(RGBl., No. 20 vom 9. Juni 1875, S. 247)
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachſtehenden Beſtimmungen getroffen:
Vom 1. Juli 1875 ab gelten nicht ferner als geſetzliches Zahlungsmittel:
Es iſt daher vom 1. Juli 1875 ab außer den mit der Einlöſung beauftragten Kaſſen niemand verpflichtet, dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.
Die im Umlauf befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten Juli, Auguſt, September und Oktober 1875 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kaſſen derjenigen Bundesſtaaten, welche dieſe Münzen geprägt haben oder in deren Gebiet dieſelben geſetzliches Zahlungsmittel ſind, zu ihrem geſetzlichen Werthe für Rechnung des Deutſchen Reichs ſowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechſelt.
Nach dem 31. Oktober 1875 werden derartige Münzen auch von dieſen Kaſſen weder in Zahlung noch zur Umwechslung angenommen.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtauſch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.
Berlin, den 7. Juni 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.