(Nr. 1089.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkursſetzung der Dreipfennigſtücke deutſchen Gepräges. Vom 17. Oktober 1875.

(RGBl., No. 20 vom 17. Oktober 1875, S. 247)

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Beſtimmungen getroffen:

§. 1.

Die auf Grund der Zwölftheilung des ⅟₃₀ Thalerſtückes ausgeprägten Dreipfennigſtücke deutſchen Gepräges gelten vom 1. November 1875 ab nicht ferner als geſetzliches Zahlungsmittel.

Es iſt daher vom 1. November 1875 ab, außer den mit der Einlöſung beauftragten Kaſſen, Niemand verpflichtet, dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2.

Die im Umlaufe befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten November und Dezember 1875 und Januar 1876 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kaſſen derjenigen Bundesſtaaten, welche dieſe Münze geprägt haben, oder in deren Gebiet dieſelbe geſetzliches Zahlungsmittel iſt, nach dem in Artikel 15 Nr. 4 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 233) feſtgeſetzten Werthverhältniſſe von 2½ Pfennig Reichsmünze für das Stück für Rechnung des Deutſchen Reichs ſowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von 5 Pfennig Reichsmünze oder in einem Vielfachen dieſes Betrages, umgewechſelt.

Nach dem 31. Januar 1876 werden derartige Münzen auch von dieſen Kaſſen weder in Zahlung noch zur Umwechſelung angenommen.

§. 3.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtauſch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.

Berlin, den 17. Oktober 1875.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.