(RGBl. I, Nr. 115 vom 8. November 1923, S. 1086)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Verordnung über die Gleichstellung der Reichskupfermünzen mit den Rentenpfennigen usw. vom 14. Februar 1924 (RGBl. I S. 60) |
(II) | Münzgesetz vom 30. August 1924 (RGBl. S. 254) i. V. m. Zweite Verordnung über das Inkrafttreten der Gesetze zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens vom 10. Oktober 1924 (RGBl. II S. 383) |
Auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfaſſung verordne ich zur Wiederherſtellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes:
Der Reichsminiſter der Finanzen wird ermächtigt, an Stelle der im Münzgeſetze vom 1. Juni 1909 (Reichsgeſetzbl. S. 507) vorgeſehenen Kupfermünzen zu 1 und 2 Pfennig, Nickelmünzen zu 5 und 10 Pfennig und Silbermünzen zu 50 Pfennig im Einvernehmen mit der Deutſchen Rentenbank auf Rentenpfennige lautende Münzen über entſprechende Nennbeträge in von ihm zu beſtimmender Geſtalt und von ihm auszuwählenden Material herſtellen zu laſſen.
Die Münzen ſind an den öffentlichen Kaſſen als Zahlungsmittel anzunehmen. Die näheren Beſtimmungen erläßt der Reichsminiſter der Finanzen.
Auf die Münzen finden die Vorſchriften über Geldzeichen entſprechende Anwendung.
Im Falle der Einziehung der von der Deutſchen Rentenbank ausgegebenen Wertzeichen hat gleichzeitig die Einziehung der auf Grund des § 1 ausgegebenen Münzen zu erfolgen.
Die Deutſche Rentenbank ſtellt zur Deckung der in Verkehr gegebenen Münzen einen Betrag der von ihr gemäß § 12 der Verordnung über die Errichtung der Deutſchen Rentenbank vom 15. Oktober 1923 (Reichsgeſetzbl. I. S. 963) ausgefertigten Rentenbriefe bereit, der nicht geringer ſein darf, als der Nennbetrag der in Verkehr gebrachten Münzen. Dieſe Rentenbriefe dürfen zur Deckung von Rentenbankſcheinen (vergleiche § 13 der Rentenbankverordnung) nicht verwendet werden; ſie ſind geſondert aufzubewahren.
Dieſe Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Berlin, den 8. November 1923
Der Reichspräſident
Ebert
Der Reichskanzler
Der Reichsminiſter der Finanzen