(Nr. 4685.) Geſetz, betreffend die Ausgabe von Reichskaſſenſcheinen und Reichsbanknoten zu 10 Mark. Vom 22. März 1915. – Auszug –

(RGBl., Nr. 40 vom 22. März 1915, S. 179)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, bis zur Höhe von 120 Millionen Mark weitere Reichskaſſenſcheine zu 10 Mark ausfertigen zu laſſen und auszugeben

Die den Betrag von 240 Millionen Mark überſteigenden Reichskaſſenſcheine müſſen, ſoweit ſie jeweils ausgegeben ſind, durch Hinterlegung ausgegebener Darlehnskaſſenſcheine (§ 2 des Darlehnskaſſengeſetzes vom 4. Auguſt 1914 – Reichs-Geſetzbl. S. 340 –) oder, falls ſolche nicht zur Verfügung stehen, durch Hinterlegung von gemünztem deutſchen Gelde gedeckt ſein. Die hierfür erforderlichen Anordnungen trifft der Reichskanzler.

Im übrigen finden die für die Reichskaſſenſcheine geltenden Vorſchriften auch auf die neu auszufertigenden Reichskaſſenſcheine entsprechende Anwendung.

§. 5.

Dieſes Geſetz tritt mit dem Tage ſeiner Verkündung in Kraft.

Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. März 1915.

Wilhelm

von Bethmann Hollweg