(RGBl., Nr. 101 vom 23. November 1914, S. 481)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geſetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtſchaftlichen Maßnahmen uſw. vom 4 Auguſt 1914 (Reichs-Geſetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaſſen:
Wer ohne Genehmigung des Reichskanzlers es unternimmt, Reichsgoldmünzen zu einem ihren Nennwert überſteigenden Preiſe zu erwerben, zu veräußern oder ſolche Geſchäfte über ſie zu vermitteln oder dazu auffordert oder ſich erbietet, wird, ſofern nicht andere Vorſchriften ſchwerere Strafen androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldſtrafe bis zu fünftauſend Mark beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann ausſchließlich auf Geldſtrafe erkannt werden.
In dem Urteil ſind die Reichsgoldmünzen, die zu einer nach § 1 ſtrafbaren Handlung gebraucht oder beſtimmt ſind, einzuziehen, ſofern ſie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören.
§ 42 des Strafgeſetzbuchs findet Anwendung.
Die Verordnung tritt mit dem 26. November 1914 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens beſtimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 23. November 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.