(Nr. 1012.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkursſetzung der Zweiguldenſtücke ſüddeutſcher Währung. Vom 2. Juli 1874.

(RGBl., No. 21 vom 10. Juli 1874, S. 111)

Auf Grund des §. 8 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 233)[1] hat der Bundesrath die nachſtehenden Beſtimmungen getroffen:

§. 1.

Vom 1. September 1874 ab gelten die Zweiguldenſtücke ſüddeutſcher Währung nicht ferner als geſetzliches Zahlungsmittel:

Es iſt daher vom 1. September 1874 ab außer den mit der Einlöſung beauftragten Kaſſen niemand verpflichtet, dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2.

Die im Umlauf befindlichen Zweiguldenſtücke ſüddeutſcher Währung werden in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 1874 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kaſſen derjenigen Bundesſtaaten, welche dieſe Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieſelben geſetzliches Zahlungsmittel ſind, zu ihrem geſetzlichen Werthe für Rechnung des Deutſchen Reichs ſowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen umgewechſelt.

Nach dem 31. Dezember 1874 werden die Zweiguldenſtücke ſüddeutſcher Währung auch von dieſen Kaſſen weder in Zahlung noch zur Umwechſelung angenommen.

§. 3.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtauſch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.

Berlin, den 2. Juli 1874.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.