(RGBl., No. 2 vom 23. Februar 1878, S. 3)
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Beſtimmungen getroffen:
Vom 1. März 1878 ab gelten nicht ferner als geſetzliches Zahlungsmittel:
Es iſt daher vom 1. März 1878 ab, außer den mit der Einlöſung beauftragten Kaſſen, niemand verpflichtet, dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.
Die im Umlaufe befindlichen Einſechſtelthalerſtücke deutſchen Gepräges werden in der Zeit vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Landeskaſſen, die im Umlaufe befindlichen, unter §. 1 Ziffer 2 bis 4 aufgeführten Münzen in der gleichen Zeit von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kaſſen derjenigen Bundesſtaaten, welche dieſe Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieſelben geſetzliches Zahlungsmittel ſind, nach dem in §. 3 angegebenen Werthverhältniſſe für Rechnung des Deutſchen Reichs ſowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechſelt.
Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von dieſen Kaſſen weder in Zahlung noch zur Umwechſelung angenommen.
Die Einlöſung der in §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachſtehend vermerkten feſten Werthverhältniſſe:
der Einſechſtelthalerſtücke
zu 50 Pf. Reichsmünze.
der heſſiſchen | ||||||||
| zu | 1 | Mark | 50 | Pf. | Reichsmünze, | ||
¼- „ | ‒ | 75 | ||||||
⅛- „ | ‒ | 37 | ½ |
| zu | 2 | Pf. | Reichsmünze, |
„ Einpfennigſtücke | 1 |
der daſelbſt bezeichneten | ||
Fünf-, Zwei- und Einpfennigſtücke zu reſp. 5, 2, 1 Pf. Reichsmünze. |
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtauſch (§. 2) findet auf durchlöcherte, und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälſchte Münzſtücke, keine Anwendung.
Berlin, den 22. Februar 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.