(RGBl., Nr. 145 vom 1. Auguſt 1919, S. 1362)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Zahlung der Zölle in Gold vom 8. Dezember 1919 (RGBl. S. 1959) |
(II) | Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung zum Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold vom 14. Januar 1920 (RGBl. S. 68) |
(III) | Verordnung über die Zahlung der Zölle in Gold vom 22. März 1923 (RGBl. I S. 216) |
(IV) | Verordnung über die Zahlung der Zölle in Gold vom 17. Oktober 1923 (RAnz. Nr. 243) |
(V) | Zweite Verordnung zur Durchführung des Münzgesetzes vom 12. Dezember 1924 (RAnz. Nr. 293) |
Auf Grund des § 1 des Geſetzes über die Zahlung der Zölle in Gold wird beſtimmt:
Die Zölle ſind in Gold zu zahlen. Sie können jedoch, ſoweit vom Reichsfinanzminiſterium nichts anderes beſtimmt wird, in dem um das Aufgeld (§ 2) erhöhten errechneten Betrag in deutſchen Banknoten, Reichskaſſenſcheinen und Darlehnskaſſenſcheinen gezahlt werden.
Das Aufgeld wird für jede Kalenderwoche im voraus vom Reichsfinanzminiſterium feſtgeſetzt und im Reichsanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Das Reichsfinanzminiſterium beſtimmt, welche fremdländiſchen Goldmünzen außer den Goldmünzen des Deutſchen Reichs als Zahlungsmittel angenommen werden dürfen und welche Umrechnungsverhältniſſe dabei zugrunde zu legen ſind.
An Stelle von Goldmünzen können, ſoweit vom Reichsfinanzminiſterium nichts anderes beſtimmt wird, auch andere auf ausländiſche Währung lautende Zahlungsmittel (Silbergeld, Papiergeld, Bauknoten und dergleichen, Auszahlungen, Anweiſungen, Schecks, Wechſel) bei der Zahlung von Zoll verwendet werden.
In dieſem Falle hat der Zollſchuldner die auf ausländiſche Währung lautenden Zahlungsmittel einer Reichsbankſtelle zu übergeben. Die Reichsbankſtelle erteilt dem Zollſchuldner eine Empfangsbeſcheinigung, aus der ſich der den eingelieferten Zahlungsmitteln entſprechende Betrag in Markwährung ergibt.
Die Empfangsbeſcheinigung wird zu dem darin vermerkten Markbetrage wie deutſche Banknoten, Reichskaſſenſcheine und Darlehnskaſſenſcheine bei der Entrichtung des Zolles in Zahlung genommen.
Dieſe Bekanntmachung tritt gleichzeitig mit dem Geſetz über die Zahlung der Zölle in Gold in Kraft.
Weimar, den 21. Juli 1919.
Der Reichsminiſter der Finanzen
Erzberger