(Nr. 1032.) Geſetz, betreffend die Ausgabe von Banknoten. Vom 21. Dezember 1874.

(RGBl., No. 31 vom 29. Dezember 1874, S. 193)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

Die Beſtimmungen in den §§. 1 bis einſchließlich 5 des Geſetzes über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870 (Bundes-Geſetzbl. S. 51) bleiben bis zum 31. Dezember 1875 in Wirkſamkeit.

Artikel II.

Zur Ausführung der Anordnungen, welche im Artikel 18 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 239) über die Einziehung der nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banken und über den Mindeſtbetrag der auf Reichswährung lautenden Noten getroffen ſind, wird Folgendes beſtimmt:

§. 1.

Eine Bank, welche zur Ausgabe von Banknoten befugt iſt, darf vom 1. Juli 1875 ab Banknoten, welche auf Beträge von fünfzig Mark oder darunter lauten, wenn dieſelben von ihr ausgeſtellt ſind, nicht ausgeben und, wenn ſie von einer anderen Bank ausgeſtellt ſind, nur an die letztere in Zahlung geben oder bei derſelben zur Einlöſung präſentiren.

§. 2.

Die Mitglieder des Vorſtandes einer Bank werden, wenn die Bank den Vorſchriften des §. 1 zuwider Noten ausgiebt, mit einer Geldſtrafe beſtraft, welche dem Vierfachen des geſetzwidrig ausgegebenen Betrages gleichkommt, mindeſtens aber eintauſend Mark beträgt.

§. 3.

Die Banken ſind verpflichtet, bis ſpäteſtens den 30. Juni 1875 dem Reichskanzler nachzuweiſen, daß ſie alle diejenigen Anordnungen getroffen haben, welche in Gemäßheit der für ſie maßgebenden landesgeſetzlichen und ſtatutariſchen Beſtimmungen erforderlich ſind, um die Einziehung ihrer ſämmtlichen nicht auf Reichswährung, ſowie ihrer auf Reichswährung in Beträgen von weniger als einhundert Mark lautenden Noten längſtens bis zum 31. Dezember 1875 herbeizuführen.

§. 4.

Die Banken ſind ferner verpflichtet, dem Reichskanzler behufs der Veröffentlichung ſpäteſtens am ſiebenten Tage eines jeden Monats den am letzten Tage des vorausgegangenen Monats vorhanden geweſenen Betrag

Noten, nach den einzelnen Abſchnitten (Appoints) geſondert, anzuzeigen.

Artikel III.

Das gegenwärtige Geſetz tritt mit dem 1. Januar 1875 in Wirkſamkeit.

Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.

Gegeben Berlin, den 21. Dezember 1874.

Wilhelm.

Fürſt v. Bismarck.