(Nr. 5699) Bekanntmachung über Goldpreiſe. Vom 8. Februar 1917.

(RGBl., Nr. 24 vom 9. Februar 1919, S. 117)

Aufgehoben zum 23. Juli 1919 durch:

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geſetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtſchaftlichen Maßnahmen uſw. vom 4 Auguſt 1914 (Reichs-Geſetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaſſen:

§ 1

Der Preis für Roh, Abfall- und Bruchgold (zerbrochene, zerſchnittene oder ſonſt unbrauchbar gewordene Goldſachen, Teile und Stücke von Goldſachen) darf 2 790 Mark für das Kilogramm feinen Goldes nicht überſchreiten

§ 2

Der Reichskanzler iſt ermächtigt, für Waren, die ganz oder teilweiſe aus Gold hergeſtellt oder auf mechaniſchem Wege mit Gold belegt ſind, ſoweit ſie ihrer Art nach zur gewerblichen Weiterverarbeitung dienen (Halbfabrikate), Höchſtpreiſe feſtzuſetzen.

Der Reichskanzler kann auch in anderer Weiſe Beſtimmungen über den Preis von Halbfabrikaten treffen und anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu zehntauſend Mark beſtraft werden.

§ 3

Die in dem § 1 oder auf Grund des § 2 Abs. 1 feſtgeſtellten Preiſe ſind Höchſtpreiſe im Sinne des Geſetzes, betreffend Höchſtpreiſe, vom 4. Auguſt 1914, in der Faſſung vom 17. Dezember 1914, in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Januar 1915 und vom 23. März und 31. Juli 1916 (Reichs-Geſetzbl. 1914 S. 339, 516; 1915 S. 25; 1916 S. 183, 865).

§ 4

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldſtrafe bis zu fünfzigtauſend Mark oder mit einer dieſer Strafen wird beſtraft, wer gebrauchte oder ungebrauchte fertige Gegenſtände mit Einſchluß von Münzen und Medaillen, die ganz oder teilweiſe aus Gold hergeſtellt oder auf mechaniſchem Wege mit Gold belegt ſind, nach Inkrafttreten dieſer Verordnung zu einem höheren Preiſe als 2 790 Mark für das Kilogramm feinen Goldes erwirbt und einſchmilzt oder umarbeitet oder einſchmelzen oder umarbeiten läßt. Der Verſuch iſt ſtrafbar. Kleine Ausbeſſerungen gelten nicht als Umarbeitungen.

Für Reichsgoldmünzen behält es bei den Beſtimmungen der Bekanntmachung, betreffend Verbot des Agiohandels mit Reichsgoldmünzen, vom 23. November 1914 (Reichs-Geſetzbl. S. 481) ſein Bewenden.

§ 5

Gegenſtände, die lediglich vergoldet ſind, fallen nicht unter die Vorſchriften dieſer Verordnung.

§ 6

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorſchriften dieſer Verordnung zulaſſen.

§ 7

Der Reichskanzler kann der Preisſtelle für metalliſche Produkte in Berlin (Bekanntmachung über Preisbeſchränkungen bei metalliſchen Produkten vom 31. Juli 1916, Reichs-Geſetzbl. S. 868) die Befugnis übertragen, die Preiſe, die nach der gegenwärtigen Verordnung oder nach den auf Grund des § 2 erlaſſenen Beſtimmungen zuläſſig ſind, festzuſtellen und Beträge, welche über den feſtgeſtellten Preis hinaus vereinbart ſind, zugunſten des Reichs einzuziehen.

§ 8

Die Verordnung tritt am 12. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler beſtimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 8. Februar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers

Dr. Helfferich