Vom 7. November 1923
(RAnz., Nr. 259 vom 7. November 1923)
Liste der Änderungen: | |
---|---|
(I) | Verordnung über die Verpflichtung zur Annahme von Reichsmark bei Inlandsgeschäften vom 7. November 1923 (RGBl. I S. 1081) |
(II) | Erste Verordnung zur Durchführung des Münzgesetzes vom 10. Oktober 1924 (RGBl. II S. 383) |
Auf Grund des Artikel 48 der Verfaſſung des Deutſchen Reichs wird folgendes verordnet:
Der Abſchluß und die Erfüllung von Verträgen über die Lieferung von Waren oder die Bewirkung von Leiſtungen darf nicht deshalb verweigert werden, weil die Zahlung in Reichsmark erfolgt.
Bei Preisſetzung in einer ausländiſchen Währung iſt Reichsmark zum letzten amtlich in Berlin notierten Kurſe der ausländiſchen Währung oder dem letzten nach § 2 der Verordnung über den Handel mit ausländiſchen Zahlungsmitteln und Dollarſchatzanweiſungen zum Einheitskurſe vom 22. Oktober 1923 (RGBl. I S. 991) ermittelten oder errechneten Kurſe der ausländiſchen Währung in Zahlung zu nehmen, und zwar zum Geld- oder Briefkurs oder einem dazwiſchenliegenden Kurſe.
Bei Preisſtellung in Goldmark gilt Abſ. 1 entſprechend mit der Maßgabe, daß eine Goldmark nicht höher als ¹⁰∕₄₂ nordamerikaniſche Dollars bewertet werden darf.
Im Kleinhandelsverkehr iſt Preisſtellung in ausländiſcher Währung verboten.
Bei Preisſtellung in Goldmark im Kleinhandel darf der Berechnung des Reichsmarkbetrags kein höherer Dollarkurs zugrunde gelegt werden als der auf Grund der letzten amtlichen Berliner Kurſe für Auszahlung New York errechnete Mittelkurs.
Bei Zahlungen an öffentliche Kaſſen des Reichs oder der Länder für Forderungen, die auf Goldmark lauten, gilt als Goldmark der Gegenwert von ¹⁰∕₄₂ nordamerikaniſchen Dollars. Für die Berechnung des Reichsmarkbetrags iſt der letzte auf Grund der amtlichen Berliner Kurſe für Auszahlung New York errechnete Mittelkurs maßgebend, ſoweit nicht der Reichsminiſter der Finanzen eine abweichende Berechnung zuläßt.
Geſchäfte, die gegen §§ 1 bis 3 verſtoßen, ſind nichtig.
Die Nichtigkeit kann nicht zum Nachteil von Perſonen geltend gemacht werden, die den die Nichtigkeit begründenden Sachverhalt beim Abſchluß des Geſchäfts nicht kannten.
Wer den Vorſchriften der §§ 1 bis 3 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und Geldſtrafe beſtraft.
In beſonders ſchweren Fällen iſt die Strafe Zuchthaus und Geldſtrafe.
Zur Sicherung der Geldſtrafe kann das Vermögen des Angeſchuldigten ganz oder teilweiſe beſchlagnahmt werden.
Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Koſten des Schuldigen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Bekanntmachung kann auch durch öffentlichen Anſchlag erfolgen. Die Vorſchriften des § 26 Abſ. 3, 4 der Preistreiberei-Verordnung vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 709) gelten entſprechend.
Die Beſtimmungen finden keine Anwendung auf Geſchäfte, bei denen nach § 3 Abſ. 1 der Ausführungsbeſtimmungen zur Valutaſpekulationsverordnung vom 8. Mai, 29. Juni, 24. Juli, 24. Auguſt, 2. November 1923 (RGBl. I S. 275, 509, 748, 835, 1072) Zahlung in ausländiſcher Währung gefordert werden darf.
Die Reichsregierung erläßt die erforderlichen Durchführungsbeſtimmungen.
Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Als Verkündung gilt auch die Verbreitung durch das Wolffſche Telegraphenbüro in Berlin und die Veröffentlichung in der Preſſe.
Die Reichsregierung beſtimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 7. November 1923.
Der Reichspräſident.
Ebert.
Der Reichskanzler.
Dr. Streſemann.
Der Reichswirtſchaftsminiſter. | Der Reichsminiſter der Finanzen. |
Der Reichsminiſter für Ernährung und Landwirtschaft.
Graf Kanitz.