Vom 17. Oktober 1923
(RAnz., Nr. 243 vom 19. Oktober 1923)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Zweite Verordnung zur Durchführung des Münzgesetzes vom 12. Dezember 1924 (RAnz. Nr. 293) |
In Abänderung der Dienſtanweiſung vom 21. Juli 1919 (Dienſtanweiſung zur Bekanntmachung des Reichsminiſters der Finanzen vom 21. Juli 1919 zur Ausführung des Geſetzes über die Zahlung der Zölle in Gold, (Zentralbl. f. d. Deutſche Reich S. 172) in der Faſſung vom 22. März 1923 (Reichsminiſterialbl. S. 270) wird folgendes beſtimmt:
Die Papiermarkbeträge, die zur Abgeltung der in Goldmark feſtgeſtellten Zollſchulden zu zahlen ſind, werden nicht mehr durch Hinzuzählung eines beſonders berechneten Aufgeldes zu dem Grundzollbetrag errechnet, ſondern durch Vervielfachung des Grundzollbetrages mit dem Goldumrechnungsſatz. Der Goldumrechnungsſatz wird fortlaufen durch Aushang an den Poſtanſtalten veröffentlicht. Maßgebend für die Vervielfachung iſt der Goldumrechnungsſatz, der am Tage der Zahlung gilt.
(…)
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung über die Zahlung der Zölle in Gold vom 17. Oktober 1923 in Kraft. Zugleich treten diejenigen Beſtimmungen der Dienſtanweiſung vom 21. Juli 1919 in der Faſſung vom 22. März 1923, die den Beſtimmungen des Artikels I entgegenſtehen, außer Kraft.
(Genannte Verordnung ist am 24. Oktober 1923 in Kraft getreten.)
Berlin, den 17. Oktober 1923.
Der Reichsminiſter der Finanzen.
I. V. Zapf.
Zur Höhe des Goldumrechnungssatzes siehe die Durchführungsbestimmungen zur Aufwertungsverordnung vom 13. Oktober 1923.