(RGBl., No. 15 vom 18. März 1875, S. 177)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Art. 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 7. Juni 1899 (RGBl. S. 311) |
(II) | Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes vom 1. Juni 1909 (RGBl. S. 515) |
(III) | Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes vom 4. August 1914 (RGBl. S. 327) |
(IV) | Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes vom 16. Dezember 1919 (RGBl. S. 2117) |
(V) | Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes vom 9. Mai 1921 (RGBl. S. 508) |
(VI) | Gesetz, betreffend den Kassenbestand der Reichsbank vom 4. März 1922 (RGBl. S. 235) |
(VII) | Gesetz über die Autonomie der Reichsbank vom 26. Mai 1922 (RGBl. II S. 135) |
(VIII) | Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes und der Gesetze, betreffend die Metallreserven der Privatnotenbanken vom 2. Februar 1923 (RGBl. II S. 43) |
(IX) | Verordnung zur Abänderung des Bankgesetzes vom 26. Oktober 1923 (RGBl. II S. 402) i. V. m. Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der Verordnung zur Abänderung des Bankgesetzes vom 18. November 1923 (RGBl. II S. 426) |
verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann nur durch Reichsgeſetz erworben, oder über den bei Erlaß des gegenwärtigen Geſetzes zuläſſigen Betrag der Notenausgabe hinaus erweitert werden.
Den Banknoten im Sinne dieſes Geſetzes wird dasjenige Staatspapiergeld gleich geachtet, deſſen Ausgabe einem Bankinſtitute zur Verſtärkung ſeiner Betriebsmittel übertragen iſt.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche geſetzlich in Geld zu leiſten ſind, findet nicht ſtatt und kann auch für Staatskaſſen durch Landesgeſetz nicht begründet werden.
Jede Bank iſt verpflichtet, ihre Noten ſofort auf Präſentation zum vollen Nennwerthe einzulöſen, auch ſolche nicht nur an ihrem Hauptſitz, ſondern auch bei ihren Zweiganſtalten jederzeit zum vollen Nennwerthe in Zahlung anzunehmen.
(…)
Der Aufruf und die Einziehung der Noten einer Bank oder einer Gattung von Banknoten darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung des Bundesraths erfolgen.
Die Anordnung erfolgt, wenn ein größerer Theil des Umlaufs ſich in beſchädigtem oder beſchmutztem Zuſtande befindet, oder wenn die Bank die Befugniß zur Notenausgabe verloren hat.
Die Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn nachgewiesen wird, daß Nachahmungen der aufzurufenden Noten in den Verkehr gebracht ſind.
In allen Fällen ſchreibt der Bundesrath die Art, die Zahl und die Friſten der über den Aufruf zu erlaſſenden Bekanntmachungen, den Zeitraum, innerhalb deſſen und die Stellen, an welchen die Noten eingelöſt werden ſollen, die Maßgaben, unter denen nach Ablauf der Friſten eine Einlöſung der aufgerufenen Noten noch ſtattzufinden hat, und die zur Sicherung der Noteninhaber ſonſt erforderlichen Maßregeln vor.
Die nach dem Vorſtehenden von dem Bundesrathe zu erlaſſenden Vorſchriften ſind durch das Reichs-Geſetzblatt zu veröffentlichen.
Banken, deren Notenumlauf ihren Baarvorrath und den ihnen nach Maßgabe der Anlage zugewieſenen Betrag überſteigt, haben vom 1. Januar 1876 ab von dem Überſchuſſe eine Steuer von jährlich Fünf vom Hundert an die Reichskaſſe zu entrichten. Als Baarvorrath gilt bei Feſtſtellung der Steuer der in den Kaſſen der Bank befindliche Betrag an kursfähigem deutſchem Gelde, an Reichs-Kaſſenſcheinen, an Noten anderer deutſcher Banken und an Gold in Barren oder ausländiſchen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet.
Erliſcht die Befugniß einer Bank zur Notenausgabe (§. 49), ſo wächſt der derſelben zuſtehende Antheil an dem Geſammtbetrage des der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs dem Antheile der Reichsbank zu.
Ausländiſche Banknoten oder ſonſtige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverſchreibungen ausländiſcher Korporationen, Geſellſchaften oder Privaten dürfen, wenn ſie ausſchließlich oder neben anderen Werthbeſtimmungen in Reichswährung oder einer deutſchen Landeswährung ausgeſtellt ſind, innerhalb des Reichsgebietes zu Zahlungen nicht gebraucht werden.
Unter dem Namen
„Reichsbank“
wird eine unter Aufſicht und Leitung des Reichs ſtehende Bank errichtet, welche die Eigenſchaft einer juriſtiſchen Perſon beſitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im geſammten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu ſorgen.
(…)
Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfniß ihres Verkehrs Banknoten auszugeben.
Die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung derſelben erfolgt unter Kontrole der Reichsſchulden-Kommiſſion, welcher zu dieſem Zwecke ein vom Kaiſer ernanntes Mitglied hinzutritt.
Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindeſtens ein Drittheil in kursfähigem deutſchen Gelde, Reichs-Kaſſenſcheinen oder in Gold in Barren oder ausländiſchen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, und den Reſt in diskontirten Wechſeln, welche eine Verfaallzeit von höchſtens drei Monaten haben, und aus welchen in der Regel drei, mindeſtens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kaſſen als Deckung bereit zu halten.
Die Reichsbank iſt verpflichtet, ihre Noten:
dem Inhaber gegen kursfähiges deutſches Geld einzulöſen.
Die Reichsbank iſt verpflichtet, die Noten der, vom Reichskanzler nach der Beſtimmung im §. 45 dieſes Geſetzes bekannt gemachten Banken ſowohl in Berlin, als auch bei ihren Zweiganſtalten in Städten von mehr als 80000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, ſo lange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlöſungspflicht pünktlich nachkommt. Die auf dieſem Wege angenommenen Banknoten dürfen nur entweder zur Einlöſung präſentirt oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche dieſelben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo letztere ihren Hauptſitz hat, verwendet werden.
Die Reichsbank iſt ermächtigt, mit anderen deutſchen Banken Vereinbarungen über Verzichtleiſtung der letzteren auf das Recht zur Notenausgabe abzuſchließen.
Die dem Reiche zuſtehende Aufſicht über die Reichsbank wird von einem Bank-Kuratorium ausgeübt, welches aus dem Reichskanzler als Vorſitzenden und vier Mitgliedern beseht. Eines dieser Mitglieder ernennt der Kaiser, die drei anderen der Bundesrath.
(…)
Die dem Reiche zuſtehende Leitung der Bank wird vom Reichskanzler, und unter diesem von dem Reichsbank-Direktorium ausgeübt; in Behinderungsfällen des Reichskanzlers wird die Leitung durch einen vom Kaiſer hierfür ernannten Stellvertreter wahrgenommen.
Der Reichskanzler leitet die geſammte Bankverwaltung innerhalb der Beſtimmungen dieses Geſetzes und des zu erlaſſenden Statuts (§. 40). Er erläßt die Geſchäftsanweiſungen für das Reichsbank-Direktorium und für die Zweiganſtalten, ſowie die Dienſtinſtruktionen für die Beamten der Bank, und verfügt die erforderlichen Abänderungen der beſtehenden Geſchäftsanweiſungen (Reglements) und Dienſtinſtruktionen.
Das Reichsbank-Direktorium iſt die verwaltende und ausführende, ſowie die, die Reichsbank nach außen vertretende Behörde.
Es beſteht aus einem Präſidenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, und faßt seine Beſchlüſſe nach Stimmenmehrheit, hat jedoch bei ſeiner Verwaltung überall den Vorſchriften und Weiſungen des Reichskanzlers Folge zu leiſten.
Präſident und Mitglieder des Reichsbank-Direktoriums werden auf den Vorſchlag des Bundesraths vom Kaiſer auf Lebenszeit ernannt.
Die Antheilseigner üben die ihnen zuſtehende Betheiligung an der Verwaltung der Reichsbank durch die Generalverſammlung, außerdem durch einen aus ihrer Mitte gewählten ſtändigen Zentralausſchuß nach Maßgabe der nachfolgenden Beſtimmungen aus.
Der Zentralausſchuß iſt die ſtändige Vertretung der Antheilseigner gegenüber der Verwaltung. Er beſteht aus fünfzehn Mitgliedern, neben welchen fünfzehn Stellvertreter zu wählen ſind. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden von der Generalverſammlung aus der Zahl der im Beſitze von mindeſtens je drei auf ihren Namen lautenden Antheilſcheinen befindlichen Antheilseigner gewählt. Sämmtliche Mitglieder und Stellvertreter müſſen im Reichsgebiete und wenigſtens neun Mitglieder und neun Stellvertreter in Berlin ihren Wohnſitz haben. Ein Drittel der Mitglieder ſcheidet jährlich aus. Die Ausſcheidenden ſind wieder wählbar.
(…)
Das Reich behält ſich das Recht vor, zuerſt zum 1. Januar 1891, alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung, welche auf Kaiſerliche Anordnung, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, vom Reichskanzler an das Reichsbank-Direktorium zu erlaſſen und von letzterem zu veröffentlichen iſt, entweder
Banken, welche ſich bei Erlaß dieſes Geſetzes im Beſitze der Befugniß zur Notenausgabe befinden, dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen dieſe Befugniß ertheilt hat, Bankgeſchäfte durch Zweiganſtalten weder betreiben noch durch Agenten für ihre Rechnung betreiben laſſen, noch als Geſellſchafter an Bankhäuſern ſich betheiligen.
Die Noten einer Bank, welche ſich bei Erlaß dieſes Geſetzes im Beſitze der Befugniß zur Notenausgabe befindet, dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher derſelben dieſe Befugniß ertheilt hat, zu Zahlungen nicht gebraucht werden.
Der Umtauſch ſolcher Noten gegen andere Banknoten, Papiergeld oder Münzen unterliegt dieſem Verbote nicht.
Die beſchränkenden Beſtimmungen des §. 43 finden auf diejenigen Banken keine Anwendung, welche bis zum 1. Januar 1876 folgende Vorausſetzungen erfüllen:
Die Bank verpflichtet ſich, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindeſtens ein Drittheil in kursfähigem deutſchem Gelde, Reichs-Kaſſenſcheinen oder in Gold in Barren oder ausländiſchen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, und den Reſt in diskontirten Wechſeln, welche eine Verfallzeit von höchſtens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindeſtens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kaſſen als Deckung bereit zu halten.
Die Bank verpflichtet ſich, ihre Noten bei einer von ihr zu bezeichnenden Stelle in Berlin oder Frankfurt, deren Wahl der Genehmigung des Bundesraths unterliegt, dem Inhaber gegen kursfähiges deutſches Geld einzulöſen.
Die Einlöſung hat ſpäteſtens vor Ablauf des auf den Tag der Präſentation folgenden Tages zu erfolgen.
Die Bank verpflichtet ſich, alle deutſchen Banknoten, deren Umlauf im geſammten Reichsgebiete geſtattet iſt, an ihrem Sitze, ſowie bei denjenigen ihrer Zweiganſtalten, welche in Städten von mehr als 80.000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, ſo lange die Bank, welche ſolche Noten ausgegeben hat, ihrer Noteneinlöſungspflicht pünktlich nachkommt. Alle bei einer Bank eingegangenen Noten einer anderen Bank dürfen, ſoweit es nicht Noten der Reichsbank ſind, nur entweder zur Einlöſung präſentirt, oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche dieſelben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo letztere ihren Hauptſitz hat, verwendet werden.
Die Bank verzichtet auf jedes Widerſpruchsrecht, welches ihr entweder gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe von Banknoten an andere Banken, oder gegen die Aufhebung einer etwa beſtehenden Verpflichtung der Landesregierung, ihre Noten in den öffentlichen Kaſſen ſtatt baaren Geldes in Zahlung nehmen zu laſſen, zuſtehen möchte.
Die Bank willigt ein, daß ihre Befugniß zur Ausgabe von Banknoten zu den in §. 41 bezeichneten Terminen durch Beſchluß der Landesregierung oder des Bundesraths mit einjähriger Kündigungsfriſt aufgehoben werden könne, ohne daß ihr ein Anſpruch auf irgend welche Entſchädigung zuſtände.
Von Seiten des Bundesraths wird eine Kündigung nur eintreten zum Zwecke weiterer einheitlicher Regelung des Notenbankweſens oder wenn eine Notenbank den Anordnungen gegenwärtigen Geſetzes zuwidergehandelt hat. Ob dieſe Vorausſetzungen vorliegen, entſcheidet der Bundesrath.
Einer Bank, welche die vorſtehend unter 1 bis 7 bezeichneten Vorausſetzungen erfüllt hat, kann der Betrieb von Bankgeſchäften durch Zweiganſtalten oder Agenturen außerhalb des im §. 42 bezeichneten Gebietes auf Antrag der für den Ort, wo dies geſchehen ſoll, zuſtändigen Landesregierung durch den Bundesrath geſtattet werden.
Kann die Dauer einer bereits erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staate oder einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen beſtimmten Termin gebundene Kündigung auf eine beſtimmte Zeit beſchränkt werden, ſo tritt dieſe Kündigung zu dem früheſten zuläſſigen Termine kraft gegenwärtigen Geſetzes ein, es ſei denn, daß die Bank den zuläſſigen Betrag ihrer Notenausgabe auf den am 1. Januar 1874 eingezahlten Betrag ihres Grundkapitals beſchränkt und ſich den Beſtimmungen im §. 44 unter 1 und 3 bis 7 unterworfen hat.
Statutariſche Beſtimmungen, durch welche die Dauer einer Bank oder der derſelben ertheilten Befugniß zur Notenausgabe von der unveränderten Fortdauer des Notenprivilegiums der Preußiſchen Bank abhängig gemacht iſt, treten außer Kraft.
Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten geht verloren:
Die §§. 6, 42 und 43, ſowie die auf die letzteren bezüglichen Strafbeſtimmungen in den §§. 56 und 58 gegenwärtigen Geſetzes treten am 1. Januar 1876 in Kraft.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, mit der Königlich preußiſchen Regierung wegen Abtretung der Preußiſchen Bank an das Reich auf folgenden Grundlagen einen Vertrag abzuſchließen:
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.
Gegeben Berlin, den 14. März 1875.
Wilhelm. Fürſt v. Bismarck. |