(RGBl., Nr. 30 vom 5. Juli 1907, S. 401)
Auf Grund der Artikel 8, 15 Abs. 1 Ziffer 1 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 233) hat der Bundesrat die nachfolgenden Beſtimmungen getroffen:
Die Eintalerſtücke deutſchen Gepräges gelten vom 1. Oktober 1907 ab nicht mehr als geſetzliches Zahlungsmittel. Es iſt von dieſem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlöſung beauftragten Kaſſen niemand verpflichtet, dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.
Die Taler der im § 1 dieſer Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum 30. September 1908 bei den Reichs- und Landeskaſſen zu dem Wertverhältniſſe von drei Mark gleich einem Taler ſowohl in Zahlung als auch zur Umwechſelung angenommen.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtauſche (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte ſowie auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.
Berlin, den 27. Juni 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Stengel.