Vom 28. Dezember 1923
(RAnz., Nr. 296 vom 29. Dezember 1923)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Zweite Verordnung zur Durchführung des Münzgesetzes vom 12. Dezember 1924 (RAnz. Nr. 293) |
Auf Grund des Ermächtigungsgeſetzes vom 8. Dezember 1923 (RGBl. I S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung der Ausſchüſſe des Reichsrats und des Reichstags:
(1) Kaufleute, die zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet ſind, haben vom 1. Januar 1924 ab oder, falls das neue Geſchäftsjahr mit einem ſpäteren Zeitpunkt beginnt, von dieſem Zeitpunkt ab das Inventar und die Bilanz in Goldmark aufzuſtellen.
(2) Als Goldmark gilt der Gegenwert von ¹⁰⁄₄₂ des nordamerikaniſchen Dollars. Die Reichsregierung iſt ermächtigt, eine andere Einheit feſtzuſetzen.
(1) Späteſtens für den 1. Januar 1924 oder, falls das neue Geſchäftsjahr mit einem ſpäteren Zeitpunkt beginnt, für dieſen Zeitpunkt ſind ein Eröffnungsinventar und eine Eröffnungsbilanz im Sinne des § 39 des Handelsgeſetzbuchs in Goldmark aufzuſtellen.
(2) Für die Genehmigung und Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gelten die für die Jahresbilanzen maßgebenden Beſtimmungen. Die im § 260 Abſ. 2 des Handelsgeſetzbuchs beſtimmte Friſt beträgt, auch ſoweit im Geſellſchaftsvertrag etwas anderes feſtgeſetzt iſt, ſechs Monate; ſie kann durch das Gericht angemeſſen verlängert werden.
(1) Bei Neugründungen von Aktiengeſellſchaften, Kommanditgeſellſchaften auf Aktien und Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung muß das Eigenkapital auf Goldmark geſtellt werden.
Die Reichsregierung wird ermächtigt, die zur Durchführung dieſer Verordnung erforderlichen Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorſchriften zu erlaſſen; ſie kann Ausnahmen von den Beſtimmungen der Verordnung zulaſſen und, ſoweit es ſich als notwendig erweiſen ſollte, für beſondere Fälle allgemeine Anordnungen ergänzenden oder abweichenden Inhalts treffen ſowie auf der Grundlage der für Aktiengeſellſchaften, Kommanditgeſellſchaften auf Aktien und Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung geltenden Beſtimmungen die Bilanzierung, Umſtellung und Neugründung anderer Arten von Unternehmungen in Goldmark regeln.
Berlin, den 28. Dezember 1923.
Der Reichskanzler. | Der Reichsminiſter der Juſtiz. |