(RGBl., No. 23 vom 4. November 1876, S. 221)
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Beſtimmungen getroffen:
Die Zweithaler- (3½ Gulden-) Stücke und die Eindrittelthaler-Stücke deutſchen Gepräges gelten vom 15. November 1876 ab nicht ferner als geſetzliche Zahlungsmittel.
Es iſt daher vom 15. November 1876 ab, außer den mit der Einlöſung beauftragten Kaſſen, niemand verpflichtet, dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.
Die im Umlauf befindlichen Zweithaler- (3½ Gulden-) und Eindrittelthaler-Stücke deutſchen Gepräges werden in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Landeskaſſen nach dem in Artikel 15 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 feſtgeſetzten Werthverhältniſſe für Rechnung des Deutſchen Reichs ſowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechſelt.
Nach dem 15. Februar 1877 werden die Zweithaler- (3½ Gulden-) und Eindrittelthaler-Stücke deutſchen Gepräges auch von dieſen Kaſſen weder in Zahlung noch zur Umwechſelung angenommen.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtauſch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.
Berlin, den 2. November 1876.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.