(RGBl. I, Nr. 122 vom 1. Dezember 1923, S. 1132)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Zweite Verordnung zur Durchführung des Münzgesetzes vom 12. Dezember 1924 (RAnz. Nr. 293) |
Auf Grund des Artikel 48 der Verfaſſung des Deutſchen Reichs vom 11. Auguſt 1919 verordne ich:
Der Poſtſcheckverkehr wird von einem durch den Reichspoſtminiſter im Einvernehmen mit dem Reichswährungskommiſſar zu beſtimmenden Zeitpunkt ab auf Rentenmark umgeſtellt
Die Zahlkarten, Überweiſungen und Schecks haben auf Rentenmark zu lauten. Welche Zahlungsmittel außer Rentenmark bei Einzahlungen auf Zahlkarten in Zahlung genommen werden, beſtimmt der Reichspoſtminiſter.
Die Schecks werden in Rentenmark ausgezahlt. Stehen der auszahlenden Poſtanſtalt die erforderlichen Beträge in Rentenmark nicht zur Verfügung, ſo wird der Betrag ausgezahlt, nachdem die Mittel beſchafft ſind. Der Empfänger kann jedoch die Auszahlung in einem anderen bei der Poſtanſtalt vorrätigen Zahlungsmittel zu dem am Morgen des Auszahlungstags geltenden amtlichen Kurſe verlangen.
(…)
Das auf den Konten vorhandene Guthaben der Poſtſcheckkunden wird bis zu einem vom Reichspoſtminiſter festzuſetzenden Höchstbetrage zu dem am Morgen des Umrechnungstags geltenden amtlichen Kurſe in Rentenmark umgerechnet. Den Umrechnungstag beſtimmt der Reichspoſtminiſter.
Der Teil des Guthabens, der den vom Reichspoſtminiſter für die Umrechnung feſtgeſetzten Höchſtbetrag überſteigt, wird in Papiermark mit Zahlungsanweiſung zurückgezahlt. Ebenſo wird an diejenigen Poſtſcheckkunden, die die Umſtellung ihres Poſtſcheckkontos nicht wünſchen, das Guthaben in Papiermark mit Zahlungsanweiſung ausgezahlt; dieſe Konten werden aufgehoben.
Dieſe Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
Berlin, den 23. November 1923
Der Reichspräſident
Ebert
Der Reichskanzler
Der Reichspoſtminiſter