Durchführungsbeſtimmungen zur Aufwertungsverordnung. Vom 13. Oktober 1923.

(RGBl. I, Nr. 99 vom 15. Oktober 1923, S. 951)

– Auszug –

Liste der Änderungen:
(I)Dritte Durchführungsbestimmungen zur Aufwertungsverordnung vom 12. November 1923 (RGBl. I S. 1089)

Auf Grund von § 2 Abſ. 3, § 3 Abſ. 2, § 5, § 10, § 17 der Verordnung über Steueraufwertung und Vereinfachungen im Beſteuerungsverfahren vom 11. Oktober 1923, Reichsgeſetzbl. I S. 939 (Aufwertungsverordnung) wird folgendes beſtimmt:

§ 1

Eine Aufwertung nach den Beſtimmungen der Aufwertungsverordnung kommt nicht in Frage

  1. für Steuern, bei denen die Schuld vor dem 1. Januar 1923 entſtanden iſt, mit Ausnahme der Nachforderungen auf Grund von Steuerzuwiderhandlungen oder auf Grund neuer Tatſachen oder Beweismitteln.
  2. für Steuern, die auf der Goldbaſis errechnet werden, für die Tabakſteuer ſowie auf dem Gebiete der Verbrauchsſteuern für Steuerbeträge bei eingeführten Waren, die gleichzeitig mit dem Zoll fällig werden.

In den Fällen der Nr. 2 finden die Beſtimmungen der Aufwertungsverordnung hinſichtlich der Koſten Anwendung, ſoweit dieſe nicht ſelbſt auf der Goldbaſis errechnet werden.

§ 2

(1) Der Goldumrechnungsſatz wird vom Reichsminiſter der Finanzen fortlaufend veröffentlicht.

(2) Für die Vergangenheit gilt der für die Landabgabe feſtgeſtellte Goldumrechnungsſatz. Soweit Papiermarkbeträge nach dem Stichtag vom 1. September 1923 in Goldmark umzurechnen ſind, wird zur Vereinfachung der Berechnung beſtimmt, daß an Stelle des für die Landabgabe feſtgeſetzten Goldumrechnungsſatzes von 1 290 000 ein Goldumrechnungsſatz von 1 300 000 tritt.

§ 3

(1) Zahlungen ſind nach dem Goldumrechnungsſatze, der für den Tag der Entſtehung der Schuld gilt, auf den Goldwert umzurechnen. Innerhalb der Schonfriſt kann die Zahlung auch nach Entſtehung der Schuld zu dem urſprünglichen Papiermarkbetrag entrichtet werden. Iſt keine Schonfriſt beſtimmt oder wird nach Ablauf der Schonfriſt gezahlt, ſo iſt der Goldmarkbetrag, der für den Tag der Entſtehung der Schuld feſtgeſtellt iſt, nach dem Goldumrechnungsſatz am Tage der Zahlung in Papiermark umzurechnen.

(2) Der Zeitpunkt der Entſtehung der Schuld und die Schonfriſt bei den einzelnen Steuern ergeben ſich aus der Anlage.

§ 4

(1) Soweit auf ſteuerrechtliche Schulden Zahlungen freiwillig im voraus geleiſtet ſind, wird der Betrag der Zahlung nach dem Tage, an dem die Zahlung bewirkt worden iſt, auf den Goldwert umgerechnet. Wer die freiwillige Zahlung bewirkt hat, iſt berechtigt, den entſprechenden Goldmarkbetrag auf einen ſpäter fällig werdenden Teil der gleichen ſteuerrechtlichen Schuld anzurechnen.

(2) Beſtimmungen über die Anrechnung ſonſtiger Vorausleiſtungen (Vorauszahlungen, Abſchlagzahlungen) ſowie über Stundung und Zahlungsaufſchub bleiben vorbehalten.

§ 7

(1) Die Beſtimmungen der §§ 1, 2, 4 bis 8 der Aufwertungsverordnung finden auf Kleinbeträge keine Anwendung.

(2) Kleinbeträge im Sinne des Abſ. 1 ſind:

  1. bei Schulden, die in den Monaten Januar bis Mai 1923 entſtanden ſind, Beträge von weniger als 5 000 Papiermark;
  2. bei Schulden, die im Monat Juni 1923 entſtanden ſind, Beträge von weniger als 15 000 Papiermark;
  3. bei Schulden, die im Monat Juli 1923 entſtanden ſind, Beträge von weniger als 50 000 Papiermark;
  4. bei Schulden, die im Monat Auguſt 1923 entſtanden ſind, Beträge von weniger als 300 000 Papiermark;
  5. bei Schulden, die nach dem 31. Auguſt 1923 entſtanden ſind, Beträge im Werte von weniger als dreißig Goldpfennigen; Stichtag für die Berechnung des Goldmarkbetrags iſt der Zeitpunkt, zu dem die Schuld entſtanden iſt.

(3) Bei der Feſtſtellung, ob die nach Abſ. 2 maßgebende Wertgrenze erreicht iſt, kommt es lediglich auf den Wert der Hauptſchuld an. Dabei ſind mehrere Hauptſchulden desſelben Steuerſchuldners nur dann zuſammenzurechnen, wenn ſie in demſelben Sollbuch nachzuweiſen ſind.

§ 8

(1) Bei Nachforderungen von Steuern auf Grund von Steuerzuwiderhandlungen oder auf Grund von neuen Tatſachen oder Beweismitteln werden auch Schulden aus früheren Jahren aufgewertet. Als Steuerbetrag, der in Gold zu zahlen iſt, gilt ein Vielfaches der urſprünglichen Zahlung, und zwar

(2) Dieſer Betrag wird zu dem am 1. September 1923 geltenden Goldumrechnungsſatz in Gold umgerechnet.

§ 9

(1) Dieſe Verordnung tritt gleichzeitig mit der Aufwertungsverordnung in Kraft.

(2) Bis zum 25. Oktober 1923 und für die Erbſchaftsſteuer bei Erwerben und Zweckzuwendungen von Todes wegen bis zum 1. Dezember 1923 können Schulden, die nach den Vorſchriften der Aufwertungsverordnung aufzuwerten ſind, noch durch Leiſtung des urſprünglichen Papiermarkbetrags getilgt werden. Soweit von dieſer Vergünſtigung Gebrauch gemacht wird, gelten die bisherigen Geſetzesvorſchriften und Verordnungsbeſtimmungen über die Nachteile bei verſpäteter Zahlung weiter; inſoweit findet § 9 der Aufwertungsverordnung keine Anwendung.

Berlin, den 13. Oktober 1923

Der Reichsminiſter der Finanzen
Dr. Luther


Anlage 1

Goldumrechnungsſatz 1923

in der Zeitfür je eine Goldmark
Papiermark
vom 1. September *)bis 7. September1 290 000 *)
7. 14. 2 452 000
15. 18. 13 900 000
19. 21. 21 800 000
22. 25. 33 600 000
26. 28. 34 800 000
29. 2. Oktober31 900 000
3. Oktober 5. 36 000 000
6. 9. 66 900 000
10. 12. 137 000 000
13. 16. 243 000 000
17. 19. 1 080 000 000

*) Für die Zwecke der Goldumrechnung von Schulden aus der Zeit vor dem 1. September 1923 (§ 6 der Aufwertungsverordnung) iſt der Goldumrechnungsſatz gemäß § 2 der Durchführungsbeſtimmungen auf 1 300 000 ℳ abgerundet.

Für die Zeit vom 20. bis zum 23. Oktober 1923 einschließlich wurde der Goldumrechnungssatz auf 936 000 000 ℳ für je eine Goldmark festgesetzt (Bekanntmachung über die Höhe des Goldumrechnungssatzes für Reichssteuern vom 16. Oktober 1923, RAnz. Nr. 241)

Ab dem 24. Oktober 1923 wurde der Goldumrechnungssatz täglich anhand des an der Berliner Börse amtlich festgestellten Goldmarkkurses des Vortages festgesetzt und durch Aushang in den Postämtern bekanntgegeben (siehe Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die die Zahlung der Zölle in Gold vom 17. Oktober 1923).

Der Tagespresse waren die folgenden Goldumrechnungssätze zu entnehmen:

Mit dem Inkrafttreten der 2. Verordnung zur Durchführung des Münzgesetzes zum 13. Dezember 1924 trat in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen die Goldmark anhand des vom Reichsminister der Finanzen bekanntgegebenen Goldumrechnungssatzes bestimmt worden war, die Reichsmark an Stelle der Goldmark.