(RGBl. I, Nr. 99 vom 15. Oktober 1923, S. 951)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Dritte Durchführungsbestimmungen zur Aufwertungsverordnung vom 12. November 1923 (RGBl. I S. 1089) |
Auf Grund von § 2 Abſ. 3, § 3 Abſ. 2, § 5, § 10, § 17 der Verordnung über Steueraufwertung und Vereinfachungen im Beſteuerungsverfahren vom 11. Oktober 1923, Reichsgeſetzbl. I S. 939 (Aufwertungsverordnung) wird folgendes beſtimmt:
Eine Aufwertung nach den Beſtimmungen der Aufwertungsverordnung kommt nicht in Frage
In den Fällen der Nr. 2 finden die Beſtimmungen der Aufwertungsverordnung hinſichtlich der Koſten Anwendung, ſoweit dieſe nicht ſelbſt auf der Goldbaſis errechnet werden.
(1) Der Goldumrechnungsſatz wird vom Reichsminiſter der Finanzen fortlaufend veröffentlicht.
(2) Für die Vergangenheit gilt der für die Landabgabe feſtgeſtellte Goldumrechnungsſatz. Soweit Papiermarkbeträge nach dem Stichtag vom 1. September 1923 in Goldmark umzurechnen ſind, wird zur Vereinfachung der Berechnung beſtimmt, daß an Stelle des für die Landabgabe feſtgeſetzten Goldumrechnungsſatzes von 1 290 000 ein Goldumrechnungsſatz von 1 300 000 tritt.
(1) Zahlungen ſind nach dem Goldumrechnungsſatze, der für den Tag der Entſtehung der Schuld gilt, auf den Goldwert umzurechnen. Innerhalb der Schonfriſt kann die Zahlung auch nach Entſtehung der Schuld zu dem urſprünglichen Papiermarkbetrag entrichtet werden. Iſt keine Schonfriſt beſtimmt oder wird nach Ablauf der Schonfriſt gezahlt, ſo iſt der Goldmarkbetrag, der für den Tag der Entſtehung der Schuld feſtgeſtellt iſt, nach dem Goldumrechnungsſatz am Tage der Zahlung in Papiermark umzurechnen.
(2) Der Zeitpunkt der Entſtehung der Schuld und die Schonfriſt bei den einzelnen Steuern ergeben ſich aus der Anlage.
(1) Soweit auf ſteuerrechtliche Schulden Zahlungen freiwillig im voraus geleiſtet ſind, wird der Betrag der Zahlung nach dem Tage, an dem die Zahlung bewirkt worden iſt, auf den Goldwert umgerechnet. Wer die freiwillige Zahlung bewirkt hat, iſt berechtigt, den entſprechenden Goldmarkbetrag auf einen ſpäter fällig werdenden Teil der gleichen ſteuerrechtlichen Schuld anzurechnen.
(2) Beſtimmungen über die Anrechnung ſonſtiger Vorausleiſtungen (Vorauszahlungen, Abſchlagzahlungen) ſowie über Stundung und Zahlungsaufſchub bleiben vorbehalten.
(1) Die Beſtimmungen der §§ 1, 2, 4 bis 8 der Aufwertungsverordnung finden auf Kleinbeträge keine Anwendung.
(2) Kleinbeträge im Sinne des Abſ. 1 ſind:
(3) Bei der Feſtſtellung, ob die nach Abſ. 2 maßgebende Wertgrenze erreicht iſt, kommt es lediglich auf den Wert der Hauptſchuld an. Dabei ſind mehrere Hauptſchulden desſelben Steuerſchuldners nur dann zuſammenzurechnen, wenn ſie in demſelben Sollbuch nachzuweiſen ſind.
(1) Bei Nachforderungen von Steuern auf Grund von Steuerzuwiderhandlungen oder auf Grund von neuen Tatſachen oder Beweismitteln werden auch Schulden aus früheren Jahren aufgewertet. Als Steuerbetrag, der in Gold zu zahlen iſt, gilt ein Vielfaches der urſprünglichen Zahlung, und zwar
(2) Dieſer Betrag wird zu dem am 1. September 1923 geltenden Goldumrechnungsſatz in Gold umgerechnet.
(1) Dieſe Verordnung tritt gleichzeitig mit der Aufwertungsverordnung in Kraft.
(2) Bis zum 25. Oktober 1923 und für die Erbſchaftsſteuer bei Erwerben und Zweckzuwendungen von Todes wegen bis zum 1. Dezember 1923 können Schulden, die nach den Vorſchriften der Aufwertungsverordnung aufzuwerten ſind, noch durch Leiſtung des urſprünglichen Papiermarkbetrags getilgt werden. Soweit von dieſer Vergünſtigung Gebrauch gemacht wird, gelten die bisherigen Geſetzesvorſchriften und Verordnungsbeſtimmungen über die Nachteile bei verſpäteter Zahlung weiter; inſoweit findet § 9 der Aufwertungsverordnung keine Anwendung.
Berlin, den 13. Oktober 1923
Der Reichsminiſter der Finanzen
Dr. Luther
Anlage 1
in der Zeit | für je eine Goldmark Papiermark | |
vom 1. September *) |
| 1 290 000 *) |
„ 7. „ | „ 14. „ | 2 452 000 |
„ 15. „ | „ 18. „ | 13 900 000 |
„ 19. „ | „ 21. „ | 21 800 000 |
„ 22. „ | „ 25. „ | 33 600 000 |
„ 26. „ | „ 28. „ | 34 800 000 |
„ 29. „ | „ 2. Oktober | 31 900 000 |
„ 3. Oktober | „ 5. „ | 36 000 000 |
„ 6. „ | „ 9. „ | 66 900 000 |
„ 10. „ | „ 12. „ | 137 000 000 |
„ 13. „ | „ 16. „ | 243 000 000 |
„ 17. „ | „ 19. „ | 1 080 000 000 |
*) Für die Zwecke der Goldumrechnung von Schulden aus der Zeit vor dem 1. September 1923 (§ 6 der Aufwertungsverordnung) iſt der Goldumrechnungsſatz gemäß § 2 der Durchführungsbeſtimmungen auf 1 300 000 ℳ abgerundet.
Für die Zeit vom 20. bis zum 23. Oktober 1923 einschließlich wurde der Goldumrechnungssatz auf 936 000 000 ℳ für je eine Goldmark festgesetzt (Bekanntmachung über die Höhe des Goldumrechnungssatzes für Reichssteuern vom 16. Oktober 1923, RAnz. Nr. 241)
Ab dem 24. Oktober 1923 wurde der Goldumrechnungssatz täglich anhand des an der Berliner Börse amtlich festgestellten Goldmarkkurses des Vortages festgesetzt und durch Aushang in den Postämtern bekanntgegeben (siehe Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die die Zahlung der Zölle in Gold vom 17. Oktober 1923).
Der Tagespresse waren die folgenden Goldumrechnungssätze zu entnehmen:
Zeitraum | Eine Goldsteuer- oder -zollmark = … ℳ |
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24. Oktober 1923 | 13.300.000.000 (dreizehn Milliarden dreihundert Millionen) |
25. Oktober 1923 ‒ 31. Oktober 1923 | 15.000.000.000 (fünfzehn Milliarden) |
1. November 1923 | 17.000.000.000 (siebzehn Milliarden) |
2. November 1923 | 31.000.000.000 (einunddreißig Milliarden) |
3. November 1923 | 76.000.000.000 (sechsundsiebzig Milliarden) |
4. November 1923 ‒ 7. November 1923 | 100.000.000.000 (einhundert Milliarden) |
8. November 1923 ‒ 13. November 1923 | 150.000.000.000 (einhundertfünfzig Milliarden) |
14. November 1923 | 200.000.000.000 (zweihundert Milliarden) |
15. November 1923 | 300.000.000.000 (dreihundert Milliarden) |
16. November 1923 ‒ 20. November 1923 | 600.000.000.000 (sechshundert Milliarden) |
21. November 1923 ‒ 12. Dezember 1924 | 1.000.000.000.000 (eine Billion) |
Mit dem Inkrafttreten der 2. Verordnung zur Durchführung des Münzgesetzes zum 13. Dezember 1924 trat in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen die Goldmark anhand des vom Reichsminister der Finanzen bekanntgegebenen Goldumrechnungssatzes bestimmt worden war, die Reichsmark an Stelle der Goldmark.