(RGBl., No. 26 vom 19. November 1874, S. 131)
verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Die Wirkſamkeit der anliegenden Reichsgeſetze, nämlich des Geſetzes, betreffend die Auſprägung von Reichs-Goldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Geſetzbl. S. 404) und des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 233) wird mit den aus den folgenden Paragraphen ſich ergebenden Maßgaben auf Elſaß-Lothringen ausgedehnt.
Eine Einziehung von Münzen der Frankenwährung auf Rechnung des Reichs findet nicht ſtatt.
Der letzte Satz des Artikels 8 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873, welcher lautet:
bleibt in Betreff der Münzen der Frankenwährung außer Anwendung.
Bei der Umrechnung von Münzen der Frankenwährung (§. 8 des Geſetzes vom 4. Dezember 1871, Artikel 14 §. 2 und Artikel 17 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873) werden der Frank zum Werthe von 0,8 Mark, die übrigen Münzen der Frankenwährung zu entſprechenden Werthen nach ihrem Verhältniß zum Frank berechnet.
Dem Artikel 15 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 tritt folgende Beſtimmung hinzu:
(…)
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.
Gegeben Berlin, den 15. November 1874.
Wilhelm. Fürſt v. Bismarck. |