Verordnung zur Sicherſtellung des Warenumlaufs. Vom 22. Oktober 1923.

(RGBl. I, Nr. 106 vom 26. Oktober 1923, S. 992)

– Auszug –

Liste der Änderungen:
(I)Erste Verordnung zur Durchführung des Münzgesetzes vom 10. Oktober 1924 (RGBl. II S. 383)
Aufgehoben zum 1. August 1925 durch:

Auf Grund des Ermächtigungsgeſetzes vom 13. Oktober 1923 (Reichsgeſetzbl. IS. 943) verordnet die Reichsregierung:

§ 1

Wer Gegenſtände des täglichen Bedarfs im Kleinhandel feilhält, iſt verpflichtet, ſeine für die Abgabe dieſer Waren beſtimmten Geſchäftsräume während der für Geſchäfte dieſer Art üblichen Verkaufszeit zur Abgabe von Ware geöffnet zu halten.

§ 2

Verkäufer von Gegenſtänden des täglichen Bedarfs im Kleinhandel ſind verpflichtet, ihre Waren gegen Entrichtung des Preiſes in Reichsmark abzugeben.

§ 3

Wer den Vorſchriften der §§ 1 und 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und Geldſtrafe beſtraft.

In beſonders ſchweren Fällen iſt die Strafe Zuchthaus und Geldſtrafe.

§ 4

Von der zuſtändigen Behörde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften der §§ 1 und 2 der Handel mit Gegenſtänden des täglichen Bedarfs unterſagt werden.

§ 5

Wer den Vorſchriften der §§ 1 und 2 fahrläſſig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldſtrafe oder mit einer dieſer Strafen beſtraft.

§ 8

Die oberſten Landesbehörden ſind befugt, Ausführungsbeſtimmungen zu dieſer Verordnung zu erlaſſen.

Beſtimmungen der oberſten Landesbehörde auf Grund weitergehender Ermächtigungen bleiben unberührt.

§ 9

Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Als Verkündung gilt die Verbreitung durch das Wolff’ſche Telegraphenbüro in Berlin und die Veröffentlichung in der Preſſe.

Berlin, den 22. Oktober 1923.

Der Reichskanzler
Dr. Streſemann

Der Reichswirtſchaftsminiſter
Koeth

Der Reichsminiſter der Finanzen
Dr. Luther