(RGBl., No. 13 vom 5. Mai 1874, S. 40)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen vom 5. Juni 1906 (RGBl. S. 730) |
verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Reichskaſſenſcheine zum Geſammtbetrage von 120 Millionen Mark in Abſchnitten zu 5, 20 und 50 Mark ausfertigen zu laſſen und unter die Bundesſtaaten nach dem Maßſtabe ihrer durch die Zählung vom 1. Dezember 1871 feſtgeſtellten Bevölkerung zu vertheilen.
Ueber die Vertheilung des Geſammtbetrages auf die einzelnen Abſchnitte beſchließt der Bundesrath.
Jeder Bundesſtaat hat das von ihm ſeither ausgegebene Staatspapiergeld ſpäteſtens bis zum 1. Juli 1875 zur Einlöſung öffentlich aufzurufen und thunlichſt ſchnell einzuziehen.
Zur Annahme von Staatspapiergeld ſind vom 1. Januar 1876 an nur die Kaſſen desjenigen Staats verpflichtet, welcher das Papiergeld ausgegeben hat.
Denjenigen Staaten, deren Papiergeld den ihnen nach §. 1 zu überweiſenden Betrag von Reichskaſſenſcheinen überſteigt, werden zwei Drittheile des überſchießenden Betrages aus der Reichskaſſe als ein Vorſchuß überwieſen und zwar, ſoweit die Beſtände der letzteren es geſtatten, in baarem Gelde, ſoweit ſie es nicht geſtatten, in Reichskaſſenſcheinen.
Der Reichskanzler wird zu dieſem Zwecke ermächtigt, Reichskaſſenſcheine über den im §. 1 feſtgeſetzten Betrag hinaus bis auf Höhe des zu leiſtenden Vorſchuſſes anfertigen zu laſſen, und ſoweit als nöthig in Umlauf zu ſetzen.
Ueber die Art der Tilgung dieſes Vorſchuſſes wird gleichzeitig mit der Ordnung des Zettelbankweſens Beſtimmung getroffen. In Ermangelung einer ſolchen Beſtimmung hat die Rückzahlung des Vorſchuſſes innerhalb 15 Jahren, vom 1. Januar 1876 an gerechnet, in gleichen Jahresraten zu erfolgen.
Die auf den Vorſchuß eingehenden Rückzahlungen ſind zunächſt zur Einziehung der nach vorſtehenden Beſtimmungen ausgefertigten Reichskaſſenſcheine zu verwenden.
Diejenigen Bundesſtaaten, welche Papiergeld ausgegeben haben, werden die ihnen ausgefolgten Reichskaſſenſcheine (§§. 1 und 3), ſoweit der Betrag der letzteren den Betrag des ausgegebenen Staatspapiergeldes nicht überſteigt, nur in dem Maße in Umlauf ſetzen, als Staatspapiergeld zur Einziehung gelangt.
Von den Bundesſtaaten darf auch ferner nur auf Grund eines Reichsgeſetzes Papiergeld ausgegeben oder deſſen Ausgabe geſtattet werden.
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.
Gegeben Berlin, den 30. April 1874.
Wilhelm. Fürſt v. Bismarck. |