(RGBl. I, Nr. 130 vom 19. Dezember 1923, S. 1205)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Zweite Verordnung zur Durchführung des Münzgesetzes vom 12. Dezember 1924 (RAnz. Nr. 293) |
Auf Grund des Ermächtigungsgeſetzes vom 8. Dezember 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 1179) wird nach Anhörung eines Ausſchuſſes des Reichstags und eines Ausſchuſſes des Reichsrats von der Reichsregierung folgendes verordnet:
(1) Sind im Beſteuerungsverfahren oder im Steuerſtrafverfahren bare Auslagen entſtanden, die nicht in Goldmark bemeſſen ſind, ſo ſind die Beträge, ſoweit ſie erhoben werden, in Goldmark umzurechnen. Dies gilt nicht für Beträge, die vor dem 1. September 1923 verauslagt worden ſind.
(2) Sind Auslagen in Rentenmark bemeſſen, ſo iſt, ſofern nicht der Reichsminiſter der Finanzen ein anderes beſtimmt, bei der Umrechnung (Abſ. 1) eine Rentenmark gleich einer Goldmark zu rechnen. Auslagen, die in Papiermark bemeſſen ſind, werden mit Hilfe des Umrechnungsſatzes, der für den Tag der Verauslagung gilt, in Goldmark umgerechnet.
(1) Steuerſchulden und andere ſteuerrechtliche Geldſchulden, die entweder durch das Geſetz (§§ 2, 3 der Reichsabgabenordnung) in Goldmark bemeſſen oder durch die Finanzbehörde in Goldmark feſtgeſetzt worden ſind, können nach näherer Beſtimmung des Reichsminiſters der Finanzen durch Hingabe von Rentenmark oder Goldanleihe des Deutſchen Reichs beglichen werden. Sie können auch durch Zahlung von Banknoten, Reichskaſſenſcheinen oder Darlehnskaſſenſcheinen, die auf deutſche Währung lauten, getilgt werden. In den Fällen des Satzes 2 geſchieht die Umrechnung mit Hilfe des vom Reichsminiſter der Finanzen beſtimmten Umrechnungsſatzes (Goldumrechnungsſatz für Reichsſteuern). Maßgebend iſt der Umrechnungsſatz, der für den Tag gilt, an dem der Betrag gezahlt oder beigetrieben wird.
(2) Der Reichsminiſter der Finanzen kann beſtimmen, ob und unter welchen Bedingungen Zahlungen durch Hingabe von deutſchen Gold- oder Silbermünzen ſowie ausländiſchen Zahlungsmitteln (Geldſorten, Papiergeld, Banknoten, Zins- und Dividendenſcheinen und dergleichen, Auszahlungen, Anweiſungen, Schecks, Wechſel) geleiſtet werden können oder müſſen.
Der Reichsminiſter der Finanzen wird ermächtigt, Durchführungsbeſtimmungen zu dieſer Verordnung zu erlaſſen.
Dieſe Verordnung tritt‚ ſoweit nicht ein anderer Zeitpunkt beſtimmt iſt, mit dem Tage in Kraft, der auf ihre Verkündung im Reichsgeſetzblatt folgt.
Berlin, den 19. Dezember 1923
Der Reichskanzler
Marx
Der Reichsminiſter der Finanzen