(Nr. 1132.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkursſetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung. Vom 12. April 1876.

(RGBl., No. 11 vom 18. April 1876, S. 162)

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Beſtimmungen getroffen:

§. 1.

Die ½ Groſchenſtücke der Thalerwährung, die ⅟₃₀, ⅟₁₅, ⅟₁₂ Thalerſtücke und alle übrigen, auf nicht mehr als ⅟₁₂ Thaler lautenden Silberſcheidemünzen der Thalerwährung, welche noch gegenwärtig geſetzliche Zahlungsmittel ſind, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht ferner als geſetzliche Zahlungsmittel.

Es iſt daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlöſung beauftragten Kaſſen, niemand verpflichtet, dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2.

Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Auguſt 1876 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kaſſen derjenigen Bundesſtaaten, welche dieſe Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieſelben geſetzliches Zahlungsmittel ſind, nach dem in Artikel 15 Nr. 3 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 feſtgeſetzten Werthverhältniſſe für Rechnung des Deutſchen Reichs ſowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechſelt.

Nach dem 31. Auguſt 1876 werden derartige Münzen auch von dieſen Kaſſen weder in Zahlung noch zur Umwechſelung angenommen.

§. 3.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtauſch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.

Berlin, den 12. April 1876.

Der Reichskanzler.

v. Bismarck.