(RGBl. I, Nr. 100 vom 17. Oktober 1923, S. 963)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Verordnung zur Änderung der Rentenbank-Verordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 66) |
(II) | § 4 des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 30. August 1924 (RGBl. II S. 252) i. V. m. Zweite Verordnung über das Inkrafttreten der Gesetze zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens vom 10. Oktober 1924 (RGBl. II S. 383) |
(III) | §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 30. August 1924 (RGBl. II S. 252) i. V. m. Zweite Verordnung über das Inkrafttreten der Gesetze zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens vom 10. Oktober 1924 (RGBl. II S. 383) |
(IV) | Kap. III Art. 3 des sechsten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 517, 592) |
Auf Grund des Ermächtigungsgeſetzes vom 13. Oktober 1923 (Reichsgeſetzbl. S. 943) verordnet die Reichsregierung:
Von Vertretern der Landwirtſchaft, der Induſtrie, des Gewerbes und des Handels einſchließlich der Banken wird die Deutſche Rentenbank errichtet. Die Deutſche Rentenbank hat ihren Sitz in Berlin. Sie hat die Eigenſchaft einer juriſtiſchen Perſon des Privatrechts.
Das Kapital und die Grundrücklage der Deutſchen Rentenbank betragen (…) Rentenmark; der Betrag wird zu gleichen Teilen von der Landwirtſchaft (§ 6) einerſeits und von Induſtrie, Gewerbe und Handel einſchließlich der Banken (§ 9) anderſeits aufgebracht. Soweit Grundbeſitz weder nach § 6 noch nach § 9 herangezogen wird, iſt er nach Maßgabe der Aufhebung der Zwangswirtſchaft zum Zwecke der Verſtärkung der Mittel der Deutſchen Rentenbank heranzuziehen.
Die Deutſche Rentenbank iſt, ſoweit nicht in dieſer Verordnung oder in der Satzung etwas anderes beſtimmt iſt, in der Verwaltung und Geſchäfsführung ſelbſtändig, desgleichen in der Anſtellung des Perſonals. Die Wahl des Präſidenten der Bankverwaltung bedarf der Genehmigung der Reichsregierung. Die Gründer haben der Reichsregierung drei Perſonen für das Amt des Präſidenten vorzuſchlagen. Werden ſämtliche Vorſchläger abgelehnt, ſo ernennt bie Reichsregierung den Präſidenten mit Zuſtimmung des Reichsrats.
(1) Die Deutſche Rentenbank erwirbt an den Grundſtücken, die dauernd Land-‚ forſtwirtſchaftlichen oder gärtneriſchen Zwecken dienen und der Beſteuerung nach dem Geſetz über die Beſteuerung der Betriebe vom 11. Auguſt 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 769) und den dazu ergangenen Durchführungsbeſtimmungen unterliegen, in Höhe von 4 vom Hundert des Wehrbeitragswerts eine auf Goldmark lautende Grundſchuld. Die Grundſchuld geht, ſoweit nicht mit anderen Staaten getroffene Vereinbarungen entgegenſtehen, allen anderen Laſten im Range vor.
(2) Goldmark im Sinne des Abſ. 1 iſt der Wert von ⅟₂₇₉₀ Kilogramm Feingold.
(3) Wehrbeitragswert iſt der Wert, der auf Grund des Wehrbeitragsgeſetzes oder des Geſetzes über Steuernachſicht für das Grundſtück ohne Abzug von Schulden und Laſten endgültig zugrunde gelegt worden iſt, oder, wenn eine Veranlagung zum Wehrbeitrage nicht ſtattgefunden hat, zugrunde zu legen geweſen wäre.
(4) Das Kapital der Grundſchuld iſt mit 6 vom Hundert jährlich zu verzinſen. Die Zinſen ſind vom Tage des Inkrafttretens dieſer Verordnung ab am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres, zum erſten Male am 1. April 1924, innerhalb einer Woche nach Fälligkeit zu entrichten. Die Deutſche Rentenbank beſtimmt die Zahlungsſtelle.
(5) Das Kapital der Grundſchuld iſt für die Deutſche Rentenbank unkündbar. Dem Eigentümer ſteht die Kündigung nicht vor Ablauf von fünf Jahren frei.
(6) Die Zinſen (Abſ. 4) und das Kapital (Abſ. 5) ſind nach dem Goldwert zur Zeit der Zahlung nach näherer Beſtimmung der Durchführungsbeſtimmungen in Rentenmark zu zahlen. Die Deutſche Rentenbank iſt nicht verpflichtet, Zahlungen vor Fälligkeit entgegenzunehmen.
(7) Wegen der Anſprüche aus der Grundſchuld findet auf Antrag der Deutſchen Rentenbank die ſofortige Zwangsvollſtreckung ſtatt. Der Antrag erſetzt den vollſtreckbaren Titel. Auf Erſuchen der Deutſchen Rentenbank hat die örtlich zuſtändige landſchaftliche ober ritterſchaftliche Kreditanſtalt, ober falls eine ſolche nicht vorhanden iſt, eine andere von der Reichsregierung im Benehmen mit der Landesregierung zu bezeichnende Stelle die Zwangsverwaltung zu übernehmen.
(1) Die bei Inkrafttreten dieſer Verordnung beſtehenden induſtriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe einſchließlich der Banken werden, ſoweit ſie der Beſteuerung nach dem Geſetz über die Beſteuerung der Betriebe vom 11. Auguſt 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 769) und den dazu ergangenen Durchführungsbeſtimmungen unterliegen, in ihrer Geſamtheit zugunſten der Deutſchen Rentenbank mit demſelben Betrag in Goldmark belaſtet wie die Geſamtheit der dauernd landwirtſchaftlichen, forſtwirtſchaftlichen ober gärtneriſchen Zwecken dienenden Grundſtücke. Dieſe Laſt iſt auf die einzelnen Unternehmer der beſtehenden Betriebe nach näherer Beſtimmung der Reichsregierung umzulegen und zu verzinſen. Der § 6 Abſ. 4 findet entſprechende Anwendung.
(2) Wenn zu einem Betriebsvermögen Grundſtücke gehören, erwirbt die Deutſche Rentenbank an dieſen Grundſtücken in Höhe von 4 vom Hundert des Wehrbeitragswerts, aber nicht über den Umlagebetrag hinaus eine auf Goldmark lautende Grundſchuld. Die Grundſchuld geht, ſoweit nicht mit anderen Staaten getroffene Vereinbarungen entgegenſtehen, allen anderen Laſten im Range vor. Die Vorſchriften des § 6 Abſ. 2 bis 6 und Abſ. 7 Satz 1 und 2 ſowie der § 7 finden Anwendung.
(3) Soweit die auf den einzelnen Unternehmer entfallende Laſt durch eine Grundſchuld nicht gedeckt iſt, iſt der Deutſchen Rentenbank eine auf Goldmark lautende Schuldverſchreibung des Unternehmers auszuhändigen. Der Anſpruch aus der Schuldverſchreibung geht in Anſehung der Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners allen anderen Verpflichtungen im Range vor, ſoweit nicht mit anderen Staaten getroffene Vereinbarungen beſtehen. Kommt der Unternehmer der Verpflichtung zur Ausſtellung der Schuldverſchreibung innerhalb einer Friſt von zwei Wochen ſeit Aufforderung nicht nach, ſo hat auf Antrag der Deutſchen Rentenbank die Reichsregierung oder die von ihr zu bezeichnende Stelle einen Vertreter zu beſtimmen mit der Ermächtigung‚ die Schuldverſchreibung mit Wirkung für den Unternehmer auszuſtellen und der Deutſchen Rentenbank auszuhändigen.
(4) Wird das Unternehmen ganz oder zum Zeil veräußert, ſo haftet aus der Schuldverſchreibung neben dem Veräußerer der Erwerber. Die Deutſche Rentenbank kann den Erwerber oder den Veräußerer aus der Verpflichtung entlaſten.
(5) Unternehmer neuentſtehender Betriebe ſind in entſprechender Weiſe zum Zwecke der Verſtärkung der Mittel der Bank heranzuziehen.
(1) An dem Kapital der Deutſchen Rentenbank ſind die Eigentümer der belaſteten Grundſtücke und die Unternehmer der belaſteten Betriebe in dem Verhältnis der von ihnen eingebrachten Grundſchulden, Schuldverſchreibungen, Goldbeträge und Zahlungsmittel in ausländiſcher Währung beteiligt.
(2) Anteilſcheine werden nicht ausgefertigt. Die Anteile ſind nur mit Genehmigung der Deutſchen Rentenbank übertragbar. Die Vertretung der Anteilsrechte wird in der Satzung der Deutſchen Rentenbank geregelt.
(1) Die Deutſche Rentenbank ſtellt auf Grund der für die begründeten Grundſchulden und der ihr zu übergebenden Schuldverſchreibungen Rentenbriefe aus. Die Rentenbriefe lauten auf 500 Goldmark oder ein Vielfaches davon.
(2) Die Rentenbriefe ſind mit 5 vom Hundert jährlich verzinslich und können nach Ablauf von fünf Jahren von der Deutſchen Rentenbank zur Rückzahlung zu ihrem Nennwert im ganzen oder in Serien aufgekündigt werden. Eine frühere Aufkündigung iſt nur im Falle der Liquidation zuläſſig.
(3) In Anſehung der Befriedigung aus den für die Deutſche Rentenbank begründeten Grundſchulden und den der Deutſchen Rentenbank ausgehändigten Schuldverſchreibungen gehen die Forderungen der Rentenbriefgläubiger den Forderungen aller anderen Gläubiger der Deutſchen Rentenbank vor.
(4) Verringert ſich die Deckung, ſo iſt der entſprechende Betrag von Rentenbriefen zu vernichten.
(1) Die Rentenbriefe dienen als Deckung für die von der Deutſchen Rentenbank auszugebenden Rentenbankſcheine.
(2) Die Werteinheit dieſer Rentenbankſcheine iſt die Rentenmark, die in 100 Rentenpfennig eingeteilt iſt.
(1) Auf Grund je eines über 500 Goldmark lautenden Rentenbriefs dürfen unter der Bezeichnung Rentenbankſcheine beſondere Wertzeichen im Betrage von 500 Rentenmark, insgeſamt nicht mehr als der Betrag des Kapitals und der Grundrücklage, ausgegeben werden.
(2) Soweit die im Abſ. 1 vorgeſehene Deckung nicht vorhanden iſt, iſt die Ausgabe von Rentenbankſcheinen nicht geſtattet.
(3) Die Rentenbankſcheine ſind an den öffentlichen Kaſſen als Zahlungsmittel anzunehmen; die näheren Beſtimmungen erläßt der Reichsminiſter der Finanzen.
(4) Auf die Rentenbankſcheine finden die Vorſchriften über Geldzeichen ſowie die Vorſchriften der § 4 Abſ. 2, 3, § 5 und § 59 Abſ. 1 Ziffer 3 des Bankgeſetzes entſprechende Anwendung.
Die Deutſche Rentenbank iſt verpflichtet, die von ihr ausgegebenen Rentenbankſcheine jederzeit auf Verlangen derart gegen ihre Rentenbriefe einzulöſen, daß auf 500 Rentenmark ein Rentenbrief über 500 Goldmark mit Zinſenlauf vom nächſten Fälligkeitstermin ab gewährt wird.
(1) Das Recht der Deutſchen Rentenbank zur Ausgabe von Rentenbankſcheinen kann ohne Entſchädigung durch Reichsgeſetz aufgehoben werden. In dieſem Falle hat das Reich die ihm von der Deutſchen Rentenbank gewährten Darlehen zurückzuzahlen und die Deutſche Rentenbank ihre umlaufenden Rentenbankſcheine einzuziehen.
(2) Erliſcht das Recht zur Ausgabe von Rentenbankſcheinen, ſo wird die Auseinanderſetzung zwiſchen dem Reiche, der Deutſchen Rentenbank und den ſonſtigen Beteiligten durch Reichsgeſetz geregelt.
(3) Im Falle der Auflöſung der Deutſchen Rentenbank ſind vorweg die auf das Kapital und die Grundrücklagen gemachten Einlagen zurückzuzahlen.
Der Reichsregierung bleibt vorbehalten, die zur Durchführung dieſer Verordnung und für den Übergang, insbeſondere für das Verfahren mit Einſchluß des Rechtsmittelverfahrens, erforderlichen Verwaltungs- und Rechtsvorſchriften zu erlaſſen. Sie kann Kleinbetriebe von der Belaſtung ausnehmen und mit Zuſtimmung der Deutſchen Rentenbank beſtimmen, ob und inwieweit die Grundſtückseigentümer und die Unternehmer berechtigt ſind, ſich von der Belaſtung mit Grundſchuld, der Verpflichtung zur Aushändigung der Schuldverſchreibungen ſowie der Verpflichtung aus der ausgehändigten Schuldverſchreibung durch Leiſtung von Gold oder Zahlungsmitteln in ausländiſcher Währung zu befreien. Die Reichsregierung kann ferner beſtimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungs- oder Übergangsvorſchriften mit Geldſtrafe und Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit einer dieſer Strafen beſtraft werden.
Dieſe Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Berlin, 15. Oktober 1923.
Der Reichskanzler
Dr. Streſemann
Der Reichsminiſter der Finanzen
Dr. Luther