Vorläufige Durchführungsbeſtimmungen zur Verordnung über die Errichtung der Deutſchen Rentenbank vom 15. Oktober 1923. Vom 14. November 1923.

(RGBl. I, Nr. 117 vom 17. November 1923, S. 1092)

– Auszug –

Aufgehoben zum 15. Dezember 2010 durch:

Auf Grund des § 21 der Verordnung über die Errichtung der Deutſchen Rentenbank vom 15. Oktober 1923 (Rentenbankverordnung) (Reichsgeſetzbl. I S. 963) verordnet die Reichsregierung:

Zweiter Abſchnitt. Reichskommiſſar

§ 7

Zum Zwecke der gegenſeitigen Fühlungnahme beſtellt die Reichsregierung bei der Deutſchen Rentenbank einen Kommiſſar und einen Vertreter dieses Kommiſſars. Die Amtsbezeichnung des Kommiſſars lautet: „Kommisar der Reichsregierung bei der Deutſchen Rentenbank“. (…)

Dritter Abſchnitt. Berechnung des Feingoldwerts

§ 8

Der Feingoldwert (§ 6 Abſ. 2 der Rentenbankverordnung) bemißt ſich nach dem im Reichsanzeiger gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung des Geſetzes über wertbeſtändige Hypotheken vom 29. Juni 1923 Reichsgeſetzbl. I, S. 482) bekanntgegebenen Londoner Goldpreiſe. Auf dieſer Grundlage beſtimmt der Reichsminiſter der Finanzen den Maßſtab für die Umrechnung dieſes Wertes. Der Reichsminiſter der Finanzen beſtimmt auch das Wertverhältnis, zu dem Rentenmark bei der Entrichtung von Kapital und Zinſen in Zahlung zu nehmen iſt.

Vierter Abſchnitt. Die Belaſtung der land-, forſtwirtſchaftlichen und gärtneriſchen Grundſtücke

§ 14

Freigeſtellt ſind Eigentümer von Grundſtücken, ſofern die Wehrbeitragswerte der Grundſtücke insgeſamt viertauſend Mark nicht überſteigen. (…)

Neunter Abſchnitt. Geſchäfte der Deutſchen Rentenbank

§ 47

Den Zeitpunkt der erſtmaligen Ausgabe der Rentenbankſcheine gemäß § 19 der Rentenbankverordnung beſtimmt der Reichsminiſter der Finanzen.

§ 48

Der Aufruf und die Einziehung der Rentenbankſcheine darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung der Reichsregierung erfolgen. § 6 des Bankgeſetzes gilt entſprechend.

Zehnter Abſchnitt. Private Rechtsverhältniſſe

§ 51

Lautet eine Schuld auf Rentenmark, ſo kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen, es ſei denn, daß Zahlung in Rentenmark ausdrücklich bedungen iſt. Die Umrechnung erfolgt nach dem letzten vor dem Tage der Zahlung für den Zahlungsort maßgebenden Wertverhältniſſe.

Im übrigen finden auf Schulden, die auf Rentenmark lauten, die Vorſchriften über Geldſchulden entſprechende Anwendung. Dies gilt insbeſondere von den Vorſchriften über Verzugszinſen und die Übermittlungspflicht des Schuldners.

§ 52

Wechſel und Schecks können auch in der Weiſe ausgeſtellt werden, daß die zu zahlende Geldſumme in Rentenmark ausgedrückt wird.

Auf Wechſel, die auf Rentenmark lauten, findet die Vorſchrift des Artikel 37 der Wechſelordnung entſprechende Anwendung.

Zwölfter Abſchnitt. Schlußbeſtimmung

§ 57

Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die Verkündung im Reichsgeſetzblatt folgt.

Berlin, den 14. November 1923.

Der Reichsminiſter der Finanzen
In Vertretung
Dr. Schroeder

Der Reichsminiſter der Juſtiz
In Vertretung
Dr. Joël