(Nr. 1091.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkursſetzung der Guldenſtücke ſüddeutſcher Währung, ſowie die Einlöſung der vom 1. Januar 1876 ab außer Kurs tretenden Scheidemünzen ſüddeutſcher Währung. Vom 10. Dezember 1875.

(RGBl., No. 30 vom 11. Dezember 1875, S. 315)

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Beſtimmungen getroffen:

§. 1.

Vom 1. Januar 1876 ab gelten die Guldenſtücke ſüddeutſcher Währung nicht ferner als geſetzliches Zahlungsmittel.

Es iſt daher vom 1. Januar 1876 ab außer den mit der Einlöſung beauftragten Kaſſen Niemand verpflichtet, dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2.

Die im Umlauf befindlichen Guldenſtücke ſüddeutſcher Währung, ſowie folgende, auf Grund des Artikels 6 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 in Folge der Einführung der Reichswährung vom 1. Januar 1876 ab außer Kurs tretende Scheidemünzen ſüddeutſcher Währung, nämlich:

werden in den Monaten Januar, Februar, März und April 1876 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kaſſen derjenigen Bundesſtaaten, welche dieſe Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieſelben geſetzliches Zahlungsmittel ſind, zu ihrem geſetzlichen Werthe für Rechnung des Deutſchen Reichs ſowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- beziehungsweiſe Landesmünzen umgewechſelt.

Nach dem 30. April 1876 werden derartige Münzen auch von dieſen Kaſſen weder in Zahlung, noch zur Umwechſelung angenommen.

§. 3.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtauſch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.

Berlin, den 10. Dezember 1875.

Der Reichskanzler.

v. Bismarck.