(RGBl. I, Nr. 3 vom 15. Januar 1924, S. 27)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Erste Verordnung zur Durchführung des Münzgesetzes vom 10. Oktober 1924 (RGBl. II S. 383) |
Auf Grund des Ermächtigungsgeſetzes vom 8. Dezember 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung der Ausſchüſſe des Reichsrats und des Reichstags:
Die öffentlichen Kaſſen ſind nicht verpflichtet, Zahlungsmittel, die auf Beträge unter 50 Milliarden Reichsmark lauten, in Zahlung zu nehmen, ſoweit ſie nicht zur Begleichung von kleineren Beträgen oder Spitzenbeträgen erforderlich ſind. Die Einlöſung dieſer Zahlungsmittel durch die Noteninſtitute, die ſie ausgeſtellt haben, wird hierdurch nicht berührt.
Dieſe Verordnung tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Berlin, den 9. Januar 1924
Der Reichskanzler
Marx
Der Reichsminiſter der Finanzen