(RGBl., Nr. 53 vom 4. Auguſt 1914, S. 340)
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
In Berlin und an denjenigen Orten innerhalb des Reichs, an welchen sich Reichsbankhauptſtellen und Reichsbankſtellen befinden, ſollen, wo es erforderlich iſt, auf Anordnung des Reichskanzlers, nach Vernehmung des Ausſchuſſes des Bundesrats für Handel und Verkehr, Darlehnskaſſen errichtet werden mit der Beſtimmung, zur Abhilfe des Kreditbedürfniſſes, vorzüglich zur Beförderung des Handels und Gewerbebetriebs gegen Sicherheit Darlehen zu geben.
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Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehen ſoll unter der Benennung „Darlehnskaſſenſcheine“ ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden. Diese Scheine werden bei allen Reichskaſſen ſowie bei allen öffentlichen Kaſſen in ſämtlichen Bundesſtaaten nach ihrem vollen Nennwert in Zahlung genommen; im Privatverkehre tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein.
Im Sinne der §§ 9, 17 und 44 des Bankgeſetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Geſetzbl. S. 177) ſtehen die Darlehnskaſſenſcheine den Reichskaſſenſscheinen gleich.
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Die Darlehnskaſſen bilden ſelbſtändige Einrichtungen mit den Eigenſchaften und Rechten juriſtiſcher Personen. Ihre Geſchäfte genießen Freiheit von Stempeln und Gebühren.
Die Verwaltung der Darlehnskaſſen übernimmt für Rechnung des Reichs unter der oberen Leitung des Reichskanzlers die Reichsbank, jedoch mit Abſonderung von ihren übrigen Geſchäften. Die allgemeine Verwaltung wird in Berlin durch eine beſondere Bankabteilung unter der Benennung „Hauptverwaltung der Darlehnskaſſen“ nach näherer Beſtimmung des Reichskanzlers geführt. Außerdem wird für jede Darlehnskaſſe ein besonderer, der Hauptverwaltung unterstellter Vorſtand ernannt, wozu ein vom Reichskanzler zu beſtimmender Reichsbevollmächtigter und Mitglieder des Handels- oder Gewerbeſtandes gehören ſollen. Die Geſchäftsanweiſung für die Darlehnskaſſen erläßt der Reichskanzler.
Der Zinsertrag der Darlehnskaſſen soll nach Abzug der Verwaltungskoſten zur Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wiedereinlöſung der Darlehnskaſſenſcheine verwendet werden. Ein etwaiger Überſchuß fällt der Reichskaſſe zu.
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Die Darlehnskaſſenſcheine werden von der Reichsſchuldenverwaltung ausgeſtellt und in Grenzen des Höchſtbetrags (§ 2 Abſ. 3) nach Anordnung des Reichskanzlers der Hauptverwaltung der Darlehnskaſſen übergeben, welche die Verantwortung für die Ausgabe trägt.
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Der Reichskanzler hat den Betrag der umlaufenden Darlehnskaſſenſcheine monatlich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
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Nach Wiederherſtellung des Friedens werden die auf Grund dieſes Geſetzes ausgegebenen Darlehnskaſſenſcheine nach näherer Anordnung des Bundesrats wieder eingezogen.
Dieſes Geſetz tritt mit dem Tage ſeiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. Auguſt 1914.
Wilhelm. Delbrück. |