(Nr. 3620.) Münzgeſetz. Vom 1. Juni 1909. ‒ Auszug ‒

(RGBl., Nr. 32 vom 16. Juni 1909, S. 82)

Liste der Änderungen:
(I)Münzgesetz vom 30. August 1924 (RGBl. S. 254) i. V. m.
Zweite Verordnung über das Inkrafttreten der Gesetze zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens vom 10. Oktober 1924 (RGBl. II S. 383)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

Im Deutſchen Reiche gilt die Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark, welch in 100 Pfennige eingeteilt wird.

§ 15.

1. Alle Zahlungen, die vor dem Eintritt der Reichswährung in Münzen einer inländiſchen Währung oder in landesgeſetzlich den inländiſchen Münzen gleichgeſtellten ausländiſchen Münzen zu leiſten waren, ſind vorbehaltlich der Vorſchriften des § 9 in Reichsmünzen zu leiſten.

2. Die Umrechnung ſolcher Goldmünzen, für welche ein beſtimmtes Verhältniß zu Silbermünzen geſetzlich nicht feſtſteht, erfolgt nach Maßgabe des Verhältniſſes des geſetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die Zahlungsverpflichtung lautet, zu dem geſetzlichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen.

Bei der Umrechnung anderer Münzen werden

die übrigen Münzen derſelben Währungen zu entſprechenden Werten nach ihrem Verhältniſſe zu den genannten berechnet.

Bei der Umrechnung werden Bruchteile von Pfennigen der Reichswährung zu einem Pfennig berechnet, wenn ſie einen halben Pfennig oder mehr betragen, Bruchteile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet.

3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichswährung unter Zugrundelegung vormaliger inländiſcher Geld- oder Rechnungswährungen begründet, ſo iſt die Zahlung vorbehaltlich der Vorſchriften des § 9 in Reichsmünzen unter Anwendung der Vorſchriften der Nr. 2 zu leiſten.

4. In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geldbetrag verurteilenden gerichtlichen Entſcheidungen iſt dieſer Geldbetrag, wenn für ihn ein beſtimmtes Verhältnis zur Reichswährung geſetzlich feſtſteht, in Reichswährung auszudrücken; woneben jedoch deſſen gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in welcher urſprünglich die Verbindlichkeit begründet war, geſtattet bleibt.

§ 16.

Das Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Geſetzbl. S. 404), das Münzgeſetz vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 233), das Geſetz, betreffend Änderungen im Münzweſen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Geſetzbl. S. 250) und das Geſetz, betreffend Änderungen im Münzweſen, vom 19. Mai 1908 (Reichs-Geſetzbl. S. 212) werden aufgehoben. Soweit in beſtehenden Vorſchriften auf Vorſchriften der aufgehobenen Geſetze verwieſen iſt, treten die entſprechenden Vorſchriften dieſes Geſetzes an die Stelle.

Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.

Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909.

Wilhelm.

Fürſt v. Bülow.