(Nr. 992.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkursſetzung verſchiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen. Vom 19. Dezember 1874.

(RGBl., No. 30 vom 23. Dezember 1874, S. 149)

Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachſtehenden Beſtimmungen getroffen:

§. 1.

Vom 1. Januar 1875 an gelten nicht ferner als geſetzliches Zahlungsmittel:

  1. die auf Grund der Zwölftheilung des ⅟₃₀ Thalerſtückes ausgeprägten Zwei- und Vierpfennig-Stücke deutſchen Gepräges,

  2. die Zwei-, Vier- und Achtheller-Stücke kurheſſiſchen Gepräges,

  3. die nach dem Leipziger oder Torgauer Zwölfthaler- oder Achtzehngulden-Fuß ausgeprägten ſogenannten Kaſſen-Eindrittel- und Zweidrittel-Stücke hannoverſchen Gepräges,

  4. nachſtehende Silbermünzen ſchleswig-holſteiniſchen (nicht däniſchen) Gepräges:

    • ⅟₁Speziesthaleroder60Schillingeſchleswig-holſtein.Kurant,
      ²∕₃40
      ⅟₃20
      ⅟₅12
      ⅟₆10
      ⅟₁₂5
      ⅟₁₅4
      Zweiſechsling-Stück1
  5. nachſtehende vor dem Jahre 1840 ausgeprägte Münzen Kurfürſtlich oder Königlich ſächſiſchen Gepräges:

    • ⅟₂₄ Thaler-Stücke,
    • ⅟₄₈ Thaler-Stücke (Sechſer),
    • Achtpfenniger,
    • Dreier und
    • Einpfenniger in Silber und
    • Dreier in Kupfer,
  6. die in den Jahren 1828 bis 1831 ausgeprägten
    • Einhundertkreuzer-Stücke und
    • Zehnkreuzer-Stücke
    badiſchen Gepräges.

Es iſt daher vom 1. Januar 1875 ab, außer den mit der Einlöſung beauftragten Kaſſen, niemand verpflichtet dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2.

Die im Umlaufe befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten Januar, Februar und März 1875 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kaſſen derjenigen Bundesſtaaten, welche dieſe Münzen geprägt haben beziehungsweiſe. in deren Gebiet dieſelben geſetzliches Zahlungsmittel ſind, nach dem in dem §. 3 feſtgeſetzten Werthverhältniſſe für Rechnung des Deutſchen Reichs ſowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von mindeſtens 12 Pfennigen preußiſch oder 3½ Kreuzern ſüddeutſch gleich 10 Pfennigen Reichsmünze oder in einem Vielfachen dieſes Betrages umgewechſelt.

Nach dem 31. März 1875 werden derartige Münzen auch von dieſen Kaſſen weder in Zahlung noch zur Umwechſelung angenommen.

§. 3.

Die Einlöſung der in §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachſtehend vermerkten feſten Werthverhältniſſe:

§. 4.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtauſch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichem auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.

Berlin, den 19. Dezember 1874.

Der Reichskanzler.

Fürst v. Bismarck.