursſetzung in Zahlung anzunehmen.
Deutſche Goldkronen, Landesgoldmünzen und landesgeſetzlich den inländiſchen Münzen gleichgeſtellte ausländiſche Goldmünzen, ſowie grobe Silbermünzen, welche einer anderen Landeswährung als der Thalerwährung angehören, ſind bis zur Außerkursſetzung als Zahlung anzunehmen, ſoweit die Zahlung nach den bisherigen Vorſchriften in dieſen Münzſorten angenommen werden mußte.
Schon vor Eintritt der Reichsgoldwährung können alle Zahlungen, welche geſetzlich in Münzen einer inländiſchen Währung oder in ausländiſchen, den inländiſchen Münzen landesgeſetzlich gleichgeſtellten Münzen geleiſtet werden dürfen, ganz oder theilweiſe in Reichsmünzen, vorbehaltlich der Vorſchrift Art. 9, dergeſtalt geleiſtet werden, daß die Umrechnung nach den Vorſchriften Art. 14 §. 2 erfolgt.
Bis zum 1. Januar 1876 ſind ſämmtliche nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banken einzuziehen. Von dieſem Termine an dürfen nur ſolche Banknoten, welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten, in Umlauf bleiben oder ausgegeben werden.
Dieſelben Beſtimmungen gelten für die bis jetzt von Korporationen ausgegebenen Scheine.
Das von den einzelnen Bundesſtaaten ausgegebene Papiergeld iſt ſpäteſtens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und ſpäteſtens ſechs Monate vor dieſem Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen wird nach Maßgabe eines zu erlaſſenden Reichsgeſetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeld ſtattfinden. Das Reichsgeſetz wird über die Ausgabe und den Umlauf des Reichspapiergeldes, ſowie über die den einzelnen Bundesſtaaten zum Zweck der Einziehung ihres Papiergeldes zu gewährenden Erleichterungen die näheren Beſtimmungen treffen.
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.
Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1873.
Wilhelm. Fürſt v. Bismarck. |