(Nr. 4448.) Geſetz, betreffend die Reichskaſſenſcheine und die Banknoten. Vom 4. Auguſt 1914.

(RGBl., Nr. 53 vom 4. Auguſt 1914, S. 347)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Reichskaſſenſcheine ſind bis auf weiteres geſetzliche Zahlungsmittel.

§. 2.

Bis auf weiteres iſt die Reichshauptkaſſe zur Einlöſung der Reichskaſſenſcheine und die Reichsbank zur Einlöſung ihrer Noten nicht verpflichtet.

§. 3.

Bis auf weiteres ſind die Privatnotenbanken berechtigt, zur Einlöſung ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden.

§. 4.

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu beſtimmen, zu welchem die Vorſchriften in den §§ 1 bis 3 dieſes Geſetzes außer Kraft treten.

§. 5.

Dieſes Geſetz tritt bezüglich der §§ 2, 3 mit Wirkung vom 31. Juli 1914, im übrigen mit dem Tage ſeiner Verkündung in Kraft.

Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 4. Auguſt 1914.

Wilhelm.

Delbrück.