Verordnung über Goldmark- und Goldmarknoten-Wechſel und -Schecks. Vom 6. Februar 1924.

(RGBl. I, Nr. 8 vom 13. Februar 1924, S. 50)

Aufgehoben zum 1. April 1934 durch:

Auf Grund des Ermächtigungsgeſetzes vom 8. Dezember 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung der Ausſchüſſe des Reichstags und des Reichsrats:

I. Goldmark-Wechſel und -Schecks

§ 1

Wechſel und Schecks können in der Weiſe ausgeſtellt werden, daß die zu zahlende Geldſumme in Goldmark ausgedrückt wird (Goldmark-Wechſel und -Schecks). Als Goldmark gilt der Wert von ¹⁰⁄₄₂ des nordamerikaniſchen Dollars. Die Reichsregierung iſt ermächtigt, eine andere Einheit feſtzuſetzen.

§ 2

Zahlungen aus Goldmark-Wechſeln und -Schecks haben in Reichswährung zu erfolgen. Der Ausſteller kann durch einen entſprechenden Zuſatz Zahlung in Rentenmark beſtimmen. Für die Umrechnung in Reichswährung oder Rentenmark iſt die Zeit der Zahlung maßgebend.

§ 3

Lautet das Akzept eines Goldmark-Wechſels anders als auf Goldmark, ſo wird der Wechſel einem ſolchen gleichgeachtet, deſſen Annahme gänzlich verweigert worden iſt; der Akzeptant haftet nach dem Inhalt ſeines Akzepts wechſelmäßig.

II. Goldmarknoten-Wechſel und -Schecks

§ 4

Wechſel und Schecks können auch in der Weiſe ausgeſtellt werden, daß die zu zahlende Geldſumme in Goldmarknoten der Reichsbank oder in Goldmarknoten einer Privatnotenbank ausgedrückt wird.

Auf Wechſel, die auf Goldmarknoten der Reichsbank oder auf Goldmarknoten einer Privatnotenbank lauten, findet die Vorſchrift des Artikel 37 der Wechſelordnung entſprechende Anwendung.

§ 5

Die Vorſchrift des § 3 findet auf Goldmarknoten-Wechſel entſprechende Anwendung.

III. Schlußbeſtimmungen

§ 6

Die Reichsregierung wird ermächtigt, mit Zuſtimmung des Reichsrats die zur Durchführung dieſes Geſetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorſchriften zu erlaſſen. Sie kann insbeſondere Umrechnungsgrundſätze aufſtellen, einen Mindeſtbetrag für Goldmark-Wechſel und -Schecks feſtſetzen und anordnen, daß über Guthaben aus Konten, die in der im § 1 bezeichneten Rechnungseinheit geführt werden (Goldkonten) durch Übertragung auf ein anderes Goldkonto nur in beſtimmten Mindeſtbeträgen verfügt werden darf.

Berlin, den 6. Februar 1924.

Der Reichskanzler
Marx

Der Reichsminiſter der Juſtiz
Emminger