(Nr. 975.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkursſetzung der Landesgoldmünzen und der landesgeſetzlich den inländiſchen Münzen gleichgeſtellten ausländiſchen Goldmünzen. Vom 6. Dezember 1873.

(RGBl., No. 32 vom 11. Dezember 1873, S. 375)

Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachſtehenden Beſtimmungen getroffen:

§. 1.

Vom 1. April 1874 an gelten ſämmtliche bis zum Inkrafttreten des Geſetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Geſetzbl. S. 404) geprägten Goldmünzen der deutſchen Bundesſtaaten nicht ferner als geſetzliches Zahlungsmittel.

Es iſt daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlöſung beauftragten Kaſſen niemand verpflichtet, dieſe Goldmünzen in Zahlung zu nehmen.

Von demſelben Zeitpunkte ab verlieren die landesgeſetzlich den inländiſchen Münzen gleichgeſtellten ausländiſchen Goldmünzen die Eigenſchaft als geſetzliches Zahlungsmittel. Eine Einlöſung derſelben findet nicht ſtatt.

§. 2.

Die im Umlaufe befindlichen Landesgoldmünzen werden in den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kaſſen derjenigen Bundesſtaaten, welche die Goldmünzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieſelben geſetzliches Zahlungsmittel ſind, nach dem in den §§. 3 und 4 feſtgeſetzten Werthverhältniſſe für Rechnung des Deutſchen Reichs ſowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichsgoldmünzen, bezw. Landesſilbermünzen umgewechſelt.

Nach dem 30. Juni 1874 werden Landesgoldmünzen auch von dieſen Kaſſen weder in Zahlung noch zur Umwechſelung angenommen.

§. 3.

Die Einlöſung der nachſtehend verzeichneten Goldmünzen erfolgt zu dem dabei vermerkten feſten Werthverhältniſſe:

§. 4.

Für alle im §. 3 nicht aufgeführten Goldmünzen deutſcher Bundesſtaaten wird lediglich der Werth ihres Gehaltes an feinem Golde mit 1395 Mark oder 465 Thaler für das Pfund Feingold vergütet.

Zu dieſem Behuf iſt der Kaſſe bei Einlieferung der Goldmünzen, deren Einlöſung beabſichtigt wird, ein Verzeichniß derſelben, in welchem die einzelnen Münzſorten nach Stückzahl, Gattung (Bild) und Jahreszahl ſummariſch aufzuführen ſind, in zwei Exemplaren einzureichen, deren eines nach erfolgter Prüfung mit Empfangsbeſcheinigung zurückgegeben wird und gegen deſſen Vorzeigung und Rückgabe ſeiner Zeit, falls ſich ſonſtige Anſtände nicht ergeben haben, die Zahlung des von der Münzverwaltung feſtgeſetzten Metallwerthes erfolgt. Der Zeitpunkt, von welchem ab die Einlöſungsbeträge erhoben werden können, wird von den Landesbehörden bekannt gemacht werden.

Auf Denkmünzen, Schaumünzen und ähnliche nicht ausſchließlich zum Umlauf beſtimmte Münzſtücke finden obige Beſtimmungen keine Anwendung.

§. 5.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtauſch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver­ringerte, ingleichem auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.

In Betreff der Grenze der Gewichtsminderung, innerhalb deren die durch den Umlauf im Gewicht verringerten Goldmünzen der im §. 3 aufgeführten Prägungen als vollwichtig angenommen werden, verbleibt es bei den hierüber getroffenen landesgeſetzlichen Beſtimmungen. In Ermangelung derartiger Beſtimmungen ſollen Goldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tauſendtheile hinter dem Normalgewicht zurückbleibt, als vollwichtig gelten.

Ergiebt ſich bei der Gewichtsprüfung eine größere Differenz, ſo wird der Metallwerth der Goldmünze nach Maßgabe der Beſtimmung im erſten Abſatze des §. 4 vergütet.

Berlin, den 5. Dezember 1873.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.