Verordnung über Buchführung auf wertbeſtändiger Grundlage nach Artikel I § 32 der Zweiten Steuernotverordnung. Vom 25. Januar 1924.

(RGBl. I, Nr. 5 vom 29. Januar 1924, S. 36)

– Auszug –

Liste der Änderungen:
(I)Verordnung über Buchführung auf wertbeständiger Grundlage im Sinne des Reichssteuerrechts vom 24. April 1925 (RGBl. I S. 67)

Auf Grund des Artikel I § 32 Abſ. 2 der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 1205) wird im Benehmen mit dem Herrn Reichswirtſchaftsminiſter folgendes beſtimmt:

§ 1

(1) Bücher gelten im Sinne des Artikel I § 32 Abs. 1 der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 1205) als auf wertbeſtändiger Grundlage geführt, wenn in ihnen ſpäteſtens vom 1. Februar 1924 ab ſämtliche Geldbeträge entweder in Goldmark oder in amerikaniſchen Dollars oder in engliſchen Pfunden oder in holländiſchen Gulden oder in Schweizer Franken unter Beachtung der Beſtimmungen des § 3 gebucht ſind.

(3) Als Goldmark im Sinne dieser Verordnung gilt der Gegenwert von ¹⁰∕₄₂ des nordamerikaniſchen Dollars.

§ 2

Bücher gelten auch dann im Sinne des Artikel I § 32 Abſ. 1 der Zweiten Steuernotverordnung als auf wertbeſtändiger Grundlage geführt, wenn in ihnen ſämtliche Geldbeträge in Billmark (1 Billion Papiermark) oder in Rentenmark unter Beachtung der Beſtimmungen des § 3 inſolange gebucht ſind, als der Wert einer Billmark oder einer Rentenmark gleich dem Werte einer Goldmark iſt. Falls dieſes Wertverhältnis nicht mehr gegeben ſein ſollte, müſſen die Bücher in Goldmark geführt werden; für die vorher gebuchten Geldbeträge gilt eine Billmark oder eine Rentenmark gleich einer Goldmark.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, der auf ihre Verkündung im Reichsgeſetzblatt erfolgt

Berlin, den 25. Januar 1924

Der Reichsminiſter der Finanzen
In Vertretung
Zapf