(RGBl., No. 9 vom 17. März 1874, S. 21)
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachſtehenden Beſtimmungen getroffen:
Vom 1. April 1874 an gelten nicht ferner als geſetzliches Zahlungsmittel:
Es iſt daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlöſung beauftragten Kaſſen Niemand verpflichtet, dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.
Die im Umlaufe befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kaſſen derjenigen Bundesſtaaten, welche dieſe Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieſelben geſetzliches Zahlungsmittel ſind, nach dem in dem §. 3 feſtgeſetzten Werthverhältniſſe für Rechnung des Deutſchen Reichs ſowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen umgewechſelt.
Nach dem 30. Juni 1874 werden derartige Münzen auch von dieſen Kaſſen weder in Zahlung noch zur Umwechſelung angenommen.
Die Einlöſung der in §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachſtehend vermerkten feſten Werthverhältniſſe:
Kronenthaler zu . . . | 2 | Fl. | 42 | Kr. | bezw. | 1 | Thlr. | 16 ⅟₄ | Sgr., | |
⅟₁ Konventions-(Spezies-)Thaler zu . . . | 2 | 24 | 1 | 11 ⅟₁₀ | ||||||
⅟₂ Konventionsthaler (Konventionsgulden) zu . . . | 1 | 12 | ‒ | 20 ⅟₂ | ||||||
⅟₄ Konventionsthaler zu . . . | ‒ | 36 | ‒ | 10 ⅟₅ |
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtauſch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichem auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.
Berlin, den 7. März 1874.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.