Zweite Durchführungsbeſtimmungen zur Rentenbankverordnung. Vom 17. Dezember 1923.

(RGBl. I, Nr. 133 vom 28. Dezember 1923, S. 1243)

– Auszug –

Liste der Änderungen:
(I)Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen vom 28. März 1924 (RAnz. Nr. 75)

Auf Grund des § 21 der Rentenbankverordnung 15. Oktober 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 963) verordnet die Reichsregierung:

§ 3

Das Statut einer eingetragenen Genoſſenſchaft kann den Geſchäftsanteil (§ 7 Nr. 2 des Geſetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtſchaftsgenoſſenſchaften) in Rentenmark feſtſetzen. Bei einer beſtehenden Genoſſenſchaft bedarf es zur Beſchlußfaſſung darüber einer Mehrheit von drei Viertel der erſchienenen Genoſſen.

Wird der Geſchäftsanteil in Rentenmark feſtgeſetzt, ſo ſind die bisherigen Geſchäftsguthaben in Rentenmark umzurechnen und neue Zuſchreibungen ſowie Abſchreibungen in Rentenmark vorzunehmen. Das Statut hat die näheren Beſtimmungen über die erforderlichen Umrechnungen zu treffen.

Das Statut kann für den Fall der Feſtſetzung des Geſchäftsanteils in Rentenmark vorſchreiben, daß Einzahlungen auf den Geſchäftsanteil in Rentenmark oder in anderen wertbeſtändigen Zahlungsmitteln zu bewirken ſind. Trifft das Statut eine ſolche Beſtimmung, ſo hat auch die Auszahlung der Geſchäftsguthaben in dieſen Zahlungsmitteln zu erfolgen.

§ 6

Wer öffentlich vor einer Menſchenmenge oder durch Verbreitung von Schriften oder anderen Darſtellungen dazu auffordert oder anreizt, die Annahme der Rentenmark zu verweigern oder die Durchführung der Vorſchriften über die Rentenmark zu hindern, wird, ſofern nicht eine ſchwerere Strafe verwirkt iſt, mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten und mit Geldſtrafe beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann ausſchließlich auf Geldſtrafe erkannt werden.

§ 7

Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die Verkündung im Reichsgeſetzblatt folgt.

Berlin, den 17. Dezember 1923.

Der Reichsminiſter der Finanzen
Dr. Luther

Der Reichsminiſter der Juſtiz
Dr. Emminger