(Nr. 2732.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkursſetzung der Vereinsthaler öſterreichiſchen Gepräges. Vom 8. November 1900.

(RGBl., Nr. 23 vom 8. November 1900, S. 221)

Auf Grund des §. 1 des Geſetzes, betreffend die Vereinsthaler öſterreichiſchen Gepräges, vom 28. Februar 1892 (Reichs-Geſetzbl. S. 315) hat der Bundesrath die nachfolgenden Beſtimmungen getroffen:

§. 1.

Die in Oeſterreich bis zum Schluſſe des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppelthaler gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht mehr als geſetzliches Zahlungsmittel. Es iſt von dieſem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlöſung beauftragten Kaſſen Niemand verpflichtet, dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2.

Die Thaler der im §. 1 dieſer Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum 31. März 1901 bei den Reichs- und Landeskaſſen zu dem Werthverhältniſſe von drei Mark gleich einem Thaler ſowohl in Zahlung als auch zur Umwechſelung angenommen.

§. 3.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtauſche (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte ſowie auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.

Berlin, den 8. November 1900.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Freiherr von Thielmann.